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Update Bauabzugsteuer – Überblick über aktuelle Rechtsfragen
Umfassender Anwendungsbereich der Bauabzugsteuer als Steuer- und Betriebsprüfungsrisiko
[i]Strahl, NWB 29/2020 S. 2138, NWB DAAAH-53556 Nicht zuletzt nach der grundlegenden Entscheidung des (BStBl 2020 II S. 552) stellen sich bei der Anwendung der Vorschriften zur Bauabzugsteuer zahlreiche Rechtsfragen. Diese Form der Steuererhebung bekam in der Praxis bisher teilweise zu geringe Aufmerksamkeit, obwohl wegen des seit Jahren anhaltenden Booms die Baubranche an Bedeutung gewonnen hatte. Dabei sollten sich zumindest alle immobilienorientierten Unternehmen wie Bauträger, Bestandhalter, Vermieter etc. über die Rechtsfolgen der Bauabzugsteuer bewusst sein. Dies ist auch deshalb notwendig, weil die Rechtsprechung und die Finanzverwaltung den Steuerabzug bei Bauleistungen sowie den Begriff des Bauwerks sehr weit auslegen und damit das gesamte Baugewerbe erfassen wollen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über aktuelle Rechtsfragen und zeigt auf, welche Herausforderungen die Rechtsentwicklung an betroffene Immobilienunternehmer stellt und welche Voraussetzungen zu treffen sind, damit gravierende steuerliche Nachteile vermieden werden können.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Wesen und Funktion der Bauabzugsteuer
[i]Eindämmung illegaler AktivitätenDie Eindämmung illegaler Beschäftigung durch Schwarzarbeit und Dumpinglöhne im Baugewerbe war bereits mehrfach Gegenstand von Gesetzgebungsvorhaben auf dem Gebiet des Steuerrechts. Das Dilemma der Steuerverwaltung besteht häufig darin, dass sie nicht oder zu spät Kenntnis von den illegalen Aktivitäten erhält (vgl. Weiland in Frotscher/Geurts, EStG, § 48 Rz. 3).
[i]RegelungsbereichUm etwaige Steueransprüche sicherzustellen, wurden daher – beginnend für Bauleistungen, deren Gegenleistung nach dem erbracht werden – die §§ 48 bis 48d EStG ins Gesetz aufgenommen. Es handelt sich hierbei um den Regelungsbereich der Bauabzugsteuer (vgl. § 52 Abs. 56 EStG a. F.; BStBl 2002 I S. 1399, ). S. 1035
[i] Ritzkat, Bauabzugsteuer, infoCenter, NWB VAAAB-04783 Der Tatbestand der Bauabzugsteuer setzt voraus, dass jemand als Leistender an einen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger) im Inland eine Bauleistung erbringt und keine der in § 48 Abs. 2 EStG genannten Ausnahmetatbestände – Freistellungsbescheinigung i. S. des § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG oder Nichtüberschreitung bestimmter Bagatellgrenzen – vorliegen. Nach der gesetzlichen Definition (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG) sind Bauleistungen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.
Es handelt sich um eine sog. Entrichtungsschuld i. S. des § 3 Abs. 1 AO, die in ihren Wirkungen, aber auch ihrer Rechtsnatur mit der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer vergleichbar ist (vgl. Gosch in Kirchhof, EStG, § 48 Rz. 2).
[i]Anrechnung bzw. ErstattungDie abgeführte Bauabzugsteuer kann der Leistende zunächst im Rahmen des Anrechnungsverfahrens nach § 48c Abs. 1 EStG und, soweit dies nicht möglich ist, im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach § 48c Abs. 2 EStG zurückfordern.
Die Regelungen zur Bauabzugsteuer führen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand: Zum einen für den Leistungsempfänger, der für den Staat als Verwaltungshelfer herangezogen wird; aber auch für den Leistenden, der zur Vermeidung des Steuerabzugs eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen hat (vgl. Wienbergen in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 48 EStG Rz. 3).