Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung); Stand:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden bei der Steuererhebung leisten, die im nachfolgenden Text dargestellten Grundsätze.
Dieses Schreiben richtet sich nicht an die Zollverwaltung.
1. Allgemeines
1.1 Zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung
Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze. Deutsche Finanzbehörden im Sinne dieses Schreibens sind das BMF, das BZSt und die Landesfinanzbehörden (§ 2 Abs. 1 FVG).
Zwischenstaatliche Amtshilfe können auch Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze beanspruchen, soweit Steuern und Abgaben betroffen sind, die von ihnen verwaltet werden.
Zwischenstaatliche Amtshilfe für Steuern, deren Erhebung in die Zuständigkeit der deutschen Zollverwaltung fällt oder fallen würde, wird nach den für die Zollverwaltung geltenden Vorschriften durchgeführt.
1.2 Rechtsgrundlagen
1.2.1 Überblick
Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung sind:
eine Reihe von DBA mit Erhebungsklauseln,
Verträge über Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen
Die EUBeitrRL ist durch das EUBeitrG [3] (Anlage 5) [4] in innerstaatliches Recht umgesetzt worden. Gemeinsame Rechtsgrundlage für alle EU-MS ist die EUBeitrRL. Deutsche Finanzbehörden gewähren den Finanzbehörden der anderen EU-MS Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem EUBeitrG. Die DBA bzw. die Verträge über Amts- und Rechtshilfe sind völkerrechtliche Vereinbarungen, die durch Zustimmungsgesetz innerstaatliches Recht werden (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG).
1.2.2 EUBeitrG/EUBeitrRL
Die EU-MS leisten sich über entsprechende Verbindungsstellen gegenseitig Amtshilfe bei der Steuererhebung nach Maßgabe der EUBeitrRL. Dabei sind die von der EU-KOM erlassene EUBeitrDV [5] (Anlage 3) [6] sowie der nicht im ABl veröffentlichte EUBeitrBeschl [7] (Anlage 4) [8] zu beachten. Soweit innerstaatliche Rechtsgrundlagen den Vorschriften der EUBeitrDV entgegenstehen, ist die Verordnung vorrangig anzuwenden.
Die Amtshilfe im Bereich der Beitreibung erstreckt sich nach § 1 EUBeitrG (Art. 2 EUBeitrRL) auf Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben aller Art. Steuern sind Geldleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AO. Der Anwendungsbereich umfasst auch Forderungen aus Haftungsbescheiden. Ebenfalls umfasst sind die mit den Steuern und Abgaben im Zusammenhang stehenden verhängten Geldstrafen, Geldbußen, und Zuschläge auf Forderungen, insbesondere die steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO). Die für eine Verwaltungsleistung in Bezug auf Steuern und Abgaben festgesetzten Gebühren fallen ebenso unter den Anwendungsbereich.
Abgaben, die nicht steuerlicher Art sind, sowie mit diesen Abgaben im Zusammenhang stehende und verhängte Geldstrafen, Geldbußen, Zuschläge auf Forderungen und Nebenleistungen sind nicht umfasst.
Auch nicht unter den Anwendungsbereich von EUBeitrG/EUBeitrRL fallen:
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,
Gebühren, die nicht im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben aller Art erhoben werden wie z. B.
Kostenerstattungen für Feuerwehreinsätze
Rettungsdienstgebühren für Notarzteinsatzwagen oder Krankentransporte
Entwässerungsbeiträge
Grundbesitzabgaben (davon ausgenommen Grundsteuer),
Müll-, Wasser- und Abwassergebühren sowie sonstige vertragliche Gebühren,
Sanktionen i. V. m. einem Strafverfahren,
Rückforderung der Eigenheimzulage und der Investitionszulage.
1.2.3 DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen
Neben EUBeitrG/EUBeitrRL enthalten einige DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen Vereinbarungen über die Amtshilfe bei der Steuererhebung. Die Amtshilfe erstreckt sich regelmäßig auf die Steuern, für die das jeweilige DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen gilt, in der Regel also die Einkommen- und Körperschaftsteuer, zum Teil auch die Umsatz-, Gewerbe-, Vermögen-, Erbschaft-, Kirchen-, Schenkung- und Grundsteuer sowie weitere Steuern. Zu Einzelheiten wird auf die Anlage 1 sowie auf Tz. 5 hingewiesen.
Bei Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken nach DBA gelten die Regelungen des jeweiligen DBA über den Informationsaustausch (siehe auch Tz. 3.4.1).
1.2.4 Verhältnis der Rechtsgrundlagen zueinander
Soweit im Verhältnis zu einem Vertragsstaat Amtshilfe bei der Steuererhebung für eine Steuer oder Abgabe nach mehreren Rechtsgrundlagen in Anspruch genommen oder geleistet werden kann, stehen diese Rechtsgrundlagen gleichwertig nebeneinander. Im Verhältnis zu den EU-MS sollen die Finanzbehörden Amtshilfe in der Regel auf der Grundlage der EUBeitrRL in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Besonderheiten bei einzelnen Staaten siehe Tz. 5.
1.3 Arten der Amtshilfeersuchen für Zwecke der Beitreibung
Folgende Ersuchen kommen in Betracht:
Beitreibungsersuchen (Tz. 3.1 und Tz. 4.2),
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen (Tz. 3.2 und Tz. 4.3),
Zustellungsersuchen zu Beitreibungszwecken (Tz. 3.3 und Tz. 4.4),
Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken (Tz. 3.4 und Tz. 4.5).
1.4 Zuständigkeiten
Im Rahmen der EUBeitrRL kann die zuständige Behörde jedes EU-MS Verbindungsstellen benennen, die für die Verbindung zu anderen EU-MS zuständig sind. Das BMF ist die zuständige Behörde und zentrales Verbindungsbüro im Sinne von § 3 Abs. 1 EUBeitrG. Die Kommunikation mit den Verbindungsbüros anderer EU-MS wurde an das BZSt delegiert, das als Verbindungsbüro in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG benannt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 EUBeitrG). Vollstreckungsbehörden sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 EUBeitrG die Finanzämter und in Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 EUBeitrG die Hauptzollämter.
Durch (BStBl 1977 I S. 33) hat das BMF nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG den Teilbereich Vollstreckungs- und Zustellungssachen aus dem Aufgabengebiet der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung auf das BZSt übertragen. Sowohl für Ersuchen nach EUBeitrG/EUBeitrRL als auch für Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen übernimmt das BZSt die Kommunikation mit den ausländischen Behörden sowie die Prüfung und Bearbeitung von eingehenden und ausgehenden Ersuchen. Darüber hinaus achtet das BZSt auf die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften und Fristen.
Die Finanzämter führen den Schriftverkehr mit dem BZSt über die OFD bzw. die unmittelbar vorgesetzte Behörde vorbehaltlich anderer Weisung in dem jeweiligen Land.
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) übermitteln Ersuchen unmittelbar an das BZSt.
Bei Ersuchen für Steuern auf Versicherungsprämien übernimmt das BZSt die Kommunikation mit den ausländischen Behörden sowie die Prüfung und Bearbeitung eingehender und ausgehender Ersuchen. [9]
1.5 Übermittlung von Informationen und Ersuchen
1.5.1 Einsatz von elektronischen Formblättern
Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL sind mittels der durch die EU-KOM in elektronischer Fassung zur Verfügung gestellten Formblätter für Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen. Zustellung und Auskunft (siehe Anhang I-III des EUBeitrBeschl) zu erstellen. Ersuchen aufgrund DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen an EU-MS können ebenfalls mithilfe dieser elektronischen Formblätter erstellt werden. Wegen der Besonderheiten bei Ersuchen nach Kanada siehe Tz. 5.2.3.
Die Programmdateien für die elektronischen Formblätter werden den zuständigen Landesfinanzbehörden durch das auftragnehmende Land Niedersachsen im Rahmen des Vorhabens KONSENS zur Verfügung gestellt.
Gemeinden und Gemeindeverbände können die Programmdateien für die elektronischen Formblätter bei Bedarf auf den Internetseiten des BZSt unter http://www.bzst.de abrufen.
Die Programmdateien und die elektronischen Formblätter sind Eigentum der EU-KOM. Die EU-KOM behält sich alle Rechte vor.
1.5.2 Geschäftsverkehr
1.5.2.1 Zwischen dem BZSt und ausländischen Verbindungsbüros bzw. zuständigen Behörden
Der Geschäftsverkehr mit den Verbindungsbüros anderer EU-MS aufgrund der EUBeitrRL obliegt ausschließlich dem BZSt und erfolgt in der Regel auf elektronischem Weg unter Nutzung des CCN-Netzes. Für das Senden und Empfangen elektronischer Ersuchen zwischen den Verbindungsbüros wurden in den jeweiligen EU-MS entsprechende Mailboxen eingerichtet.
Der Geschäftsverkehr mit ausländischen zuständigen Behörden aufgrund DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen ist ebenfalls ausschließlich dem BZSt vorbehalten.
