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Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz
Teil 2: Vom Gesetzestitel nicht umfasste weitere steuerliche Regelungen
[i]Hörster, NWB 22/2021 S. 1586 (Teil 1) Am hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer zugestimmt. Neben dem vom Gesetzestitel umschriebenen Regelungsgehalt enthält das Gesetz noch eine größere Zahl weiterer steuerlicher Regelungen. Im zweiten Teil des Beitrags werden die weiteren Rechtsänderungen dieses „JStG-Teils“ des Gesetzes vorgestellt.
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I. Änderungen des Einkommensteuergesetzes und der EStDV
1. Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen (§ 3 Nr. 11a EStG)
[i]Hörster, NWB 2/2021 S. 92Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz v. war mit § 3 Nr. 11a EStG eine zeitlich befristete Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber aufgrund der Corona-Pandemie gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € eingeführt worden. Ursprünglich sollte die Steuerfreiheit nur für zwischen dem und dem geleistete Zahlungen gewährt werden, doch war die Zahlungsfrist bereits durch das JStG 2020 um sechs Monate bis zum verlängert worden.
[i]Verzögerungen bei der AuszahlungUnter diese Steuerbefreiung für Corona-Prämien fallen auch sog. Pflegeboni, die an bestimmte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insbesondere in den Altenpflegeeinrichtungen gezahlt werden. Zwischenzeitlich hat sich gezeigt, dass insbesondere die bestehenden Antrags- und Erstattungsverfahren bei den Pflegekassen und den Ländern und zudem auch die Entscheidungs- und Auszahlungsprozesse bei den Arbeitgebern langwieriger sind als ursprünglich angenommen. Dies könnte zur Folge haben, dass Corona-Beihilfen bzw. -Prämien erst nach dem ausgezahlt werden können, und damit nicht mehr von der (dann ausgelaufenen) Steuerbefreiung umfasst wären.
[i]Bis 31.3.2022Die Zahlungsfrist für nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfreie Corona-Beihilfen ist deshalb nochmals bis zum verlängert worden.
[i]Keine mehrfache GewährungVoraussetzung für die Steuerfreiheit bleibt weiterhin, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden (keine Umwandlung von zuvor schon zugesagten, steuerpflichtigen Entgeltbestandteilen). Auch der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 € bleibt unverändert. Die Fristverlängerung führt somit nicht dazu, dass die 1.500 € innerhalb der nunmehr insgesamt mehr als zwei Veranlagungszeiträume umfassenden Zahlungsfrist mehrfach steuerfrei gewährt werden könnten. [i]Zeitliche StreckungEs wird also lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags gestreckt. Allerdings könnte eine Corona-Beihilfe von bis zu insgesamt 1.500 € damit ggf. auch in mehreren Teilraten gezahlt werden. S. 1653
2. Unentgeltliche Übertragung des Mitunternehmeranteils in Fällen der Tonnagebesteuerung (§ 5a Abs. 4 EStG)
[i]Keine Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags§ 5a Abs. 4 EStG ist um eine gesetzliche Regelung für Fälle der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG ergänzt worden. Nach § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG geht in Fällen einer Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Anteils eines Mitunternehmers an einem Betrieb zum Buchwert (nach § 6 Abs. 3 EStG) der Unterschiedsbetrag (die bei einem Übergang zur Tonnagebesteuerung nicht versteuerten und in ein besonderes Verzeichnis aufgenommenen stillen Reserven) insoweit auf den Rechtsnachfolger über. Dementsprechend erfolgt beim Übertragenden keine Hinzurechnung.
[i]Reaktion auf BFH-RechtsprechungDie Gesetzesänderung erfolgte als Reaktion auf zwei jüngere Entscheidungen des BFH. Dieser hatte mit Urteilen v. - IV R 28/19 (NWB LAAAH-42108) und v. - IV R 17/19 (NWB UAAAH-56874) entschieden, dass der in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (a. F.) angeführte Tatbestand des Ausscheidens eines Gesellschafters auch Übertragungen nach § 6 Abs. 3 EStG umfasst und es damit in diesen Fällen zu einer Aufdeckung des Unterschiedsbetrags käme. [i]Festschreibung der VerwaltungspraxisDamit war der BFH der langjährigen Verwaltungsauffassung entgegengetreten, wonach der Unterschiedsbetrag bei einer Buchwertfortführung auf den Rechtsnachfolger übergeht und entsprechend beim Rechtsvorgänger keine Hinzurechnung erfolgt. Mit den nun vorgenommenen Ergänzungen in § 5a Abs. 4 Satz 5 EStG ist die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben worden.
[i]Nur bei unentgeltlicher ÜbertragungDie Neuregelung ist auf die Fälle einer unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG beschränkt. Entgeltliche Übertragungen führen demgegenüber zu einer Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags, wie dies exemplarisch in der Neufassung des § 5a Abs. 4 Satz 4 EStG für Fälle der §§ 20 und 24 UmwStG klargestellt ist. Eine Minderung der Beteiligung eines Gesellschafters führt nur zu einer entsprechenden anteiligen Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags (§ 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG).
[i]Feststellung wirkt gegenüber dem RechtsnachfolgerDarüber hinaus wurde mit dem neuen § 5a Abs. 4 Satz 6 EStG (sinngemäße Anwendung des § 182 Abs. 2 AO) nunmehr auch gesetzlich geregelt, dass ein gegenüber dem Rechtsvorgänger festgestellter Unterschiedsbetrag in den Fällen, in denen der Unterschiedsbetrag beim Rechtsvorgänger nicht hinzuzurechnen ist, ohne gesonderten Verwaltungsakt gegenüber dem Rechtsnachfolger wirkt.
