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Die Bewertung in ausländischer Währung nach § 256a HGB
Eine (unnötige) Kompliziertheit des Bilanzrechts
Mit [i]infoCenter, Währungsumrechnung NWB IAAAC-32093 dem BilMoG ist § 256a in das HGB aufgenommen worden. Die Vorschrift hat das Ziel, dass Bilanzleser sich darauf verlassen können, dass auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz mit dem Devisenkassamittelkurs ausgewiesen werden. Allerdings werden bei einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr durch § 256a Satz 2 HGB das Anschaffungskosten- und das Imparitätsprinzip außer Kraft gesetzt. [i]Endert/Sepetauz, Fremdwährungsumrechnung, BBK 10/2011 S. 466 NWB QAAAD-82858 Die Anwendung des § 256a HGB bereitet in der Praxis ohnehin bereits große Schwierigkeiten. Hinzu kommt aber noch, dass im Hinblick auf Abweichungen der Steuerbilanz von der Handelsbilanz in vielen Fällen latente Steuerposten gebildet werden können oder müssen. Damit ist § 256a HGB eine (unnötig) komplizierte Regelung.
I. Die Bewertung von Vermögensgegenständen in ausländischer Währung
Entsprechend [i]Theile/Stahnke, Währungsumrechnung – Praxisfälle zum BilMoG, BBK 14/2009 S. 711 NWB CAAAD-24556 den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 des § 256a HGB soll nachfolgend unterschieden werden nach einer Restlaufzeit der Vermögensgegenstände von mehr als einem Jahr und bis zu einem Jahr.
Bei der ausländischen Währung soll es sich in diesem Beitrag um den US-Dollar handeln. Es wird unterstellt, dass bei Zugang folgende Eurokurse ...