1.5.2.2 Zwischen dem BZSt und den zuständigen Landesfinanzbehörden
Der Geschäftsverkehr zwischen dem BZSt und den zuständigen Landesfinanzbehörden betreffend Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL erfolgt ausschließlich elektronisch.
Der Geschäftsverkehr zwischen dem BZSt und den zuständigen Landesfinanzbehörden betreffend Ersuchen aufgrund der Beitreibungsklausel in den DBA bzw. den Amts- und Rechtshilfeabkommen soll (mit Ausnahme der in Tz. 3.1.2.2 genannten Ersuchen) ebenfalls ausschließlich elektronisch erfolgen.
1.5.3 Übersetzungen
1.5.3.1 Ausgehende (inländische) Ersuchen und sonstiger Schriftverkehr
Die mit den elektronischen Formblättern erstellten Ersuchen sind in sämtlichen Amtssprachen der EU abrufbar, sodass lediglich Freitexte oder sonstige Anlagen in eine andere Amtssprache der EU zu übersetzen sind. Die elektronischen Formblätter sind in deutscher Sprache auszufüllen und an das BZSt zu übermitteln. Auch Ersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen sind in deutscher Sprache auszufüllen. Über eventuell notwendige Übersetzungen der Freitexte und sonstigen Anlagen entscheidet das BZSt und veranlasst diese.
1.5.3.2 Eingehende (ausländische) Ersuchen und sonstiger Schriftverkehr
Eingehende Ersuchen bzw. die Freitexte, sonstigen Anlagen der eingehenden elektronischen Formblätter und sonstiger Schriftverkehr ausländischer zuständiger Behörden werden, soweit erforderlich, vom BZSt in die deutsche Sprache übersetzt. Aus der englischen Sprache wird in einfach gelagerten Fällen nicht übersetzt.
1.5.4 Verwendung von Abkürzungen
Im Ersuchen und im folgenden Schriftverkehr sind keine Abkürzungen zu verwenden.
1.6 Anwesenheit von Bediensteten in anderen Staaten nach EUBeitrG/EUBeitrRL
Das BZSt kann mit anderen Verbindungsbüros vereinbaren, dass Bedienstete in begründeten Fällen und unter den in § 17 EUBeitrG oder ggf. § 18 i. V. m. § 17 EUBeitrG genannten Voraussetzungen an Amtshandlungen der Behörde des ersuchten EU-MS teilnehmen. Bei einer Teilnahme von deutschen Bediensteten erteilt das BZSt eine schriftliche Vollmacht, aus der die Identität und die dienstliche Stellung des Bediensteten hervorgehen (siehe § 18 i. V. m. § 17 Abs. 2 EUBeitrG). Eine entsprechende Vollmacht ist bei Anwesenheit von Bediensteten anderer EU-MS im Inland dem BZSt vorzulegen (§ 17 Abs. 2 EUBeitrG).
1.7 Steuergeheimnis
1.7.1 Allgemein
Das Steuergeheimnis steht einem Ersuchen (Tz. 1.3) an eine ausländische Finanzbehörde nicht entgegen. Die mit dem Ersuchen verbundene notwendige Mitteilung steuerlicher Verhältnisse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig. Ebenso wenig verbietet das Steuergeheimnis die Erledigung ausländischer Ersuchen, sofern die Mitteilung steuerlicher Verhältnisse an die ausländische Finanzbehörde durch völkerrechtliche Vereinbarungen oder das EUBeitrG ausdrücklich zugelassen ist (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 AO).
Alle Angaben, die den deutschen Finanzbehörden im Zusammenhang mit einem Ersuchen zugehen, unterliegen dem Steuergeheimnis. Außerdem unterliegen sie dem besonderen Geheimhaltungsschutz des EUBeitrG/der EUBeitrRL und den besonderen Geheimhaltungs- sowie den Datenschutzbestimmungen in den völkerrechtlichen Vereinbarungen.
1.7.2 Besonderheiten aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL
Eine Weiterleitung der Angaben an einen dritten EU-MS ist nach EUBeitrG/EUBeitrRL grundsätzlich möglich. Es muss jedoch eine Zustimmung des EU-MS eingeholt werden, von dem die Angaben stammen. Ist Deutschland der Staat, der die Zustimmung zu erteilen hat, so ist Folgendes zu beachten:
Soll der Weiterleitung der Angaben an einen dritten EU-MS nicht zugestimmt werden, ist dies über das Verbindungsbüro innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen, nachdem die Mitteilung über die Weiterleitungsabsicht dort eingegangen ist (§ 21 Abs. 3 EUBeitrG bzw. Art. 23 Abs. 4 EUBeitrRL).
1.8 Verjährung
Die Verjährung richtet sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (siehe § 15 EUBeitrG). Maßnahmen einer ausländischen (ersuchten) Behörde haben für die Unterbrechung der Verjährung (§ 231 AO) die gleiche Wirkung wie entsprechende Maßnahmen einer deutschen Finanzbehörde. Wegen der Ausnahme bei Ersuchen nach dem DBA-Dänemark siehe Tz. 5.1.4.
1.9 Kosten
Für die Amtshilfe, die aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL geleistet wird, kommt eine Kostenerstattung für Unterstützungsmaßnahmen grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Weiterbelastung von Kosten eines finanzgerichtlichen oder zivilgerichtlichen Verfahrens ist ebenfalls ausgeschlossen.
In Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der organisierten Kriminalität erfolgt, können jedoch besondere Erstattungsmodalitäten zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde vereinbart werden (§ 16 Abs. 2 EUBeitrG bzw. Art. 20 Abs. 2 EUBeitrRL). Wenn ein Ersuchen eines anderen EU-MS Kosten verursachen könnte, die den üblichen Rahmen deutlich übersteigen, ist dem BZSt unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Schätzung der Kosten zu berichten. Das BZSt prüft die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung (unter Beachtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit) und fertigt ggf. einen entsprechenden Antrag an die ersuchende Behörde.
Stellt die ersuchte Behörde im Fall eines inländischen Ersuchens einen Antrag auf Kostenerstattung, leitet das BZSt diesen Antrag an die zuständige Landesfinanzbehörde mit der Bitte um Stellungnahme und Entscheidungsvorschlag weiter. Das BZSt trifft daraufhin eine Entscheidung und teilt sie der ersuchten Behörde mit.
Auch wenn die ersuchende und die ersuchte Behörde keine Einigung über die Erstattungsmodalitäten erzielen, führt die ersuchte Behörde das Beitreibungsverfahren weiter.
Das BZSt benennt die Bediensteten, die als ordnungsgemäß Bevollmächtigte Erstattungsvereinbarungen treffen dürfen.
Nach den Abkommen mit Dänemark, Finnland, Italien, Kanada, den Niederlanden, Polen und Schweden trägt der ersuchte Staat die durch die Unterstützungsleistung entstehenden üblichen Kosten. Außergewöhnliche Kosten, z. B. Entschädigungen, die Auskunftspersonen zu gewähren sind, gehen jedoch zu Lasten des ersuchenden Staates. Wegen der Besonderheiten bei Ersuchen nach Kanada siehe Tz. 5.2.3.
Unberührt bleibt das Recht der ersuchten Behörde bzw. des ersuchten Staates, entsprechend seinen Rechtsvorschriften vom Vollstreckungsschuldner Kosten zu erheben.
2. Erteilen von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen nach EUBeitrG/EUBeitrRL
Bei einer Erstattung von Steuern [10] oder Abgaben an eine Person, die in einem anderen EU-MS niedergelassen oder wohnhaft ist, können die Finanzbehörden den anderen EU-MS über die bevorstehende Erstattung informieren (§ 6 EUBeitrG). Bei den zu erstattenden Beträgen darf es sich jedoch nicht um Umsatzsteuer handeln. Die Fälligkeit der jeweiligen Erstattung verschiebt sich insoweit um zehn Arbeitstage nach Übermittlung der Information an den anderen EU-MS (§ 6 Abs. 3 EUBeitrG).
Hat der andere EU-MS Forderungen gegen den Schuldner, kann von dort zielgerichtet ein Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen gestellt werden.
Eingehende Auskünfte ohne vorheriges Ersuchen aus anderen EU-MS über dort bevorstehende Erstattungen nach Art. 6 EUBeitrRL sind vom BZSt auf dem vorgesehenen Geschäftsweg an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Bestehen in diesem Zusammenhang Forderungen, ist dem BZSt ein Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen zu übermitteln. Bestehen keine Forderungen, ist das BZSt darüber zu informieren.
3. Ausgehende (inländische) Ersuchen [11]
3.1 Beitreibungsersuchen
3.1.1 Zulässigkeit
3.1.1.1 Allgemeine Voraussetzungen
Beitreibungsersuchen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Die Forderungen fallen unter den Anwendungsbereich nach § 1 EUBeitrG (Art. 2 EUBeitrRL) oder den jeweiligen Anwendungsbereich der DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen.
Die Voraussetzungen für die Vollstreckung sind nach deutschem Recht gegeben (§§ 251, 254 AO).
