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Neues BMF-Schreiben zur Bauabzugsteuer
BMF bestätigt umfassenden Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer
[i]BMF, Schreiben v. 19.7.2022, NWB UAAAJ-18013 Die Finanzverwaltung hat ihr 20 Jahre altes Schreiben zur Baubzugsteuer überarbeitet und mit Schreiben v. (BStBl 2022 I S. 1229) veröffentlicht. In dieses Schreiben wurde auch die grundlegende Entscheidung des (BStBl 2020 II S. 552) eingearbeitet, wodurch der umfangreiche Anwendungsbereich verwaltungsseitig bestätigt wird. Die Novelle kann dem seit Jahren anhaltenden Boom der Baubranche geschuldet sein, um so alle Praxisanwender und die Finanzverwaltung selbst im Hinblick auf diese Vorschriften zu sensibilisieren. Letztlich sollten sich alle im Bauwesen tätigen Unternehmer, Vermieter etc. einen Überblick über den Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer verschaffen, zumal die Einhaltung derartiger Compliance-Vorschriften auch für mittelständische Unternehmer immer größeren Raum einnimmt. Der Beitrag gibt einen Überblick über das neue BMF-Schreiben und versucht, dieses im Kontext offener Rechtsfragen einzuordnen.
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I. Einordung der Regelungen zur Bauabzugsteuer
[i]Eindämmung illegaler AktivitätenDie Eindämmung illegaler Beschäftigung durch Schwarzarbeit und von Dumpinglöhnen im Baugewerbe war bereits mehrfach Gegenstand von Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Steuerrechts. Zur Bekämpfung derartiger Umstände und Sicherstellung etwaiger Steueransprüche wurden vor mehr als 20 Jahren die Regelungen zur Bauabzugsteuer eingeführt. Zentrales Merkmal dieser Vorschrift ist, dass die Entrichtungsschuld der Bauabzugsteuer den Empfänger von Bauleistungen trifft.
[i]Ritzkat, Bauabzugsteuer, infoCenter, NWB VAAAB-04783 Der Tatbestand der Bauabzugsteuer setzt voraus, dass jemand als Leistender an einen Unternehmer im Sinne des UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger) im Inland eine Bauleistung erbringt und keine der in § 48 Abs. 2 EStG genannten Ausnahmetatbestände – Freistellungsbescheinigung i. S. des § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG oder Nichtüberschreitung bestimmter Bagatellgrenzen – vorliegen. Nach der gesetzlichen Definition sind Bauleistungen alle Leistungen, die der S. 2771Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen (für einen ausführlichen Überblick über die Verfahrensweise und ausgewählte Rechtsfragen vgl. Bubeck/Stiegler, NWB 15/2021 S. 1034).
[i]Erheblicher VerwaltungsaufwandDie Regelungen zur Bauabzugsteuer führen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand: Zum einen für den Leistungsempfänger, der für den Staat als Verwaltungshelfer herangezogen wird; aber auch für den Leistenden, der zur Vermeidung des Steuerabzugs eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen hat (vgl. Wienbergen in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 48 EStG Rz. 3).
II. Überblick über die Verfahrenstechnik bei der Bauabzugsteuer
1. Anmeldung der Bauabzugsteuer durch den Leistungsempfänger
[i]Bemessungsgrundlage und Höhe des SteuerabzugsDer Leistungsempfänger hat einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung einzubehalten. Gegenleistung ist das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich Umsatzsteuer. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG ist das Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufzuwenden hat, um die Leistung zu erhalten. Von der Gegenleistung sind Skonti und gewährte Boni als mindernder Betrag zu berücksichtigen (vgl. Bruschke, StB 2002 S. 130).
Entscheidend für den Einbehalt ist der Zeitpunkt des Abflusses der Gegenleistung beim Leistungsempfänger (§ 11 EStG). Es spielt dabei keine Rolle, wann der Zufluss beim Leistenden erfolgt; ebenso wenig, wann die Abrechnung über die Bauleistung erfolgt (vgl. Ebling in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 48 EStG Rz. 161).
[i]Ermessensspielraum des Finanzamts bei HaftungsinanspruchnahmeDer Leistungsempfänger haftet nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG für einen nicht abgeführten Abzugsbetrag. Das Ermessen der Finanzbehörde, ob sie von der Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme Gebrauch macht (sog. Entschließungsermessen), wurde nun im Rahmen des neuen BMF-Schreibens unter explizit aufgenommen, so dass die Wahl des Verfahrens (Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid) nicht begründet werden muss.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Steuerschuld, für die gehaftet werden soll, entstanden sein und noch bestehen muss (vgl. NWB UAAAJ-18013, Rz. 71). Der bisherige Passus, der ggf. auch eine Haftung bei etwaigen Steuerschulden vorsah, die entstehen könnten, wurde gestrichen. Bei der Prüfung der zugrunde liegenden Haftungsschuld ist auf die vom Leistenden geschuldete Bauabzugsteuer abzustellen (vgl. , BStBl 2020 II S. 552, Rz. 41 ff.).
[i]VerspätungszuschlagDas Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe der Anmeldung einen Verspätungszuschlag (höchstens 25.000 €) auferlegen; bei Vorsatz kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein (vgl. Ebling in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 48a EStG Rz. 53). Nach § 152 Abs. 5 Satz 1 AO beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 € für jeden angefangen Monat der eingetretenen Verspätung; insoweit besteht kein Ermessensspielraum des Finanzamts (BMF-Schreiben, Rz. 67).