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Latente Steuern im Jahresabschluss nach BilMoG
Ermittlung, Ansatz und Ausweis mit Beispielsfällen
Die Rechnungslegungs-Szene ist in Aufruhr: Gerade eher kleineren Unternehmen ist es in der Zeit vor [i]Petersen/Zwirner/ Künkele, BilMoG in Beispielen, Herne 2010.BilMoG oft noch gelungen, die Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz überschaubar zu halten oder gar eine Einheitsbilanz aufzustellen. Wer aber nun steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen will, kann Abweichungen nicht mehr verhindern. Die sog. umgekehrte Maßgeblichkeit ist aufgehoben worden und mit ihr die entsprechenden handelsrechtlichen Öffnungsklauseln. [i]Scheffler, Handelsbilanz und Steuerbilanz im Vergleich – Übersichten zur Reichweite des Maßgeblichkeitsprinzips sowie zum Umfang latenter Steuern nach BilMoG, Beilage zu BBK 9/2010, NWB DAAAD-42328 Abweichungen gibt es auch, wenn Pensionsrückstellungen oder andere langfristige Rückstellungen in den Büchern stehen. Und schließlich sind die bisher bestehenden Abweichungen beibehalten worden, z. B. das steuerliche Verbot von Drohverlustrückstellungen.
Als wäre dies alles nicht schon lästig genug, hat der Gesetzgeber die Rechtsregeln zur Steuerabgrenzung in Handelsbilanzen mit dem BilMoG komplett neu gestaltet. Zwar ist es beim Ansatzwahlrecht für den Aktivüberhang latenter Steuern geblieben, aber es mehren sich die Fälle, die zu passiven latenten Steuern führen.
Dieser Beitrag führt in die zum Umgang mit der Steuerabgrenzung notwendige Denkweise ein und erläutert...