Im Inland getroffene Maßnahmen werden nicht zur vollständigen Tilgung der Forderung führen. Nach § 10 Abs. 2 EUBeitrG muss die Vollstreckungsbehörde jedoch vor Stellung eines Beitreibungsersuchens an einen EU-MS grundsätzlich alle nach der AO vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben, es sei denn, die Ausnahmen der § 10 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 EUBeitrG liegen vor.
Der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot muss formell bestandskräftig (unanfechtbar, vgl. AEAO vor §§ 172 bis 177, Nr. 1) sein.
Für Beitreibungsersuchen aufgrund des EUBeitrG der EUBeitrRL reicht es aus, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot nicht angefochten ist.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 EUBeitrG (Art. 11 Abs. 1 Unterabsatz 1 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 der EUBeitrRL) kann im Einzelfall ein Beitreibungsersuchen auch in Betracht kommen, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot angefochten ist; ein solches Ersuchen ist zu begründen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der ersuchende gegenüber dem ersuchten EU-MS für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig geschuldeten Entschädigungsleistungen haftet. Anlage 1 zeigt auf, in welchen EU-MS die Vollstreckung angefochtener Forderungen möglich ist.
Bei Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL ist die ersuchte Behörde nicht verpflichtet, Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen auf Forderungen bezieht, die gerechnet ab dem Datum der Fälligkeit älter als fünf Jahre sind. Bei Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels sowie in Fällen von Ratenzahlungen oder Stundungen verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre (vgl. § 14 Abs. 2 EUBeitrG bzw. Art. 18 Abs. 2 der EUBeitrRL). Zu Einzelheiten wird auf die Anlage 1 hingewiesen.
Auch Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) – einschließlich der Vorauszahlungsbescheide (§ 164 Abs. 1 Satz 2 AO) und der Steueranmeldungen, soweit diese einer Steuerfestsetzung gleichstehen (§§ 167, 168 AO) – und vorläufige Bescheide (§ 165 AO) erwachsen in formelle Bestandskraft, vgl. AEAO vor § 172 bis § 177 Nr. 1. Vor Eintritt der formellen Bestandskraft kann um Sicherungsmaßnahmen ersucht werden (Tz. 3.2).
3.1.1.2 Mindestbeträge
Für Beitreibungsersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL beträgt der Mindestbetrag nach § 14 Abs. 1 EUBeitrG bzw. Art. 18 Abs. 3 der EUBeitrRL 1 500 Euro.
Für Ersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen gelten keine bzw. folgende Mindestbeträge:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Belgien | 766 Euro |
Niederlande | 700 Euro |
Norwegen | 1 022 Euro |
Schweden | 1 022 Euro |
Ansonsten sollen Ersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen regelmäßig erst gestellt werden, wenn ein Betrag von 1 500 Euro erreicht ist. Wegen der Besonderheit im Verhältnis zur Schweiz siehe Tz. 5.2.6.
Ersuchen, die auf das EUBeitrG/EUBeitrRL einerseits und auf DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen andererseits gestützt werden müssen, können nicht zusammengefasst werden, um den jeweiligen Mindestbetrag zu erreichen.
3.1.2 Form und Inhalt des Beitreibungsersuchens
3.1.2.1 Beitreibungsersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL
3.1.2.1.1 Allgemein
Das Ersuchen ist mittels des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen” (siehe Anhang III des EUBeitrBeschl) zu erstellen und dem BZSt elektronisch zu übermitteln.
Im Beitreibungsersuchen sind Angaben erforderlich:
zur Identifizierung der vom Ersuchen betroffenen Person,
zur ersuchenden und ersuchten Behörde,
zu den Forderungen (z. B. Alter, Art, Höhe, Bestandskraft, Verjährung),
zur Art des Schuldverhältnisses (Haupt-, Gesamt-, Haftungsschuldner),
zur Zulässigkeit von Ratenzahlungen
sowie alle sonstigen sachdienlichen Informationen (z. B. Hinweis auf vorhandene Vermögenswerte).
Für jede Forderungsart ist grundsätzlich ein eigenes Ersuchen zu erstellen. Ist im ersuchten EU-MS eine Behörde für mehrere Forderungsarten zuständig, können diese Forderungen in einem Ersuchen zusammengefasst werden. Ob Behörden in den anderen EU-MS für mehrere Forderungsarten zuständig sind, kann der Anlage 1 entnommen werden. Insbesondere bei Belgien, Luxemburg und Zypern ist zu beachten, dass für die Beitreibung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer getrennte Ersuchen gestellt werden müssen. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Berechnung des Mindestbetrages. Die Beträge der einzelnen Ersuchen werden für diesen Zweck zusammengerechnet.
Nach Art. 13 Abs. 3 der EUBeitrRL werden von der ersuchten Behörde nach dem für sie maßgebenden Recht Verzugszinsen (Säumniszuschläge) berechnet und erhoben. Die bis zum Zeitpunkt des Ergehens des Beitreibungsersuchens entstandenen Säumniszuschläge sind unter Angabe des Datums, bis zu dem sie berechnet wurden, im Ersuchen aufzuführen. Für danach entstandene Säumniszuschläge kann zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Ersuchen gestellt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen vorliegen. Hat die ersuchte Behörde von dem Schuldner Zinsen erhoben und über die Verbindungsbüros an das ersuchende Finanzamt – bei Steuern auf Versicherungsprämien an das zuständige Referat im BZSt – weitergeleitet, sind diese mit den neu entstandenen Säumniszuschlägen zu verrechnen.
3.1.2.1.2 Einheitlicher Vollstreckungstitel (UIPE)
Nach § 10 Abs. 3 EUBeitrG bzw. Art. 12 Abs. 1 der EUBeitrRL ist jedem Ersuchen der einheitliche Vollstreckungstitel (UIPE) beizufügen (siehe Anhang II der EUBeitrDV). Dieser ist im ersuchten EU-MS die alleinige Grundlage für die zu ergreifenden Beitreibungsmaßnahmen. Der einheitliche Vollstreckungstitel (UIPE) kann aus den Daten im übermittelten elektronischen Formblatt „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen” von der ersuchten Behörde generiert werden, wodurch eine gesonderte Übermittlung des ursprünglichen Vollstreckungstitels entfällt.
3.1.2.2 Beitreibungsersuchen in anderen Fällen
Als Beitreibungsersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen genügt das Weiterleitungsschreiben an das BZSt (Anlage 8) [12] sowie eine Rückstandsanzeige (Anlagen 7a und 7b) [13] in Papierform. Eines besonderen Ersuchensvordrucks bedarf es in diesen Fällen nicht.
Eine Weiterberechnung von Säumniszuschlägen bei Beitreibungsersuchen aufgrund von DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen durch die ersuchte Behörde ist nicht vorzunehmen. Für nach der Stellung des Beitreibungsersuchens entstandene Säumniszuschläge kann ein neues Beitreibungsersuchen gestellt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen für ein Beitreibungsersuchen vorliegen.
Wegen der Besonderheiten bei der Erstellung von Beitreibungsersuchen nach Polen siehe Tz. und nach Kanada siehe Tz. 5.2.3.
3.1.3 Insolvenzverfahren
Ist über das Vermögen des Vollstreckungsschuldners in einem EU-MS das Insolvenzverfahren eröffnet worden, werden die Steueransprüche durch die Finanzämter unmittelbar im betreffenden EU-MS angemeldet (Art. 39 bis 41 der EUInsVO [14] [Anlage 6] [15]).
Zur Vermeidung verspäteter Forderungsanmeldungen ist in Beitreibungsersuchen an EU-MS die ersuchte Behörde in der Regel um vorsorgliche Anmeldung der Forderungen im dortigen Insolvenzverfahren zu ersuchen. Entsprechendes gilt bei Ersuchen in Fällen, in denen die EUInsVO nicht anwendbar ist.
In Dänemark ist die EUInsVO nicht anwendbar (siehe Tz. 5.1.4).
3.1.4 Gesamtschuld
Soll die Abgabenschuld bei mehreren im ersuchten Staat ansässigen Gesamtschuldnern (§ 44 AO) beigetrieben werden, muss für jeden Gesamtschuldner ein eigenes Ersuchen gestellt werden. Das Ersuchen muss das Gesamtschuldverhältnis erkennen lassen. Insbesondere muss erkennbar sein, inwieweit die Zahlung eines Betrages durch einen Gesamtschuldner zur Entlastung der anderen Gesamtschuldner führt. Das Wesen der Gesamtschuldnerschaft ist kurz zu erläutern. Sind Ehegatten Gesamtschuldner, ist hierauf ebenfalls hinzuweisen.
3.1.5 Währung, Umrechnung
Bei Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL sind alle Forderungen in Euro und soweit der ersuchte Staat nicht zum Euro-Währungsgebiet gehört, zusätzlich in der Währung des ersuchten Staates anzugeben. Für die Umrechnung ist der letzte vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens im ABl. veröffentlichte Umrechnungskurs maßgeblich (Art. 18 Nr. 2 EUBeitrDV).
