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Einkommensteuerliche Behandlung von Zuschüssen
Dezember-Soforthilfe für Bürger und Unternehmen in der Krise
Mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG –, welches am in Kraft getreten ist, entfällt für Letztverbraucher von erdgebundenem Erdgas und Fernwärme bei einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh beim Gasbezug die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022 zu leisten.
Die Entlastung durch die Soforthilfe sollte ursprünglich für höhere Einkommen grds. steuerpflichtig sein. Die Besteuerung der Entlastungen nach dem EWSG, welche durch das JStG 2022 in §§ 123 bis 126 EStG kodifiziert wurde, ist ersatzlos gestrichen worden.
Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des sog. 9 €-Tickets und lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen beim geplanten 49 €-Deutschlandticket
Nach dem beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn der Zuschuss des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den ÖPNV während der Geltungsdauer des sog. 9-€-Tickets im Zeitraum von Juni bis August 2022 die monatlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers zwar übersteigen, bezogen auf das Kalenderjahr 2022 aber insgesamt nicht übersteigen wird (Jahresbetrachtung).
Im Zusammenhang mit dem 49 €-Ticket plant das BMF allerdings keine Regelung entsprechend dem BMF-Schreiben zum 9 €-Ticket. Es besteht nach derzeitigem Stand keine Notwendigkeit, das aufgeführte BMF-Schreiben analog zur Anwendung zuzulassen. Das 49 €-Ticket wird (wie das 9 €-Ticket aus dem letzten Jahr) auf den Regionalverkehr beschränkt sein. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG ist damit dem Grunde nach möglich.
I. Definition des Zuschusses
Ein Zuschuss ist die Zuwendung eines Vermögenswerts, mit der keine unmittelbare Gegenleistung erkauft wird, sondern nur eine Zweckbindung erreicht werden soll. Es ist zwischen nicht rückzahlbaren und – im Fall der vertragswidrigen Verwendung – bedingt rückzahlbaren einmaligen oder laufenden Zuschüssen zu unterscheiden.
Zuschüsse können z.B. Prämien, Zulagen, Beihilfen und Subventionen sein.
Kolbe, Investitionszuschüsse und -zulagen (HGB, EStG), infoCenter
Jahn, Streitpunkte bei der Gewährung direkter staatlicher Subventionen, NWB 32/2024 S. 2207 ff.
Maier/Kremer, Lehrbuch Einkommensteuer, Rz. 1246, 30. Aufl. 2024, NWB
II. Voraussetzungen
Ein Zuschuss setzt voraus:
ein Eigeninteresse des Zuwendenden,
keine Gegenleistung,
keine Rückzahlung.
Somit sind z.B.
Leistungen einer Betriebsunterbrechungsversicherung,
verlorene Baukostenzuschüsse eines Mieters und
Zuschüsse der Sozialhilfeträge zur Beschäftigung Behinderter
mangels Eigeninteresses oder aufgrund eines Leistungsaustauschs keine Zuschüsse.
III. Unterscheidung der Zuschüsse
1. Einmalige oder laufende Zuschüsse
Einmalige Zuschüsse → i.d.R. Investitionszuschüsse
Laufende Zuschüsse → z.B. Aufwands- oder Ertragszuschüsse
2. Nachschüssig oder vorschüssig gezahlte Zuschüsse
Nachschüssige Zuschüsse → soweit erfolgsneutral, Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Vorschüssige Zuschüsse → soweit erfolgsneutral, Bildung einer steuerfreien Rücklage
3. Aufwand- oder Ertragszuschüsse
Aufwandszuschüsse → Übernahme von Aufwendungen durch den Geber
Ertragszuschüsse → Zweck liegt in der Ertragsverbesserung
4. Bedingt rückzahlbare Zuschüsse
Bei einer Rückzahlungsverpflichtung im Fall einer vertragswidrigen Verwendung der Zuschüsse (= bedingt rückzahlbarer Zuschuss) entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung eine nachträgliche Verbindlichkeit.
5. Unbedingt rückzahlbare Zuschüsse
In diesem Fall erhält der Zuschussempfänger keinen Vermögensvorteil; aufgrund der Rückzahlungsverpflichtung besteht eine Verbindlichkeit.