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Aktuelles zur Anwendung des § 2b UStG in der Praxis
Aussicht auf eine verlängerte Übergangsfrist und die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft
[i]Burret, NWB 6/2017 S. 410Im Zuge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch das JStG 2015 wurde § 2 Abs. 3 UStG a. F. durch § 2b UStG abgelöst. Wichtigste Neuerung dabei war die Lösung des Umsatzsteuerrechts vom Begriff des Betriebs gewerblicher Art. Zur Abmilderung der damit für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) einhergehenden tiefgreifenden Änderungen hat der Gesetzgeber eine großzügige Übergangsregelung – bis zum – vorgesehen. Auch für die jPöR, die bis zur weiteren Anwendung des (alten) § 2 Abs. 3 UStG a. F. optiert haben, steht nun zum Jahresende die Umsetzung des § 2b UStG an. In den vergangenen Jahren seit der Gesetzesänderung sind zahlreiche BMF-Schreiben ergangen, dennoch sind zentrale Auslegungsfragen nach wie vor offen. Die Klärung dieser Fragen und auch die strukturelle Umsetzung des neuen Umsatzsteuerregimes in den jPöR werden bis zum Ablauf der derzeit geltenden Übergangsfrist am nicht vollständig gelingen. Daher erscheint nun nicht nur die Verlängerung dieser Frist wahrscheinlich (s. Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes, NWB 19/2020 S. 1404), sondern auch eine erhöhte Bereitschaft der Finanzverwaltung zu bestehen, die offenen Auslegungsfragen im Wege der verbindlichen Auskunft zu beantworten.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Aussicht auf eine verlängerte Übergangsfrist
Die [i]Bundesregierung stellt Verlängerung der Übergangsfrist in AussichtCorona-Krise und die damit einhergehende Bindung von Ressourcen für das Krisenmanagement bringt es mit sich, dass eine Verlängerung der Übergangsfrist zur Umsetzung des § 2b UStG immer wahrscheinlicher wird. Eine Kleine Anfrage aus den Reihen der FDP-Fraktion wurde vom Bundestag bereits am – als die Einschränkungen der nächsten Monate noch nicht absehbar waren – wie folgt beantwortet (BT-Drucks. 19/17709): S. 1412
„Die Bundesregierung hält eine Verlängerung der Übergangsfrist unionsrechtlich für möglich und beabsichtigt daher dem Gesetzgeber den Vorschlag zu unterbreiten, die Frist für die zwingende Anwendung des § 2b UStG über den hinaus um weitere zwei Jahre zu verlängern.“
[i]Karg, NWB 39/2019 S. 2861Die Aufgaben, die auf die jPöR zur Umsetzung des neuen Umsatzsteuerrechts zukommen, sind nicht zu unterschätzen (Baldauf spricht von einer „Herkulesaufgabe“, Baldauf, DStZ 2020 S. 82). Schon die Loslösung des Unternehmerbegriffs im Umsatzsteuerrecht vom gewohnten BgA-Begriff des Körperschaftsteuerrechts und die Schwierigkeit, potenziell umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze ausfindig zu machen, erforderte vielerorts eine personelle Aufstockung und neue EDV (Karg, NWB 39/2019 S. 2861, 2864). Trotz aller Bemühungen wird spätestens jetzt – mit dem Zeitverlust durch die Corona-Einschränkungen im Arbeitsalltag auch bei den jPöR – die auf fünf Jahre angesetzte Übergangszeit knapp.