Der Umrechnungskurs kann tagesaktuell auf folgender Internetseite unter „C (Mitteilungen und Bekanntmachungen)” abgerufen werden:
http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de.
3.1.6 Rechtsbehelfe, Erlassantrag
Wird im Fall eines Ersuchens aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL die Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel oder der einheitliche Vollstreckungstitel (UIPE) nach Ausgang des Ersuchens angefochten, ist dem BZSt mittels der entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen” zu berichten. Gleichzeitig ist mitzuteilen, in welchem Umfang die Forderung nicht angefochten ist und ob um Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens oder um Sicherungsmaßnahmen ersucht werden soll (vgl. Tz. 3.1.1.1). Bei Änderungen ist dem BZSt mittels der entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen” das geänderte Beitreibungsersuchen zuzuleiten, aus dem die entsprechend geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels (UIPE) generiert werden kann (§ 11 Abs. 2 EUBeitrG). Nach dieser Mitteilung übermittelt das BZSt die erhaltenen Informationen an den ersuchten EU-MS.
Bei Ersuchen, die auf einer anderen Rechtsgrundlage als EUBeitrG/EUBeitrRL gestellt wurden, ist dem BZSt wegen eines eingelegten Rechtsbehelfs nur zu berichten, wenn dadurch ein Anlass für die einstweilige Einschränkung oder Beschränkung der Vollstreckung gegeben ist.
Bei einem Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen, der offensichtlich nicht unbegründet ist, ist dem BZSt zu berichten.
3.1.7 Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen/Minderung der Rückstände
Liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung nach § 257 AO vor (z. B. durch Zahlungen oder durch behördliche oder gerichtliche Entscheidungen) oder ist das Ersuchen aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise gegenstandslos geworden, ist dem BZSt unverzüglich zu berichten. Bei Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL erfolgt dies über die entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen”. Ausgenommen sind Rückstandsminderungen aufgrund von Zahlungen der ersuchten Behörde. Ebenfalls zu berichten ist in Fällen des § 258 AO.
Bei Änderung von Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL ist dem BZSt mittels der entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen” das geänderte Beitreibungsersuchen zuzuleiten, aus dem die geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels (UIPE) generiert werden kann (§ 11 Abs. 1 EUBeitrG). Zahlungen der ersuchten Behörde bleiben dabei unberücksichtigt und mindern nicht den Forderungsbetrag.
Mindert sich ein Rückstand bei Ersuchen, die bis zum nach der Richtlinie 76/308/EWG [16] in Papierform versandt worden sind, ist dem BZSt darüber Mitteilung zu machen und eine geänderte Rückstandsaufstellung beizufügen.
Mindert sich ein Rückstand durch Zahlung der ersuchten Behörde bei Ersuchen, die bis zum nach der EG-Beitreibungsrichtlinie [17] versandt worden sind, und bei Ersuchen, die nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen gestellt worden sind, ist dem BZSt darüber Mitteilung zu machen. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine geänderte Rückstandsanzeige übersandt wird.
Hinsichtlich der Besonderheiten einzelner Staaten siehe Tz. 5.
3.1.8 Erhöhung der Rückstände
Erhöht sich nachträglich der Rückstand, so kann ein ergänzendes Ersuchen gestellt werden. Bei einem ergänzenden Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL ist der Mindestbetrag (Tz. 3.1.1.2) unbeachtlich, wenn anzunehmen ist, dass es von der ersuchten Behörde noch zusammen mit dem ersten Ersuchen bearbeitet werden kann (Art. 22 Nr. 5 EUBeitrDV).
Bei ergänzenden Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen sind die Mindestbeträge (Tz. 3.1.1.2) zu beachten.
3.1.9 Getilgte Beträge
Soweit ein nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörender EU-MS um Beitreibung nach EUBeitrG/EUBeitrRL ersucht wird, gilt der im Ersuchen ausgewiesene Gesamtbetrag für die ersuchte Behörde in Höhe des Betrags als getilgt, der dem in ausländischer Währung beigetriebenen Betrag unter Anwendung des Kurses nach Tz. 3.1.5 entspricht.
Bei Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen richtet sich der für die ersuchte Behörde als getilgt geltende Betrag nach dem bei Eingang des Ersuchens bei der zuständigen ausländischen Behörde maßgebenden Kurs.
Als Tag der Zahlung gilt der Eingang der Zahlung bei der zuständigen ausländischen Behörde.
Sachstandsanfrage bei drohender Verjährung
Im Falle drohender Verjährung sollte eine Sachstandsanfrage an das BZSt gestellt werden, das daraufhin die erforderlichen Auskünfte im anderen EU-MS einholt.
Verbleib der Unterlagen
Die Beitreibungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der ersuchten Behörde. Von Aufforderungen zur Rücksendung dieser Unterlagen ist abzusehen.
3.2 Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
Um Sicherungsmaßnahmen kann ersucht werden, wenn
die Voraussetzungen für die Vollstreckung (§§ 251, 254 AO) gegeben sind, der zu vollstreckende Verwaltungsakt oder das Leistungsgebot noch nicht formell bestandskräftig oder bereits angefochten ist und zu befürchten ist, dass ohne Sicherungsmaßnahmen die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde;
ein angeordneter dinglicher Arrest im Ausland vollzogen werden soll.
Das Ersuchen ist zwingend, ggf. in einer besonderen Anlage, zu begründen.
Im Fall des Arrestes ist eine Ausfertigung der Arrestanordnung beizufügen.
Wird um Sicherungsmaßnahmen aufgrund einer Arrestanordnung ersucht, ist das Ersuchen innerhalb der Vollziehungsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 AO dem BZSt vorzulegen.
Aus der Anlage 1 ist ersichtlich, in welchen Staaten grundsätzlich Sicherungsmaßnahmen möglich sind. Besonderheiten zu einzelnen Staaten ergeben sich aus Tz. 5.
Die Regelungen für Beitreibungsersuchen gelten sinngemäß.
Bei der Begründung des Ersuchens sind auch bekannte Vermögenswerte des Schuldners im ersuchten EU-MS anzugeben.
3.3 Zustellungsersuchen zu Beitreibungszwecken
3.3.1 Zulässigkeit
Nach § 8 EUBeitrG (Art. 8 Abs. 1 der EUBeitrRL) kann die ausländische Finanzbehörde um Zustellung aller mit einer Forderung oder deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen ersucht werden, wenn eine Zustellung
gemäß den Vorschriften des VwZG nicht möglich ist oder
mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre
und folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die Forderungen, auf die sich das Schriftstück bezieht, unter den Anwendungsbereich nach § 1 EUBeitrG (Art. 2 EUBeitrRL) fallen,
die Fünfjahresfrist eingehalten ist,
und die Zehnjahresfrist nicht überschritten ist (§ 14 EUBeitrG).
Dänemark, Finnland, Niederlande und Schweden können auch nach den geltenden Regelungen in den DBA bzw. den Amts- und Rechtshilfeabkommen um Zustellung ersucht werden.
3.3.2 Form und Inhalt
3.3.2.1 Allgemein
Das Ersuchen nach § 8 Abs. 1 EUBeitrG ist mittels des elektronischen Formblatts „Zustellungsersuchen” (siehe Anhang II des EUBeitrBeschl) zu erstellen und dem BZSt nebst dem eingescannten zuzustellenden Verwaltungsakt elektronisch zu übermitteln.
Zustellungsersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen können formlos erstellt und an das BZSt übermittelt werden. Tz. 1.5.2.2 bleibt unberührt.
Die Zustellung richtet sich nach den Rechtsvorschriften für die Zustellung entsprechender Rechtsakte der ersuchten Behörde.
3.3.2.2 Einheitliches Zustellungsformblatt (UNF)
Nach § 8 Abs. 1 EUBeitrG ist jedem Ersuchen das einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) beizufügen (siehe Anhang I EUBeitrDV). Das einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) kann aus den Daten im übermittelten elektronischen Formblatt „Zustellungsersuchen” von der ersuchten Behörde generiert werden. Dadurch entfallen eine gesonderte Übermittlung und eine eventuell notwendige Übersetzung.
3.4 Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken
3.4.1 Zulässigkeit
Nach Art. 5 Abs. 1 der EUBeitrRL kann für Zwecke der Beitreibung einer Forderung um Auskünfte ersucht werden, wenn
die erbetenen Auskünfte in Zusammenhang mit Forderungen stehen, die unter den Anwendungsbereich nach Art. 2 EUBeitrRL fallen,
die Fünfjahresfrist eingehalten, und
die Zehnjahresfrist nicht überschritten ist (Art. 18 Abs. 2 EUBeitrRL).
Zur Vorbereitung der Vollstreckung gehört auch die Informationsgewinnung (insbesondere Feststellung von Adressen) für Zustellung(sersuch)en und Beitreibungs- oder Sicherungsersuchen.
Das Auskunftsersuchen kann folgende Personen betreffen:
den Hauptschuldner oder
jede andere Person, die nach den Rechtsvorschriften des EU-MS, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, für die Erfüllung der Forderung haftet oder
jede andere dritte Person, die im Besitz von Vermögenswerten der unter Nr. 1 oder 2 bezeichneten Personen ist (Art. 3 Nr. 2 der EUBeitrDV).
