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NWB Nr. 2 vom Seite 92

Jahressteuergesetz 2020

Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf

Ralf Hörster

[i] JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096Am hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Jahressteuergesetz 2020 zugestimmt. Dabei hat es an den bereits im Regierungsentwurf enthaltenen Regelungen nur vergleichsweise wenige Änderungen gegeben. Allerdings wurde im Zuge der parlamentarischen Beratung eine recht große Zahl an zusätzlichen Regelungen aufgenommen, die ursprünglich gar nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs gewesen waren. Neben weiteren, für ein Jahressteuergesetz üblichen Einzeländerungen umfassen die Änderungen auch zwei thematische Schwerpunkte. So wurden zum einen einige Maßnahmen beschlossen, die in einem Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Krise stehen, einen weiteren thematischen Block bilden daneben die umgesetzten Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht. Der nachfolgende Beitrag stellt die Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vor.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

1. Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen (§ 3 Nr. 11a EStG)

[i]Sog. „Corona-Beihilfen“Nach dem mit dem Corona-Steuerhilfegesetz v.  (BGBl 2020 I S. 1385) geschaffenen § 3 Nr. 11a EStG sind Corona-Sonderleistungen bis zur Höhe von 1.500 €, die Beschäftigte zwischen dem und dem erhalten, steuerfrei, wenn derartige Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

[i]Zeitpunkt der ZahlungDa es nach der Gesetzesformulierung auf die Zahlung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ankommt, wären erst im Jahr 2021 ausgezahlte Corona-Sonderleistungen nicht mehr steuerbegünstigt. Dies würde zu ungerechtfertigten Benachteiligungen von Beschäftigten führen, wenn eine fristgerechte (steuerbegünstigte) S. 93Auszahlung von „Corona-Beihilfen“ aufgrund besonderer Problemlagen nicht gewährleistet werden kann.

[i]Verlängerung bis 30.6.2021Die Zahlungsfrist für steuerfreie „Corona-Beihilfen“ ist deshalb bis zum verlängert worden, um für Arbeitgeber einen ausreichenden Zeitpuffer für eine steuerbegünstigte Abwicklung zu schaffen.

[i]Insgesamt maximal 1.500 €Durch die Regelung wird lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags gestreckt. Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 € bleibt unverändert. Die Fristverlängerung in § 3 Nr. 11a EStG führt somit nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei – zusätzlich zu einem bereits nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 – ausgezahlt werden könnten.

Anmerkung:

[i]Zuschüsse zum KurzarbeitergeldBereits im Regierungsentwurf enthalten war die Verlängerung der ebenfalls mit dem Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten befristeten Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr. 28a EStG) um ein Jahr auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem beginnen und vor dem enden.

2. Einführung einer Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

[i]Arbeitsplatz in der WohnungInfolge der Corona-Pandemie sind viele Steuerpflichtige gezwungen, ihrer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an einem Arbeitsplatz in ihrer Wohnung nachzugehen. In vielen Fällen liegen dabei die Voraussetzungen für einen Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG nicht vor, weil der Steuerpflichtige entweder über keinen Raum verfügt, der dem gesetzlichen Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers entspricht, oder dieser Raum nicht ausschließlich oder fast ausschließlich für die betriebliche oder berufliche Betätigung genutzt wird oder werden kann.

[i]Neuer AbzugstatbestandUm diesen Steuerpflichtigen einen Abzug ihrer betrieblich oder beruflich veranlassten (Mehr-)Aufwendungen zu ermöglichen, ist mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG zeitlich befristet ein weiterer Abzugstatbestand geschaffen worden.

[i]Pauschaler Abzug täglich 5 €Nach dieser Neuregelung kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 5 € für jeden Kalendertag abziehen, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt, wenn der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt. Da der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale ist, kann die Tätigkeit beispielsweise auch in der Küche oder im Wohnzimmer ausgeübt werden. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.

[i]Auch bei häuslichem ArbeitszimmerAus Vereinfachungsgründen können auch Steuerpflichtige, bei denen die Abzugsvoraussetzungen für die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG vorliegen, anstelle eines Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen den Abzug des Pauschalbetrags nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG vornehmen.

[i]Keine andere BetätigungsstätteDer pauschale Abzugsbetrag für die Nutzung des Arbeitsplatzes in der Wohnung des Steuerpflichtigen kann nicht für Kalendertage in Anspruch genommen werden, an denen der Steuerpflichtige in Ausübung seiner Tätigkeit auch eine andere betriebliche oder berufliche Betätigungsstätte aufsucht. Zur Betätigungsstätte gehören jede Tätigkeitsstätte, ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet oder auch ein fester Ort (Sammelpunkt), den der Steuerpflichtige aufsucht. Fährt der Steuerpflichtige an einem Tag zusätzlich z. B. zur Betriebsstätte oder zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 € nicht abgezogen werden, sondern nur die abziehbaren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte oder, wenn er auswärtig betrieblich/beruflich tätig wird, Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen. S. 94

[i]Maximal 600 € im JahrInsgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz auf einen Höchstbetrag von 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen begrenzt. Übt der Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 5 € als auch der Höchstbetrag von 600 € auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; er wird nicht tätigkeitsbezogen vervielfacht.

Unschädlich ist es dagegen, wenn bei gemeinsam Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) der andere Nutzer eigene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 oder Satz 4 EStG abzieht.

[i]Auch für WK-AbzugÜber den Verweis in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt der neue § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG auch für den Werbungskostenabzug.

Hinweis:

[i]Befristet bis 31.12.2021Im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der besonderen Pandemie-Situation wird die Abzugsfähigkeit der Homeoffice-Pauschale befristet. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG ist für nach dem und vor dem in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden (§ 52 Abs. 6 Satz 13 EStG).

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