Steueränderungsgesetz 2025
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Aktueller Stand:
: BMF veröffentlicht Referentenentwurf
Hintergrund: Mit dem Gesetz sollen weitere steuerliche Rechtsänderungen aus dem am vom Koalitionsausschuss beschlossenen Sofortprogramm für Deutschland und zudem notwendiger weiterer kurzfristiger Änderungsbedarf umgesetzt werden.
Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen geplant:
Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (§ 7b Abs. 5 EStG-E):
Die De-minimis-Verordnung wurde Ende 2023 neu gefasst. Die geplanten Änderungen dienen der Umsetzung der Vorgaben aus der neu gefassten Verordnung und damit der Schaffung von Rechtssicherheit. Sie sollen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.Anhebung der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Entfristung der Mobilitätsprämie (§ 9 Abs. 1 Satz 3 und § 101 Satz 1 EStG-E):
Durch die Anhebung der Entfernungspauschale auf 38 Cent soll die mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023 vom (BGBl. I S. 2886) eingeführte und mit dem Steuerentlastungsgesetz vom (BGBl. I S. 749) fortgeführte Entlastung für Fernpendlerinnen und Fernpendler verstetigt sowie aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Gleichbehandlung nunmehr ab dem ersten Entfernungskilometer für alle Steuerpflichtigen gewährt werden. Mit der Aufhebung der zeitlichen Befristung der Mobilitätsprämie sollen Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten. Beide Änderungen sollen am in Kraft treten.Aktualisierung des Verweises auf die De-minimis-Verordnung bei der Forschungszulage (§ 9 Abs. 5 FZulG-E), bedingt durch die Neufassung der De-minimis-Verordnung (s.o.). Die Regelung soll auf nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstehende Ansprüche auf Forschungszulage anzuwenden sein.
Reduzierung der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, auf sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG):
Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Durch die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie entfallen zudem Abgrenzungsschwierigkeiten (z.B. bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung), die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen. Die Umsatzsteuersenkung soll am in Kraft treten.Bekanntgabe eines Bescheides durch Bereitstellung zum Datenabruf (§ 18g Satz 5 UStG-E):
Die geplante Regelung soll zur Verfahrensvereinfachung durch Vereinheitlichung der bestehenden Digitalisierung beitragen und am in Kraft treten.Sonderregelung bei der Nutzung der zentralen Zollabwicklung - CCI - (§ 21b - neu - UStG):
Die Regelung ist notwendig, um die im Zollkodex der Union (UZK) vorgesehene mitgliedstaatübergreifenden Entkoppelung des Gestellungsortes und des Orts der Abgabe der Zollanmeldung im Umsatzsteuerrecht umzusetzen, mit der Folge, dass nicht im Inland ansässige Unternehmer, denen die Teilnahme an der mitgliedstaatübergreifenden zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 Abs. 1 UZK bewilligt ist und die im Inland steuerliche Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nummer 4 UStG erbringen, für diese Umsätze im Inland die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) schulden und nach inländischen Maßgaben dafür erklärungspflichtig sind. Die Regelung soll am in Kraft treten.Regelungen zur Gemeinnützigkeit:
Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50.000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 1 AO-E),
Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 € bzw. 960 € ab (§ 3 Nr. 26, 26a EStG-E),
Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 € (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 AO-E),
Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50.000 € (§ 64 Abs. 3 Satz 2 AO-E),
Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO-E),
Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO-E).
Mit den Regelungen zur Gemeinnützigkeit sollen eine Reihe der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderungen umgesetzt werden. Sie sollen am in Kraft treten.
Quelle: Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (Stand: ), veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
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