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Steuerliche Hinweise und Dispositionen zum Jahresende 2020 – Teil 1: Umgesetzte Steuergesetzgebungsvorhaben im Jahr 2020
Orientierungen, Planungen und Gestaltungen (Teil 1)
Mit dem Ende der 19. Legislaturperiode ist der Gesetzgeber noch einmal verstärkt mit steuerrechtlichem Bezug tätig geworden. Viele Maßnahmen verfolgen dabei das Ziel, auf die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abfedernd zu reagieren. Doch geht der gesetzgeberische Gestaltungswille weit darüber hinaus, wovon insbesondere das zwischen Bund und Ländern, aber in Teilen auch zwischen den Angehörigen der Regierungskoalition bis zuletzt umstrittene Jahressteuergesetz 2020 beredt' Zeugnis ablegt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die bereits umgesetzten (Abschnitt I) wie auch noch laufenden Steuergesetzgebungsverfahren (Abschnitt II) geben. Darüber hinaus werden in Abschnitt III wichtige steuerliche Änderungen und Rechtsentwicklungen zum Jahresende dargestellt, die auch auf Vorgaben der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung zurückgehen. In Abschnitt IV finden sich die Checklisten für Rechtsbehelfe und für verjährungshemmende Änderungsanträge vor dem Jahresende sowie die Checkliste für zeitkritischen Handlungsbedarf zum Jahresende. Das ABC zu gestaltungsrelevanten Sachverhalten findet seinen neuen Platz als Abschnitt VII im folgenden Heft 50/2020, in welchem darüber hinaus – wie gewohnt – eine Darstellung hervorzuhebender Verwaltungsanweisungen des Jahres 2020 sowie wesentlicher Judikate erfolgt, die im laufenden Jahr ergangen sind.S. 3623
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S. 3624I. Umgesetzte Steuergesetzgebungsvorhaben im Jahr 2020
1. Corona-Steuerhilfegesetz
Am ist das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) ausgefertigt worden (vgl. BGBl 2020 I S. 1385). Dieses erste Corona-Steuerhilfegesetz umschließt die folgenden wesentlichen Inhalte (vgl. auch Hechtner, Steuerliche Sofortmaßnahmen durch das Erste und Zweite Corona-Steuerhilfegesetz, NWB 25/2020 S. 1826):
a) Änderungen des Einkommensteuergesetzes
In § 3 Nr. 11a EStG ist kodifiziert worden, dass „auf Grund der Corona-Krise“ gewährte Zuschüsse und Sachbezüge in der Zeit vom 1.3. bis zum bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei bleiben, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der gesetzlichen Regelung war das (BStBl 2020 I S. 503) vorausgegangen. Weil § 3 Nr. 11a EStG nach der Gesetzesbegründung diese zunächst ergangene Verwaltungsanweisung lediglich rechtlich absichern soll und die entscheidende Formulierung (Beihilfen und Unterstützungen „auf Grund der Corona-Krise“) in das Gesetz übernommen wurde, kann für die Auslegung und Anwendung der nunmehr gesetzlich geregelten Steuerbefreiung nichts anderes gelten als für die Verwaltungsanweisung. Demzufolge kann nach wie vor auf die von der Finanzverwaltung herausgegebenen Corona-FAQ-Steuern rekurriert werden (vgl. dazu Hechtner, NWB 21/2020 S. 1540; Korn, kösdi 2020 S. 21812, 21819 f.). Das (BStBl 2020 I S. 503) ist unterdessen durch das (NWB MAAAH-62194) ersetzt worden. Aus diesem ergibt sich insbesondere, dass § 3 Nr. 11a EStG gegenüber § 3 Nr. 11 EStG lex specialis ist und damit Vorrang hat. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten bleiben hiervon unberührt und können neben § 3 Nr. 11a EStG in Anspruch genommen werden. – Zur etwaigen zeitlichen Ausdehnung der Begünstigung im JStG 2020 vgl. unten II, 1, a, aa.
Nach § 3 Nr. 28a EStG werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden, von der Besteuerung freigestellt, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des laufenden Gehalts nicht übersteigen. – Diese Regelung soll durch das JStG 2020 auf entsprechende Aufstockungen im Jahr 2021 ausgeweitet werden.
Die vorgenannten Aufstockungen werden aber nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g EStG in den Progressionsvorbehalt einbezogen.
b) Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
Mit § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ist für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die nach dem und vor dem erbracht werden, der ermäßigte Umsatzsteuersatz eingeführt worden. Ausgenommen davon ist die Abgabe von Getränken (vgl. zur Neuregelung BStBl 2020 I S. 610; Korn, kösdi 2020 S. 21812, 21822; Rondorf, Befristete Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, NWB 25/2020 S. 1838).
In § 27 Abs. 22a UStG ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts der Übergangszeitraum zur erstmaligen Anwendung des § 2b UStG (für Leistungen im Rahmen des Hoheitsbetriebs) sowie i. S. des § 2 Abs. 1 UStG (für Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage; betroffen ist auch die Vermögensverwaltung) um zwei Jahre bis zum verlängert worden (vgl. dazu Strahl, kösdi 2020 S. 21828, 21832 ff.; Burret, Aktuelles zur Anwendung des § 2b UStG in der Praxis, NWB 19/2020 S. 1411; Gehm, Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts, NWB 3/2020 S. 170).
c) Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Durch § 27 Abs. 15 UmwStG ist der Zeitraum für rückwirkende Umwandlungen und Einbringungen von acht Monaten auf zwölf Monate zunächst bis zum verlängert worden (vgl. hierzu Prinz, StuB 12/2020 S. 445). – Durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) S. 3625v. , BGBl 2020 I S. 2258, ist die Regelung auf Umwandlungen und Einbringungen ausgedehnt worden, die im Jahr 2021 beschlossen oder angemeldet werden. Dem wird mit einer Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes auch im UmwStG entsprochen (BR-Drucks. 677/20 v. ).