Wenn ein Beitreibungsersuchen oder ein Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen (Tz. 3.1 bzw. Tz. 3.2) gestellt werden kann, ist ein Auskunftsersuchen regelmäßig nicht erforderlich.
Entsprechendes gilt nach den Regelungen in den Amts- und Rechtshilfeabkommen mit Dänemark, Finnland, Niederlande und Schweden.
Bei Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken nach DBA gelten die Regelungen des jeweiligen DBA über den Informationsaustausch (entsprechend Art. 26 OECD-MA).
3.4.2 Form und Inhalt
Das Ersuchen nach Art. 5 Abs. 1 der EUBeitrRL ist mittels des elektronischen Formblatts „Auskunftsersuchen” (siehe Anhang I des EUBeitrBeschl) zu erstellen und dem BZSt elektronisch zu übermitteln.
Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen können formlos erstellt und an das BZSt übermittelt werden. Tz. 1.5.2.2 bleibt unberührt.
3.5 Unzureichende Erledigung eines Ersuchens
Ist ein Ersuchen nach Auffassung der zuständigen Landesfinanzbehörde bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien des dafür zuständigen Referats im BZSt nicht ausreichend erledigt worden, beantragt sie/es innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Erledigungsmitteilung die Fortsetzung der gewünschten Maßnahme beim BZSt.
4. Eingehende (ausländische) Ersuchen
4.1 Allgemeines
Die Finanzbehörden der anderen Staaten können Amtshilfe nach der EUBeitrRL, den DBA und den Amts- und Rechtshilfeabkommen beanspruchen (Anlage 1). Die Zulässigkeit wird vom BZSt geprüft.
4.2 Beitreibungsersuchen
4.2.1 Zulässigkeit
Dem BZSt ist umgehend zu berichten, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
der ersuchende Staat unzureichende Maßnahmen zur Tilgung der Forderung getroffen hat (Art. 11 Abs. 2 Buchstabe a) der EUBeitrRL);
bei Durchführung der erbetenen Vollstreckungsmaßnahmen aus Gründen, die auf die Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutschland hervorgerufen werden könnten (z. B. Verlust von Arbeitsplätzen infolge der Vollstreckung – Art. 11 Abs. 2 Buchstabe b) und Art. 18 Abs. 1 EUBeitrRL);
bei der Begründung des Steueranspruchs, bei der Behandlung von Rechtsbehelfen oder bei der Abrechnung erkennbare erhebliche Verfahrensmängel vorliegen.
Für Ersuchen aufgrund von DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen gilt Entsprechendes.
4.2.2 Übermittlung von Beitreibungsersuchen
Eingehende Ersuchen übermittelt das BZSt, nachdem es die Zulässigkeit geprüft hat, der OFD bzw. der dem Finanzamt unmittelbar Vorgesetzten Landesfinanzbehörde. [18]
Ist in einem Land der unmittelbare Schriftverkehr zwischen den Finanzämtern und dem BZSt gestattet, leitet das BZSt das Ersuchen direkt an das zuständige Finanzamt weiter.
Das BZSt bestätigt gegenüber der ersuchenden ausländischen Behörde den Empfang des Ersuchens. Bei Ersuchen aufgrund EUBeitrG/EUBeitrRL sollte die Bestätigung so bald wie möglich, spätestens nach sieben Tagen erfolgen (Art. 19 Nr. 1 EUBeitrDV). Wegen der Besonderheiten bei Ersuchen nach Kanada siehe Tz. 5.2.3.
Das zuständige Finanzamt ergreift unverzüglich die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Maßnahmen.
4.2.3 Anzuwendendes Recht
Für die Erledigung ausländischer Beitreibungsersuchen gelten die Vorschriften der AO, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung entsprechend. Ein automatisierter Abruf von Konteninformationen nach § 93 Abs. 7 AO (Kontenabrufverfahren) ist zulässig, sofern es sich bei der beizutreibenden ausländischen Steuer um eine Steuer handelt, die einer bundesgesetzlich geregelten inländischen Steuer entspricht und in Fällen, in denen die beizutreibende Steuer keiner inländischen Steuer entspricht oder mit dieser vergleichbar ist, da die Vollstreckung dieser Forderungen nach den Vorschriften erfolgt, die für die Vollstreckung von Einkommensteuer gelten. In Fällen, in denen die beizutreibende Steuer einer landesgesetzlich geregelten Steuer entspricht, ist ein Kontenabruf unzulässig.
Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens beim BZSt sind auf die rückständigen Steuerbeträge Säumniszuschläge nach § 240 AO zu erheben und an den Staat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, zu überweisen (§ 9 Abs. 5 EUBeitrG bzw. Art. 13 Abs. 3 der EUBeitrRL). Dies gilt nicht für Ersuchen nach DBA bzw. Amts- und Rechtshilfeabkommen.
Wird dem Vollstreckungsschuldner ein Vollstreckungsaufschub gewährt, ist auf die Entstehung weiterer Säumniszuschläge hinzuweisen.
Unberührt bleibt die Verantwortlichkeit der ersuchenden ausländischen Behörde für die Rechtmäßigkeit der Forderung.
4.2.4 Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
Vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ist der Vollstreckungsschuldner mit einer 14-tägigen Frist zur Zahlung aufzufordern (Anlage 9) [19].
Nach § 9 Abs. 1 EUBeitrG ist der Zahlungsaufforderung der in deutscher Sprache ausgedruckte einheitliche Vollstreckungstitel (UIPE) sowie die Mitteilung an den Empfänger (Anlage 10) [20] beizufügen. Der Empfänger kann einmalig beantragen, den einheitlichen Vollstreckungstitel (UIPE) in einer der anderen Amtssprachen der EU zu erhalten (§ 20 EUBeitrG). Ein solcher Antrag ist innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag, an dem ihm der einheitliche Vollstreckungstitel (UIPE) für die Vollstreckung im ersuchten EU-MS zugestellt wurde, zu stellen. Das zuständige Finanzamt druckt den einheitlichen Vollstreckungstitel (UIPE) daraufhin in der vom Empfänger beantragten Amtssprache aus und übermittelt diesen erneut an den Empfänger. Eine solche spätere Übermittlung einer Übersetzung des einheitlichen Vollstreckungstitels (UIPE) für die Vollstreckung im ersuchten EU-MS wirkt sich nicht auf die Gültigkeit der Beitreibungs- oder Sicherungsmaßnahmen aus, die auf der Grundlage des einheitlichen Vollstreckungstitels (UIPE) für die Vollstreckung im ersuchten EU-MS bereits ergriffen wurden. Es ergeht damit keine zweite Zahlungsaufforderung und dementsprechend wird auch kein neuer Zahlungstermin bestimmt.
4.2.5 Insolvenzverfahren
Nach Art. 39 der EUInsVO können EU-MS Steueransprüche unmittelbar im anderen EU-MS zum Insolvenzverfahren anmelden. Das zuständige Finanzamt bzw. bei Steuern auf Versicherungsprämien das dafür zuständige Referat im BZSt hat die ausländische Steuerforderung vorsorglich zur Tabelle anzumelden, sofern sich aus dem Ersuchen eines EU-MS nicht ergibt, dass die Anmeldung nach Art. 39 der EUInsVO bereits unmittelbar durch die ersuchende Behörde vorgenommen worden ist.
Bei Ersuchen aus Dänemark (vgl. Tz. 3.1.3) und Nicht-EU-MS sind ausländische Steuerforderungen grundsätzlich zur Tabelle anzumelden.
Über das Insolvenzverfahren und die Anmeldung zur Tabelle ist unter Angabe der Anschrift des zuständigen Insolvenzgerichts, des Aktenzeichens sowie des Namens und der Anschrift des Insolvenzverwalters dem BZSt unverzüglich zu berichten. Bestreitet ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin die angemeldete titulierte Forderung, obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen (§ 179 Abs. 2 InsO). Die Zustimmung zu einem (außergerichtlichen) Schuldenbereinigungs- und/oder Insolvenzplan obliegt der ersuchenden Behörde.
4.2.6 Zwischen- und Sachstandsberichte
Nach Art. 20 Nr. 2 der EUBeitrDV ist die ersuchende Behörde jeweils spätestens nach Ablauf von sechs Monaten seit Eingang des Ersuchens beim BZSt über den Stand der Beitreibung zu unterrichten, wenn das Beitreibungsersuchen noch nicht erledigt werden konnte. Das zuständige Finanzamt berichtet dem BZSt je nach Landesregelung entweder unmittelbar oder über die OFD bzw. die ihm unmittelbar Vorgesetzte Behörde vor Ablauf jeder Sechsmonatsfrist über den Sachstand. Dies geschieht grundsätzlich unter Verwendung der entsprechenden Antwortfelder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen”.
