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Grundlagen - Stand: 15.08.2019

Unrichtiger Steuerausweis

Bodo Ebber

Dieser Beitrag wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des unrichtigen Steuerausweises

Unrichtige Steuerausweise betreffen die Fälle, in denen ein Steuerausweis erforderlich war, die Höhe des Ausweises aber unzutreffend ist – Regelung in § 14c Abs. 1 UStG.

Zu unterscheiden sind sie von den unberechtigten Steuerausweisen nach § 14c Abs. 2 UStG. Hier war ein Steuerausweis überhaupt nicht zulässig, ist aber dennoch erfolgt.

II. Voraussetzungen

1. Unternehmer

§ 14c Abs. 1 UStG gilt für Unternehmer,

  • die persönlich zum gesonderten Steuerausweis berechtigt sind

    und

  • für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag in der Rechnung gesondert ausgewiesen haben, obwohl sie für diesen Umsatz keine oder eine niedrigere Steuer schulden.

2. Unrichtiger Steuerausweis

§ 14c Abs. 1 UStG erfasst Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, die ausgestellt wurden für

  • steuerpflichtige Leistungen, für die eine höhere als die geschuldete Steuer ausgewiesen wurde;

    ein zu hoher Steuerausweis in diesem Sinne liegt auch vor, wenn in Rechnungen über Kleinbeträge (§ 33 UStDV ) ein zu hoher Steuersatz oder in Fahrausweisen (§ 34 UStDV ) ein zu hoher Steuersatz oder fälschlich eine Tarifentfernung von mehr als 50 Kilometern angegeben ist;

  • steuerpflichtige Leistungen in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG,

  • steuerfreie Leistungen,

  • nicht steuerbare Leistungen (unentgeltliche Leistungen, Leistungen im Ausland und Geschäftsveräußerungen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG) und außerdem

  • nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, wenn die Steuer für die Leistung wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann.

§ 14c Abs. 1 UStG gilt auch, wenn

  • der Steuerbetrag von einem zu hohen Entgelt berechnet wurde (bei verdecktem Preisnachlass siehe Abschn. 10.5 Abs. 4 und 5 UStAE). Dies gilt allerdings nicht, wenn in Rechnungen für nicht steuerpflichtige Leistungen lediglich der Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer in einem Betrag angegeben wird.

  • für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen ausgestellt worden sind.

    Dies ist auch bei fehlerhaften Endabrechnungen in der Baubranche nicht ungewöhnlich, wenn bereits getätigte Anzahlungen nicht abgesetzt werden.

  • eine Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis an einen Nichtunternehmer ausgestellt wurde.

3. Anwendung auf Gutschriften

Die Regelung des § 14c Abs. 1 UStG ist auch auf Gutschriften (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) anzuwenden, soweit der Gutschriftempfänger einem zu hohen Steuerbetrag nicht widerspricht.

Dies gilt auch für Gutschriften, mit denen über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird.

III. Rechtsfolge und Entstehung der Steuer

Hat ein Unternehmer in einer Rechnung die Steuer zu hoch ausgewiesen, so schuldet er nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG auch den Mehrbetrag.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in seiner bisherigen Fassung entsteht die (Mehr)Steuer in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.

Wird in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer ausgewiesen, so entsteht die Steuer insgesamt erst im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.

Dies gilt entgegen der früheren Auffassung der Finanzverwaltung nach einem BFH-Urteil auch für die ausgewiesene (Mehr)Steuer in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung. Die Finanzverwaltung folgt mittlerweile dem BFH, beanstandet es allerdings aus Vereinfachungsgründen nicht, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung bzw. Zahlung anmeldet.

Der Leistungsempfänger kann eine zu hoch ausgewiesene Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Berichtigt der Unternehmer den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, so ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden, § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG.

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