[i]Ab 1999§ 5a Abs. 4 Satz 5 bis 7 EStG ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen (§ 52 Abs. 10 Satz 4 EStG). Die rückwirkende Anwendung wird damit begründet, dass die Regelung der bisherigen Verwaltungspraxis entspricht.
3. Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG)
[i]Übertragung des KFBNach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG wird auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt.
[i]Bisherige VerwaltungspraxisNach der bisherigen Verwaltungspraxis galt dies auch für den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes (BEA-Freibetrag). Dieser Grundsatz ergab sich nach Auffassung der Verwaltung aus § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG. Der BFH hat jedoch mit Urteilen v. (III R 61/18, NWB WAAAH-61586, und III R 25/19, NWB CAAAH-61584) entschieden, dass der dem anderen Elternteil zustehende BEA-Freibetrag nach Volljährigkeit des Kindes auch im Fall der Verletzung der Unterhaltsverpflichtung nicht auf den alleinerziehenden Elternteil übertragen werden S. 1654 [i]Abweichende BFH-Rechtsprechungkann. Dadurch erhält ein seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommender Elternteil den halben BEA-Freibetrag, obwohl er nicht mit Unterhaltsaufwand belastet ist.
[i]Festschreibung der VerwaltungsauffassungInfolge dieser Rechtsprechung wird einem alleinerziehenden Elternteil der halbe BEA-Freibetrag für das volljährige Kind verwehrt, obwohl er die Unterhaltslasten des Kindes allein trägt. Dadurch wird dem alleinerziehenden Elternteil die verfassungsrechtlich notwendige Steuerfreistellung der (hälftigen) Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung vorenthalten.
[i]BEA-Freibetrag folgt KFB§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG ist deshalb um die Aussage ergänzt worden, dass die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des BEA-Freibetrags führt. Damit ist die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben worden.
[i]Ab VZ 2021Der neu gefasste § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG ist erstmals auf den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).
4. Berücksichtigung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse bei der Vorsorgepauschale (§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG)
[i]JStG 2020 v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096Mit Art. 5 des JStG 2020 wurden die gesetzlichen Grundlagen für einen umfassenden Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern geschaffen. Das Inkrafttreten des neuen Verfahrens, das alle Papierbescheinigungen entbehrlich machen soll, ist für den vorgesehen.
Unter anderem wurde mit Art. 5 Nr. 2 Buchst. a JStG 2020 die Vorschrift des § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG dahingehend geändert, dass künftig hinsichtlich des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nicht mehr die dem Arbeitgeber mittels Papierbescheinigung mitgeteilten Beiträge, sondern die entsprechenden dem Arbeitgeber elektronisch als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge berücksichtigt werden.
[i]Nachjustierung der RechtsänderungGegenüber dieser (noch nicht in Kraft getretenen) Änderung durch das JStG 2020 wurde der Wortlaut der Vorschrift nunmehr so abgeändert, dass in diesem Zusammenhang nicht mehr pauschal die steuerfreien Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers mindernd berücksichtigt werden, sondern die steuerfreien Zuschüsse, die unter Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge ermittelt und gezahlt werden.
Nach der bisherigen Formulierung wären die (vollen) als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge gegenzurechnen. Zutreffend sind aber nur die steuerfreien Zuschüsse abzuziehen und damit regelmäßig nur die Hälfte der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge. Dies stellt die geänderte Formulierung von § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG sicher.
[i]Korrektur vor InkrafttretenDer neu gefasste § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchst. d EStG tritt zum in Kraft und überschreibt damit die Fassung des JStG 2020.
5. Nachweis zum Grad der Behinderung (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV)
[i]Nachweis durch RentenbescheidBis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020 konnte der Nachweis der Behinderung auch durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht werden. Diese Nachweismöglichkeit ist im Zuge des Gesetzes zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen v. (BGBl 2020 I S. 2770) ab dem Veranlagungszeitraum 2021 aufgehoben worden, da sie infolge der dort umgesetzten [i]Kanzler, NWB 13/2021 S. 898Rechtsänderungen als entbehrlich angesehen wurde (s. dazu Kanzler, NWB 13/2021 S. 898, 904). In der S. 1655Konsequenz führt dies jedoch dazu, dass betroffene Steuerpflichtige allein zur Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags bei der zuständigen Versorgungsverwaltung die Feststellung einer Behinderung beantragen müssten. [i]Wiederherstellung der bisherigen RechtslageDies wäre ggf. zusätzlich zu einer bereits vorhandenen und von der Finanzverwaltung bislang akzeptierten Feststellung erforderlich. Durch eine Änderung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 EStDV wird deshalb ausdrücklich (wieder) zugelassen, dass (wie bisher) auch durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid der Nachweis zur Behinderung erbracht werden kann.
[i]Ab VZ 2021Der geänderte § 65 Abs. 1 EStDV ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. Damit gilt im Ergebnis die frühere Rechtslage ohne Unterbrechung fort.
II. Änderungen des Außensteuergesetzes
[i]Neue AusgestaltungIm AStG wurden die bislang in § 1 Abs. 3 AStG (a. F.) geregelten Vorschriften über die Verrechnungspreisbemessung neu gefasst und mit dem Ziel einer klaren und übersichtlichen Regelungsstruktur in mehrere themenbezogene Absätze gegliedert. Dabei wurden die Vorschriften inhaltlich an die international anerkannten Verrechnungspreisstandards der OECD angenähert.