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Jahresabschluss 2020: Bilanzielle Überlegungen in der Corona-Krise
Gestaltungstipps und Praxishinweise zur aktuellen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung
Die [i]Korn/Strahl, Steuerliche Hinweise und Dispositionen zum Jahresende 2020 – Teil 1: Umgesetzte Steuergesetzgebungsvorhaben im Jahr 2020, NWB 49/2020 S. 3622 NWB SAAAH-65121 globale Verbreitung des Coronavirus hat die deutsche Wirtschaft hart getroffen und viele Unternehmen in arge wirtschaftliche Bedrängnis gebracht. Die durch das Erste und Zweite Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzten zahlreichen Hilfsmaßnahmen wirken sich auch auf den Jahresabschluss aus. Der Beitrag geht auf die wichtigsten Punkte ein, auf die bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 geachtet werden sollte. Ergänzt wird dies durch zahlreiche Beispiele und Hinweise. Die aktuelle Rechtsprechung des BFH ist ebenso eingearbeitet wie die aktuellen BMF-Schreiben.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Vorbemerkungen und Vorprüfungen
1. Auswirkungen der Corona-Krise
1.1 Wertbegründendes Ereignis im Jahr 2020
Die [i]Corona-Krise wirkt sich am 31.12.2020 ausAuswirkungen der Corona-Krise sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses auf den zu berücksichtigen. Die Corona-Maßnahmen haben die Wirtschaft schwer getroffen, verschiedene Branchen stehen vor dem Aus, weil sie ihre Leistungen nicht mehr anbieten dürfen (Messebauer, Hotels, Gaststätten) oder gar geschlossen sind, und die Werthaltigkeit vieler Forderungen dürfte deutlich gemindert sein. Relevant werden kann die Corona-Krise in folgenden Fällen:
bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, insbesondere bei der Prüfung der Werthaltigkeit von Forderungen und der Prognose, ob eine Wertminderung voraussichtlich dauernd ist i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG;
bei der Prognose von Risiken und der Bewertung von Rückgriffsansprüchen im Rahmen der Passivierung von Rückstellungen (siehe Abschnitt IV.7.3);
bei der Zugrundelegung der Fortführungsprognose im Rahmen der Bewertung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB; siehe nachfolgenden Abschnitt I.1.2.S. 25
Im [i]Keine Berücksichtigung der Corona-Krise im VorjahrVorjahr, also zum , waren nach überwiegender Auffassung, insbesondere des IDW, die Auswirkungen der Corona-Krise noch nicht zu berücksichtigen; denn an diesem Tag war das Virus in Europa noch nicht verbreitet, und es gab noch keine Maßnahmen, die die Wirtschaft beeinträchtigten. Die im März 2020 in Europa aufgetretene Corona-Krise war also ein wertbegründendes Ereignis und daher zum nicht zu berücksichtigen.
1.2 Bewertung nach der Fortführungsprognose?
Sollte [i]Wird das Unternehmen für mindestens 12 Monate fortgeführt?für das Unternehmen eine Fortführung für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag nicht festgestellt werden können, dürfen nur die Liquidationswerte angesetzt werden, aber es darf nicht nach Going-Concern-Prinzipien bewertet werden.
Der [i]Eggert, Beurteilung der Going Concern-Annahme in der Corona-Krise, BBK 10/2020 S. 467 NWB GAAAH-48154 Steuerberater ist zwar nicht verpflichtet, selbst eine Fortführungsprognose zu erstellen oder die hierfür erheblichen Tatsachen zu ermitteln. Er muss aber prüfen, ob sich auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen und der ihm sonst bekannten Umstände tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten ergeben, die einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit entgegenstehen können.
Zudem muss der Steuerberater den Mandanten auch insolvenzrechtlich warnen und auf einen Insolvenzeröffnungsgrund und damit erforderliche Prüfungen und Handlungen i. S. von §§ 17 ff. InsO hinweisen, falls anzunehmen ist, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.
Ein Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) muss im Bestätigungsvermerk auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, gem. § 322 Abs. 2 Sätze 3 und 4 HGB gesondert eingehen.
