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Grundlagen vom

Soziale Pflegeversicherung

Horst Marburger

A. Problemanalyse

1Die soziale Pflegeversicherung als jüngster Zweig der Sozialversicherung ist eine unentbehrliche Einrichtung für alte und kranke Menschen geworden. Ihre Leistungen tragen dazu bei, dass Pflegebedürftige ihren persönlichen Wünschen entsprechend zu Hause versorgt werden können. Pflegebedürftigen und ihren Familien hilft sie, die finanziellen Aufwendungen und Belastungen zu tragen, die mit der Pflegebedürftigkeit einhergehen.

2 Das Gesetz zur Neuausrichtung in der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungsgesetz – PNG) vom hat die Pflegeversicherung in wesentlichen Teilen mit Wirkung ab umgestaltet, beispielsweise wurden zahlreiche Leistungen neu geschaffen. Zu nennen sind hier insbesondere die zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in ambulanten betreuten Wohngruppen sowie die Anschlussfinanzierung zur Gründung solcher Einrichtungen. Zu erwähnen sind außerdem die Übergangsregelungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (insbesondere Demenzkranke). Zudem gab es hier als neue Leistung die häusliche Betreuung.

Die Übergangsregelungen sollen gelten, bis ein Gesetz vorliegt, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt.

3 Von den gleichen Grundsätzen geht auch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) vom aus, das am in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz hat weitere Leistungsverbesserungen gebracht, insbesondere eine Anhebung der in Geld gewährten Leistungen um 4 %. Außerdem wurden die Beiträge erhöht und ein Pflegevorsorgefonds eingeführt, der künftige Leistungserhöhungen vermeiden soll.

Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Fünften SGB XI-Änderungsgesetzes (5. SGB XI-ÄndG), das im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens zum PSG I wurde, wird die Pflegeversicherung durch die Neuregelungen weiterentwickelt und zukunftsfest gemacht. In einem ersten Schritt wurden die Leistungen der Pflegeversicherung zur Stärkung der häuslichen Pflege insbesondere durch Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege und neue ambulante Wohnformen ausgeweitet und flexibilisiert.

Pflegebedürftige, einschließlich Pflegebedürftige der sog. Pflegestufe 0, konnten diese entsprechend ihrer individuellen Bedarfslage passgenau zusammenstellen. Betreuungsleistungen in der ambulanten und stationären Pflege werden zur Verbesserung der Lebensqualität der Betroffenen und zur Entlastung pflegender Angehöriger ausgebaut.

Die Bundesregierung weist in der Gesetzesbegründung darauf hin, dass damit wesentliche Vorschläge des Expertenbeirats zur konkreten Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und der Fachkräfte für Leistungsverbesserungen kurzfristig umgesetzt wurden (z. B. Ausweitung und bessere Berücksichtigung von Betreuung, Verbesserung der Betreuungsleistung, flexiblere Inanspruchnahmemöglichkeiten für Leistungen).

4 Mit einem zweiten Schritt ist durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) vom u. a. ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt worden. Außerdem wurden die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade abgelöst. Ferner sind zahlreiche Geldleistungen angepasst worden.

Im Wesentlichen ist das PSG II am in Kraft getreten.

Von wesentlicher Bedeutung ist auch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz PSG III) vom . U. a. werden hier einige Leistungsvorschriften geändert. So wird § 43a SGB XI, der sich mit der Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen beschäftigt, neu gefasst.

Auch im Jahre 2017 haben sich verschiedene Gesetze mit der Pflegeversicherung beschäftigt. Zu nennen ist hier insbesondere das Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflGRefG) vom . U. a. geht es hier um die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft. Im Wesentlichen treten diese Änderungen am in Kraft. Änderungen gab es auch durch das Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewerbezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften vom . Hier geht es u. a. um die Beratung in der Pflegeversicherung. Diese Vorschriften sind am in Kraft getreten.

5Allgemein wurde bisher davon ausgegangen, dass das Pflegeproblem allein mit dem SGB XI angegangen werde. Schon seit gab es aber – gewissermaßen ergänzend zum SGB XI – das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vom . Außerdem gilt seit das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vom .

Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom hat hier für beide Gesetze erhebliche Änderungen gebracht. Erstmals erhalten Arbeitnehmer in Zusammenhang mit der Betreuung eines nahen Angehörigen eine laufende Geldleistung. Das SGB XI auf der einen und das PflegeZG bzw. das FPfZG auf der anderen Seite können deshalb nicht getrennt gesehen, sondern müssen als Gesetze betrachtet werden, die sich gegenseitig ergänzen. In diesem Beitrag werden sie deshalb im notwendigen Zusammenhang behandelt.

6 Mehrere Vorschriften des SGB XI wurden mit Wirkung seit durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom (BGBl 2018 I. S. 2394) geändert. Betroffen sind mehrere leistungsrechtliche Vorschriften, insbesondere zu Beratungen sowie Regelungen aus dem Recht der Leistungserbringer.

Das Fünfte Gesetz zur Änderung des SGB XI-Beitragssatzanpassung (BGBl 2018 I. S. 2587) hat den seit geltenden Beitragssatz der Pflegeversicherung festgelegt.

7 Auch 2019 hat es einige gesetzliche Regelungen gegeben, die das SGB XI berühren. So ist in BGBl 2019 I ab Seite 418 das Gesetz zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt der Vereinigten Königreiche Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union verkündet worden (BGBl 2019 I.S. 418). Es regelt auch Sachverhalte der sozialen Pflegeversicherung. Nach seinem Artikel 4 tritt es an dem Tag in Kraft, an dem der Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der EU wirksam wird, sofern bis zu diesem Zeitpunkt kein Austrittsabkommen in Kraft getreten ist. Der Tag des Inkrafttretens wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im BGBl. bekannt gegeben.

Das 26. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGändG) vom (BGBl 2019 I S. 1048) ändert zwar nicht das SGB XI, berührt aber durch die Änderungen des § 13 BAföG auch die soziale Pflegeversicherung. Es ist am in Kraft getreten.

Das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom (BGBl 2019 I.S. 1202) ändert durch seinen Artikel 10c einige Vorschriften des SGB XI. Es handelt sich dabei um Bestimmungen des Leistungserbringerrechts.

Das zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU ändert mehrere Bestimmungen des SGB XI vom (BGBl 2019 I.S. 1628). Es geht dabei um die Grundsätze der Datenverarbeitung, die Anwendung bestimmter datenschutzrechtlicher Vorschriften außerhalb des SGB XI und um die Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten.

Änderungen sind im SGB XI auch durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) vom (BGBl 2019 I.S. 646) mit Wirkung ab 2019 eingetreten. Zu nennen ist hier insbesondere die Änderung des § 25 SGB XI (Familienversicherung).

Änderungen im SGB XI brachte auch das insoweit am in Kraft getretene Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgungs-Gesetz – DVG) vom (BGBl 2019 I.S. 2562).

Weitere Änderungen sind durch das MDK-Reformgesetz vom (BGBl 2019 I.S. 2789) mit Wirkung seit in Kraft getreten.

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