Bei Ersuchen nach DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen ist entsprechend zu verfahren. Die Mitteilungen sind formlos zu erstellen und elektronisch auf dem vorgesehenen Geschäftsweg zu übermitteln. Wegen der Besonderheiten bei Ersuchen nach Kanada siehe Tz. 5.2.3.
4.2.7 Währung, Umrechnung
Ausländische Forderungen werden in Euro vollstreckt. In Beitreibungsersuchen aufgrund der EUBeitrRL ist der einzuziehende Betrag in Euro anzugeben. Sofern die ausländische Forderung nicht in Euro angegeben ist, rechnet das zuständige Finanzamt diese Forderung nach dem am Tag des Eingangs des Ersuchens beim BZSt geltenden Umrechnungskurs in Euro um. Zur Ermittlung der Kurse siehe Tz. 3.1.5.
4.2.8 Rechtsbehelfe
Rechtsbehelfe gegen die Rechtmäßigkeit der ausländischen Forderung, des ursprünglichen Vollstreckungstitels oder des einheitlichen Vollstreckungstitels (UIPE) sind bei der zuständigen ausländischen Finanzbehörde einzulegen. Wenn Rechtsbehelfe bei den inländischen Finanzbehörden eingelegt werden, ist das BZSt darüber zu informieren. Das BZSt teilt dem Vollstreckungsschuldner mit, dass er den Rechtsbehelf bei der zuständigen ausländischen Finanzbehörde einzulegen hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EUBeitrG).
Sobald die ersuchende Behörde mitteilt, dass der Vollstreckungsschuldner einen Rechtsbehelf eingelegt hat, und nicht gleichzeitig um Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens ersucht, setzt das Finanzamt das Vollstreckungsverfahren aus bzw. sieht von der Einleitung der Vollstreckung ab. Dies gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner mitteilt, dass er bei der ersuchenden Behörde einen Rechtsbehelf eingelegt hat und dies durch geeignete Unterlagen nachweist. In diesem Fall ist dem BZSt zu berichten. Ist zu befürchten, dass durch das Aussetzen der Vollstreckung bzw. das Absehen von deren Einleitung die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert wird, kann das zuständige Finanzamt in Fällen des § 13 Abs. 2 EUBeitrG bzw. des Art. 14 Abs. 4 Unterabsatz 2 EUBeitrRL Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschriften der AO durchführen.
Sicherungsmaßnahmen unterbleiben, wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt oder auf andere Weise Sicherheit geleistet wird (vgl. §§ 241 ff. AO). Bereits getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Fall aufzuheben.
Sofern die ersuchende Behörde die Weiterführung des Vollstreckungsverfahrens beantragt, entscheidet das zuständige Finanzamt, ob und ggf. welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind. In den Fällen des § 13 Abs. 3 EUBeitrG bzw. Art. 14 Abs. 4 EUBeitrRL ist ein solcher Antrag zu begründen. Die Anwendung des § 258 AO bleibt unberührt.
4.2.9 Aufteilung einer Gesamtschuld
Das zuständige Finanzamt setzt das Vollstreckungsverfahren aus und berichtet, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen erhebt, die nach deutschem Recht die Aufteilung einer Gesamtschuld rechtfertigen würden (§§ 268 ff. AO). Das BZSt bittet die ersuchende Behörde um Mitteilung, wie sich die beizutreibende Steuer auf die Gesamtschuldner verteilt.
Überweisung eingezogener Beträge
Eingezogene Beträge sind grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten auf das im Ersuchen angegebene Bankkonto unter Angabe von IBAN und BIC zu überweisen (Art. 23 EUBeitrDV). Bei Bewilligung von Ratenzahlungen oder bei Pfändungen mit nur geringen Beträgen können Vereinbarungen darüber getroffen werden, dass die Zahlungen gesammelt und halbjährlich überwiesen werden. Hierüber ist das BZSt zu informieren. Der Betrag und das Datum der Zahlung sind der ersuchenden Behörde durch Eintragung in die entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen” mitzuteilen.
Änderung der rückständigen Beträge
Teilt die ersuchende Behörde mit, dass sich der Rückstand geändert hat, so ist das Vollstreckungsverfahren, nach Vorlage von geänderten Vollstreckungsunterlagen, hinsichtlich der geänderten Forderung weiterzuführen. Erhöht sich der Rückstand durch ein ergänzendes Ersuchen, ist über den Differenzbetrag eine Zahlungsaufforderung zu erteilen (Tz. 4.2.4). Ermäßigt sich der Rückstand, sind die zu viel erhobenen Beträge zu erstatten, wenn sie noch nicht weitergeleitet worden sind.
Abschlussbericht
Das zuständige Finanzamt berichtet dem BZSt nach Erledigung eines Beitreibungsersuchens über das Ergebnis. Der Bericht soll enthalten:
den Tag der Zahlung des Rückstandes und den Tag der Überweisung an die ersuchende Behörde;
den maßgebenden Umrechnungskurs, wenn die ausländische Forderung umzurechnen war;
die Gründe, warum Vollstreckungsmaßnahmen ganz oder teilweise erfolglos verlaufen sind;
eine Auflistung der ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen.
Bei Ersuchen nach der EUBeitrRL erfolgt der Bericht durch Ausfüllen der entsprechenden Felder in Teil 7 des elektronischen Formblatts „Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen”. In allen anderen Fällen kann der Bericht formlos erstattet werden.
Verbleib der Unterlagen
Die Beitreibungsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei dem zuständigen Finanzamt, es sei denn, die ausländische Behörde bittet um Rücksendung dieser Unterlagen.
4.3 Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen
Die zuständige ausländische Behörde kann um Sicherungsmaßnahmen ersuchen. Für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gelten die Vorschriften der AO, der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung entsprechend.
Wenn die Forderung noch nicht fällig und vollstreckbar ist, erfolgt die Sicherung durch Anordnung und Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324 AO).
Die Anordnung des dinglichen Arrestes obliegt dem Finanzamt, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat oder Vermögen besitzt, in das vollstreckt werden soll (§ 19 AO). Kommen mehrere Finanzämter in Betracht, so ist das zuerst mit der Angelegenheit befasste Finanzamt zuständig. Die – erst nach Eingang eines Beitreibungsersuchens zulässige – Zahlungsaufforderung (Tz. 4.2.4) und die Mitteilung der Verwertungsabsicht (§ 327 AO) obliegen dem für die Arrestvollziehung zuständigen Finanzamt.
Die Vollziehung der Arrestanordnung kann mit Genehmigung der Vollstreckungsbehörde auch in anderer Weise als durch Hinterlegung von Geld, z. B. durch Sicherheitsleistung (vgl. §§ 241 ff. AO), abgewendet werden. Kommt das zuständige Finanzamt zu der Auffassung, dass kein Arrestgrund vorliegt, ist das Ersuchen mit entsprechender Begründung zurückzugeben.
In allen anderen Fällen sind beantragte Sicherungsmaßnahmen ohne Arrestanordnung auszubringen.
Die Ausführungen hinsichtlich der Form, Übermittlungs- und Berichtspflicht zu Beitreibungsersuchen gelten sinngemäß.
4.4 Zustellungsersuchen zu Beitreibungszwecken
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines EU-MS veranlasst die Vollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer Forderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängenden Verfügungen und Entscheidungen, die von dem EU-MS ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat (§ 7 Abs. 1 EUBeitrG bzw. Art. 8 EUBeitrRL i. V. m. Art. 10 EUBeitrDV).
Über die Erledigung ist dem BZSt umgehend zu berichten.
Für Ersuchen aufgrund von DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen gilt Entsprechendes.
Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des VwZG.
Bei Ersuchen nach der EUBeitrRL ist dem zuzustellenden Dokument das in deutscher Sprache ausgedruckte einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) nach § 7 Abs. 1 EUBeitrG sowie die Mitteilung an den Empfänger (Anlage 11) [21] beizufügen. Der Empfänger kann einmalig beantragen, das einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) in einer der anderen Amtssprachen der EU zu erhalten (§ 20 EUBeitrG). Ein solcher Antrag ist innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Tag, an dem ihm das einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) zugestellt wurde, zu stellen. Das zuständige Finanzamt druckt das einheitliche Zustellungsformblatt (UNF) daraufhin in der vom Empfänger beantragten Amtssprache der EU aus und übermittelt dieses erneut an den Empfänger. Eine solche spätere Übermittlung einer weiteren Übersetzung des einheitlichen Zustellungsformblatts (UNF) in einer anderen Amtssprache der EU, gilt nicht als neue Zustellung und wirkt sich nicht auf das Datum der ursprünglichen Zustellung des einheitlichen Zustellungsformblatts (UNF) aus.
4.5 Auskunftsersuchen zu Beitreibungszwecken
Die zuständige ausländische Behörde kann zur Vorbereitung der Vollstreckung um Auskünfte ersuchen. Zur Vorbereitung der Vollstreckung gehört auch die Informationsgewinnung (insbesondere Feststellung von Adressen) für Zustellung(sersuch)en und Beitreibungs- oder Sicherungsersuchen. Die Ermittlungsbefugnis für die Auskunftserteilung ergibt sich aus § 249 Abs. 2 AO. In der Regel genügt es, die Auskunft auf die Aktenlage und die am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden elektronischen Abfragemöglichkeiten zu beschränken.
