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Zuführungen zu Pensionsrückstellungen nach BilMoG
[i]Endert/Sepetauz, Bildung, Verbrauch und Auflösung von Rückstellungen, BBK 18/2010 S. 878, NWB WAAAD-51865 Langfristige Rückstellungen sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu passivieren. Die aus der Auf- bzw. Abzinsung resultierenden Zinseffekte sind dabei gemäß § 277 Abs. 5 Satz 1 HGB gesondert im Finanzergebnis zu erfassen. Die „Zuführungsbeträge” zu einer Rückstellung sind daher in einen „echten” (Netto-)Zuführungsbetrag sowie einen Zinsanteil aufzuteilen. Im Folgenden werden die Buchung sowie der Ausweis der Zinseffekte dargestellt.
I. Grundlagen der Rückstellungsbilanzierung
[i]Bilanzierung dem Grunde nachIm Vergleich zu Verbindlichkeiten, die zum Bilanzstichtag sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach feststehen, dienen Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 und 2 HGB der bilanziellen Abbildung von:
ungewissen Verbindlichkeiten,
drohenden Verlusten aus schwebenden Geschäften,
bestimmten unterlassenen Aufwendungen für Instandhaltung, die innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, und Abraumbeseitigung, die innerhalb des Folgejahres nachgeholt wird, sowie
Verpflichtungen aus Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung .
Mit dem Inkrafttreten des BilMoG wurde der fakultative Anwendungsbereich des § 249 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 HGB a....