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Unrichtiger und unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer
Die Fallgruppen des § 14c UStG im Überblick nach Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2015
§ 14c UStG sorgt nicht nur in der Praxis immer wieder für „Zündstoff“, sondern ist auch regelmäßig Gegenstand von Umsatzsteuerklausuren. Der nachfolgende Beitrag hilft Ihnen daher dabei, Fallstricke zu vermeiden und die Vorschrift in ihren Ausprägungen zu beherrschen.
I. Sinn und Zweck
Die mit Wirkung zum als Reaktion auf eine entsprechende EuGH-Rechtsprechung neu geschaffene Vorschrift, die aus den in § 14 Abs. 2 und 3 UStG a. F. enthaltenen Regelungen hervorgegangen ist, dient der Sicherung des Steueraufkommens. Indem derjenige, der die Umsatzsteuer unrichtig oder unberechtigt in einer Rechnung ausweist, den ausgewiesenen Betrag schuldet, soll insbesondere der Missbrauch durch unberechtigte Ausstellung von Rechnungen verhindert sowie die Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens durch unrichtigen oder unberechtigten Vorsteuerabzug unterbunden werden. Allerdings räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit ein, den unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis zu berichtigen.
II. Unrichtiger Steuerausweis, § 14c Abs. 1 UStG
1. Voraussetzungen
Ein unrichtiger Steuerausweis i. S. des § 14c Abs. 1 UStG ist gegeben, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Leistung (Lieferung oder sonsti...