2. Vorprüfung
Bei [i]Anpassung an Prüferbilanz erforderlich?der Übernahme der Eröffnungsbilanzwerte sollte geprüft werden, ob es 2020 eine Außenprüfung für frühere Jahre gegeben hat, die in einem Vorjahr zu geänderten Bilanzwerten geführt hat. In diesem Fall sollten die Eröffnungsbilanzwerte an die Prüferbilanzwerte angepasst werden, falls die Feststellungen des Prüfers richtig sind. Falls die Prüfungsfeststellungen für falsch gehalten und angefochten werden, müssen sie zwar nicht übernommen werden; jedoch sollte dann in einem Freifeld der Steuererklärung gem. § 150 Abs. 7 Satz 1 AO darauf hingewiesen werden, dass von der Auffassung des Prüfers abgewichen wird. S. 26
II. Aktiva
1. Grundstücke und Gebäude
1.1 Kaufpreisaufteilung
Hat [i]Grootens, Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken nach der BFH-Entscheidung zum vereinfachten Sachwertverfahren, BBK 24/2020 S. 1178 NWB TAAAH-66068 der Unternehmer ein bebautes Grundstück erworben, muss der Kaufpreis auf den Grund und Boden einerseits und auf das abschreibbare Gebäude andererseits aufgeteilt werden. Hier hat der BFH nun entschieden, dass die Excel-Arbeitshilfe der Finanzverwaltung kein geeignetes Mittel zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises ist; denn bei der Arbeitshilfe werden örtliche und regionale Faktoren nicht berücksichtigt.
Akzeptiert das Finanzamt also eine vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht, weil sie z. B. wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, oder gibt es keine vertragliche Aufteilung, ist der Kaufpreis nach den realen Verkehrswerten von Grund und Boden sowie Gebäude aufzuteilen; bei einem Streit zwischen Unternehmer und Finanzamt muss hierzu das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen eingeholt werden.
Eine [i]Excel-Arbeitshilfe der Finanzverwaltung ist nicht mehr anzuwendenvertragliche Aufteilung ist nach dem BFH bereits dann wirtschaftlich nicht haltbar, wenn der sich nach der vertraglichen Aufteilung ergebende Wert für den Grund und Boden erheblich (z. B. 75 %) unter dem Bodenrichtwert liegt und es keine Aspekte gibt, die für einen besonders hohen Gebäudeanteil sprechen.
Die Aufteilung betrifft nicht nur den Kaufpreis, sondern auch die Anschaffungsnebenkosten wie z. B. Grunderwerbsteuer oder Notar- und Grundbuchkosten.
Ist [i]Nutzen- und Lastenwechsel erst 2021der Kaufvertrag im Jahr 2020 geschlossen worden, findet der Nutzen- und Lastenwechsel aber erst im Jahr 2021 statt, darf das Grundstück zum noch nicht aktiviert werden. Etwaige Zahlungen, die im Jahr 2020 bereits geleistet werden (Anzahlung bzw. Kaufpreis oder Anschaffungsnebenkosten wie Grunderwerbsteuer oder Notarkosten), sind als Anzahlung auf den Grund und Boden (Konto 0705 im SKR 04) bzw. als Anzahlung auf das Gebäude (Konto 0720 im SKR 04) zu erfassen; [i]Langenkämper, Kaufpreisaufteilung (Ertragsteuer / Umsatzsteuer), infoCenter NWB GAAAF-06370 insoweit genügt zunächst eine grobe Schätzung des Aufteilungsmaßstabs, da ohnehin noch keine AfA möglich ist. Nach dem Nutzen- und Lastenwechsel im Jahr 2021 ist dann die jeweilige Anzahlung auf den Grund und Boden bzw. auf das Gebäude umzubuchen und der zutreffende Aufteilungsmaßstab zu beachten, so dass der aktivierte Gebäudewert ab 2021 abgeschrieben werden kann.
1.2 Nachträgliche Anschaffungskosten
Aufwendungen [i]Cremer, Aktivierung anschaffungsnaher Herstellungskosten, BBK 13/2018 S. 608 NWB KAAAG-87721 für Modernisierung und Instandsetzung, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung der bebauten Immobilie durchgeführt werden, sind als nachträgliche Anschaffungskosten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu aktivieren, wenn sie 15 % der Gebäudeanschaffungskosten übersteigen. Um die Überschreitung der Grenze von 15 % prüfen zu können, muss man den Gebäudeanteil zuverlässig kennen (siehe Abschnitt II.1.1), da sich die 15 % nur nach den Anschaffungskosten für das Gebäude richten, nicht aber nach dem Gesamtkaufpreis.
Zu den anschaffungsnahen Aufwendungen gehören Kosten für eine wesentliche Verbesserung wie z. B. für die Instandsetzung oder Erneuerung von Fenstern, des Dachs, Sanitäranlagen oder Heizung, sowie Kosten für Schönheitsreparaturen oder für die S. 27Beseitigung unvorhergesehener oder versteckter Mängel, die erst nach dem Kauf entdeckt werden. Ausgenommen von der Aktivierung sind Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen, z. B. Kosten für Wartungsarbeiten an der Heizungs- oder Fahrstuhlanlage, für die Beseitigung von Rohrverstopfungen und -verkalkungen oder Ablesekosten.