Ein automatisierter Abruf von Konteninformationen nach § 93 Abs. 7 AO (siehe Tz. 4.2.3) ist bei einem Ersuchen um Auskunft zu Einkünften und Vermögenswerten für die Beitreibung zwar zulässig, dürfte aber aufgrund der Informationspflicht über den durchgeführten Kontenabruf unzweckmäßig sein.
Eine Auskunft kann verweigert werden, wenn durch die Erteilung der Auskunft die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung verletzt sein könnte oder ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde (§ 5 Abs. 2 EUBeitrG, § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AO). Von einer Anhörung des Vollstreckungsschuldners kann regelmäßig abgesehen werden (§ 117 Abs. 4 AO i. V. m. § 91 Abs. 2 Nr. 5 AO).
Über die Erledigung ist dem BZSt umgehend, spätestens nach sechs Monaten zu berichten.
Für Ersuchen aufgrund von DBA und Amts- und Rechtshilfeabkommen gilt Entsprechendes.
4.6 Änderung der örtlichen Zuständigkeit
Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist das Ersuchen, ggf. über die OFD bzw. die dem Finanzamt unmittelbar Vorgesetzte Landesfinanzbehörde, an das nunmehr örtlich zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Dem BZSt ist eine Abgabenachricht zu erteilen.
5. Besonderheiten zu einzelnen Staaten
5.1 EU-MS
5.1.1 AT – Österreich
Nach der zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem BMF getroffenen Konsultationsvereinbarung [22] hat die EUBeitrRL im Bereich der Amtshilfe bei der Vollstreckung ab dem grundsätzlich Vorrang gegenüber dem deutsch-österreichischen Amtshilfevertrag [23].
Insbesondere finden die Regelungen in Bezug auf die Zustellung von Dokumenten sowie die Behördenzuständigkeit des deutsch-österreichischen Amtshilfevertrags keine Anwendung mehr. Auf vereinbarte Amtshilfe im Insolvenzverfahren sowie im Bereich Finanzstrafen ist nach der Konsultationsvereinbarung der deutsch-österreichische Amtshilfevertrag weiterhin anzuwenden.
5.1.2 BE – Belgien
In Belgien sind für die Beitreibung nach der EUBeitrRL verschiedene Behörden zuständig. Für Umsatzsteuerforderungen ist daher ein gesondertes Ersuchen erforderlich. Dies hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Mindestbetrages. Es gilt der Mindestbetrag von 1 500 Euro für den Gesamtbetrag der Forderungen der zeitgleich gestellten Ersuchen.
Belgien kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind und hierfür besondere sachliche Umstände vorliegen (z. B. Betrug, der Vollstreckungsschuldner kann im Ausland nicht ausfindig gemacht werden, Durchführung besonders lang andauernder Beitreibungsverfahren). Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.
Frauen werden in Belgien in Registern und Verzeichnissen unter ihrem Geburtsnamen erfasst. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen und die Ermittlungen zu erleichtern, sollte der Geburtsname – soweit bekannt – und der Name und Vorname sowie das Geburtsdatum des Ehemannes angegeben werden.
5.1.3 CZ – Tschechische Republik
In Altfällen (Ersuchen, die vor dem übersandt wurden) ist eine geänderte Rückstandsanzeige erforderlich, wenn sich der Rückstand durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, mindert.
5.1.4 DK – Dänemark
Nach Art. 34 Abs. 1 des DBA-Dänemark ist grundsätzlich für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen das Recht des ersuchenden Vertragsstaats maßgebend. Der ersuchte Vertragsstaat ist jedoch nicht zur Beitreibung verpflichtet, wenn der Anspruch nicht nach seinem eigenen Recht beigetrieben werden könnte, d. h., wenn er nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaats bereits verjährt wäre.
In Dänemark beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Bei einer Übermittlung eines Beitreibungsersuchens nach Dänemark über inländische Forderungen, die älter als drei Jahre sind, wird daher vorausgesetzt, dass Maßnahmen ergriffen worden sind, die eine Unterbrechung der Verjährungsfrist in beiden Vertragsstaaten bewirken. Die in Deutschland ergriffenen Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung sind im Ersuchen mitzuteilen und entsprechende Kopien der Unterbrechungsmaßnahmen sind beizufügen. Des Weiteren sind den Ersuchen neben der Rückstandsanzeige stets beglaubigte Ablichtungen der zugrunde liegenden Steuer- oder Haftungsbescheide beizufügen.
Dänemark kann auch dann nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als drei Jahre sind und keine Unterbrechungshandlung stattgefunden hat, da hier das Recht des ersuchenden Vertragsstaats maßgebend ist.
Für aus Dänemark eingehende Ersuchen gilt im übrigen Tz. 1.8.
Das DBA-Dänemark umfasst nicht die Färöer und Grönland (Art. 3 des DBA-Dänemark).
In Dänemark ist die EUInsVO nicht anwendbar (siehe Tz. 3.1.3).
5.1.5 EE – Estland
Estland kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind. Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.
5.1.6 EL – Griechenland
Griechenland kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind. Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.
Wegen des andersartigen Aufbaus des griechischen Melderegisters haben Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen dann größere Aussichten auf Erfolg, wenn sie zusätzlich sämtliche über den Vollstreckungsschuldner bekannten Informationen, insbesondere Geburtsdatum und -ort des Vollstreckungsschuldners sowie Name und Geburtsdatum der Eltern des Vollstreckungsschuldners enthalten. Des Weiteren sollten die Ersuchen den Hinweis enthalten, dass im ersuchenden EU-MS außer den im Ersuchen mitgeteilten Informationen keine weiteren Angaben zum Vollstreckungsschuldner vorliegen.
Die Beschlagnahme und Pfändung von Bankguthaben sind in Griechenland unzulässig. Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen sind daher nur bei anderen bekannten Vermögenswerten sinnvoll.
5.1.7 ES – Spanien
Spanien kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind. Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.
In Spanien besteht eine zeitliche Befristung für jede Sicherungsmaßnahme. Grundsätzlich beträgt diese Frist sechs Monate. Auf Antrag der ersuchenden Behörde kann sie in begründeten Fällen um weitere sechs Monate verlängert werden.
5.1.8 FI – Finnland
Finnland kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf Jahre sind. Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.
Ersuchen nach Finnland, die nicht auf die EUBeitrRL gestützt werden können, sind nach Art. 14 des Amts- und Rechtshilfeabkommens nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner finnischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Finnland hat. Das gilt nicht,
wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland hatte
oder
wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung aufgrund des DBA beseitigt oder gemildert ist.
Die Einschränkungen gelten für juristische Personen und Personenvereinigungen sinngemäß.
Die Ausnahmeregelung unter Buchstabe a) gilt nicht für Sicherungsmaßnahmen.
Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand stützen, sind zu begründen.
Des Weiteren ist die Zuständigkeit des Finanzamts zu bescheinigen.
5.1.9 GB – Vereinigtes Königreich
Es können nur bestehende, keine zukünftigen Forderungen gepfändet werden.
Sicherungsersuchen an das Vereinigte Königreich sind zwar zulässig, aufgrund der dortigen hohen gerichtlichen Anforderungen aber von vornherein aussichtslos.
Die EUBeitrRL ist nicht für die Isle of Man sowie die Kanalinseln anwendbar. Ersuchen nach Gibraltar werden vom Vereinigten Königreich derzeit noch nicht bearbeitet.
In England, Wales und Nordirland gibt es keine Zahlungsverjährung für direkte und indirekte Steuern. In Schottland beträgt die Frist 20 Jahre, kann aber durch eine Vielzahl von Maßnahmen unterbrochen werden. Eingehende Ersuchen aus dem Vereinigten Königreich enthalten daher keine Angaben über den Eintritt der Verjährung.
In Altfällen (Ersuchen, die vor dem übersandt wurden) ist eine geänderte Rückstandsanzeige erforderlich, wenn sich der Rückstand durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, mindert.
IE – Irland
Sicherungsersuchen nach Irland sind nicht zulässig.
In Irland gibt es keine Zahlungsverjährung für direkte und indirekte Steuern. Eingehende Ersuchen enthalten daher keine Angaben über den Eintritt der Verjährung.
IT – Italien
Vollstreckungs- und Sicherungsersuchen haben dann größere Aussichten auf Erfolg, wenn sie zusätzlich sämtliche über den Vollstreckungsschuldner bekannte Informationen, insbesondere sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Vollstreckungsschuldners enthalten.
Ersuchen nach Italien, die nicht auf die EUBeitrRL gestützt werden können, sind nach Art. 13 des Amts- und Rechtshilfeabkommens nicht zulässig, wenn der Vollstreckungsschuldner italienischer Staatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Italien hat. Das gilt nicht,
wenn der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Entstehung der Forderung deutscher Staatsangehöriger war oder den Wohnsitz, den dauernden Aufenthalt oder eine Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland hatte
oder
wenn das Ersuchen einen Fall betrifft, in dem eine Doppelbesteuerung aufgrund des DBA-Italien beseitigt oder gemildert ist.
Die Einschränkungen gelten für juristische Personen und Personenvereinigungen sinngemäß. Ersuchen, die sich auf einen Ausnahmetatbestand stützen, sind zu begründen.
Die Zuständigkeit des Finanzamts ist zu bescheinigen.
Grundstücke können in Italien mit einer Sicherungshypothek belastet werden, wenn der Gesamtbetrag der betreffenden Forderung(en) insgesamt mindestens 20 000 Euro beträgt. Wenn sich auf dem Grundstück keine Hauptwohnung befindet, liegt die Grenze bei mindestens 8 000 Euro.
Das Amts- und Rechtshilfeabkommen findet keine Anwendung auf Ersuchen zur Vollziehung des dinglichen Arrestes.
LU – Luxemburg
In Luxemburg sind für die Beitreibung nach der EUBeitrRL verschiedene Behörden zuständig. Für Umsatzsteuerforderungen ist daher ein gesondertes Ersuchen erforderlich. Dies hat keine Auswirkung auf die Berechnung des Mindestbetrages. Es gilt der Mindestbetrag von 1 500 Euro für den Gesamtbetrag der Forderungen der zeitgleich gestellten Ersuchen.
Soll eine Kontopfändung durchgeführt werden, müssen aktuelle Beweise vorgelegt werden, die den Vollstreckungsschuldner als Kontoinhaber ausweisen.
Eine Pfändung von Forderungen aus Lebensversicherungsverträgen mit dem Recht der Auflösung des Versicherungsverhältnisses und der Auszahlung des Rückkaufswertes ist nach luxemburgischem Versicherungsrecht ausgeschlossen.
Das DBA-Luxemburg ist nicht auf Holdinggesellschaften anwendbar.
PL – Polen
Ersuchen nach dem DBA-Polen sind wie Ersuchen nach der EUBeitrRL unter Nutzung des EU-Programms „Elektronische Formulare der Beitreibung” zu erstellen und elektronisch zu übermitteln. Zusätzlich ist zwingend anzugeben, dass es sich um ein Ersuchen nach Art. 28 Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern des DBA-Polen handelt.
RO – Rumänien
In Altfällen (Ersuchen, die vor dem übersandt wurden) ist eine geänderte Rückstandsanzeige erforderlich, wenn sich der Rückstand durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, mindert.
SE – Schweden
Schweden kann auch dann um Unterstützung nach der EUBeitrRL ersucht werden, wenn die Forderungen älter als fünf, aber nicht älter als zehn Jahre sind. Entsprechende Ersuchen sind zu begründen.
SK – Slowakische Republik
In Altfällen (Ersuchen, die vor dem übersandt wurden) ist eine geänderte Rückstandsanzeige erforderlich, wenn sich der Rückstand durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder durch eine Zahlung, die nicht durch die ersuchte Behörde überwiesen wurde, mindert.
5.2 Drittstaaten
5.2.1 Albanien
Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Albanien werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.
5.2.2 Algerien
Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Algerien werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.
5.2.3 Kanada
Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung sind in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Kanadas nach Art. 27 des deutsch-kanadischen DBA vom (BStBl 2013 I S. 1483) festgelegt.
Ersuchen sind unter Nutzung der Anlagen A und B zur vorgenannten Vereinbarung zu erstellen und elektronisch zu übermitteln. Amtshilfefähig sind nur steuerliche Ansprüche, die in Veranlagungszeiträumen ab dem entstanden sind. Sicherungsersuchen nach Kanada sind nicht zulässig.
Das BZSt teilt der ersuchenden kanadischen Behörde spätestens innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Ersuchens schriftlich mit, dass der steuerliche Anspruch zur Beitreibung angenommen wurde. Des Weiteren unterrichtet das BZSt die ersuchende kanadische Behörde spätestens innerhalb von neun Monaten nach der Annahme des Ersuchens über die getroffenen Maßnahmen und ihre Ergebnisse.
Die in Abschnitt V. der vorgenannten Vereinbarung zur Frage der Kostenerstattung enthaltenen Bestimmungen sind zu beachten.
5.2.4 Mauritius
Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Mauritius werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.
5.2.5 Mexiko
Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Mexiko werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.
5.2.6 Schweiz
Ersuchen in die Schweiz nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen [24], sind nur in Umsatzsteuerbetrugsfällen möglich. Ein Ersuchen kann nach Art. 3 des Abkommens abgelehnt werden, wenn der verkürzte Betrag 25 000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird.
5.2.7 Türkei
Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Türkei werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.
5.2.8 Uruguay
Die Einzelheiten zur Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-Uruguay werden noch von den Vertragsstaaten festgelegt.
5.2.9 USA
Amtshilfe bei der Steuererhebung nach dem DBA-USA wird nur bei abkommenswidriger Inanspruchnahme von DBA-Vergünstigungen (Art. 26 Abs. 4 und 5 des DBA-USA 2008) gewährt.
Dieses Schreiben ist dauerhaft auf den Internetseiten des BZSt unter http://www.bzst.de abrufbar. Es ersetzt das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) (BStBl 2012 I S. 244).
Anlage 1 Erläuterungen zum EUBeitrG bzw. zur EUBeitrRL Anwendungsbereich der DBA/Amts- und Rechtshilfeabkommen Stand:
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Steuern und Abgaben aller Art | Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer,
Aufsichtsratsteuer, Abzugsteuern nach
§ 50a EStG | Körperschaftsteuer | Gewerbesteuer | Vermögensteuer | Grundsteuer | Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer | Grunderwerbsteuer | Umsatzsteuer (ohne Einfuhr-Umsatzsteuer) | Kfz-Steuer (bis , danach ist die Bundesstelle Vollstreckung Zoll (BVZ) zuständig) | Sonstige Verkehrsteuern von Bund und
Ländern (soweit nicht die BVZ zuständig ist) | Steuern auf Versicherungsprämien | Kirchensteuer | Andere Abgaben steuerlicher Art von Bund, Ländern und
Gemeinden (soweit nicht die BVZ zuständig ist) | Verspätungszuschlag | Säumniszuschlag | Zinsen | Kosten | Zwangsgelder | Geldbußen ohne Strafcharakter | Sicherheiten in Geld | Fundstelle
der EUBeitrRL ABl der EU Fundstelle der Abkommen RStBl/BStBl I | Besonderheiten (siehe Merkblatt) Tz.: | Ist die
Vollstreckung mehr als 5 Jahre alter Forderungen möglich? § 14
Abs. 2 EUBeitrG/Art. 18 Abs. 2 EUBeitrRL | Ist die
Vollstreckung angefochtener Forderungen möglich? § 13
Abs. 2 EUBeitrG/Art. 14 Abs. 4 EUBeitrRL | Sind
Sicherungsmaßnahmen möglich?
§ 12 EUBeitrG/Art. 16 EUBeitrRL | ||
I.
EUBeitrRL [25] | L 84/1 vom
S. 1 | ||||||||||||||||||||||||||
Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft | |||||||||||||||||||||||||||
1.
Ersuchen in Euro [26] | |||||||||||||||||||||||||||
AT (Österreich) | x | B1 [27] | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | 5.1.1 | nein | ja | ja | |||||||||
BE (Belgien) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B2 [28] | B1 | B3 [29] | B1 | B1 | B4 [30] | B1 | B1 | 5.1.2 | ja | nein | ja | |||||||||
CY (Zypern) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B2 | B3 | B3 | B3 | B3 | B4 | – | nein | nein | nein | |||||||||
EE (Estland) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | 5.1.5 | ja | ja | ja | |||||||||
EL (Griechenland) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | 5.1.6 | ja | ja | ja | |||||||||
ES (Spanien) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | 5.1.7 | ja | ja | ja | |||||||||
FI (Finnland) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B2 | B1 | B1 | B1 | B1 | 5.1.8 | ja | ja | ja | |||||||||
FR (Frankreich) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B2 | B3 | B1 | B1 | B1 | – | nein | ja | ja | |||||||||
IE (Irland) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | nein | nein | nein | ||||||||||
IT (Italien) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B2 | nein | ja | ja | ||||||||||
LU (Luxemburg) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B2 | B2 | B2 | B2 | B3 | B1 | B2 | B1 | B1 | nein | nein | ja | ||||||||||
MT (Malta) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | – | nein | nein | nein | |||||||||
NL (Niederlande) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | – | nein | ja | ja | |||||||||
PT (Portugal) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | – | nein | ja | ja | |||||||||
SI (Slowenien) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | – | nein | ja | ja | |||||||||
SK (Slowakische
Republik) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | nein | nein | nein | ||||||||||
2. Ersuchen in
Landeswährung [31] | |||||||||||||||||||||||||||
BG (Bulgarien) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | – | nein | ja | ja | |||||||||
CZ (Tschechische
Republik) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | 5.1.3 | nein | ja | ja | |||||||||
DK (Dänemark) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | 5.1.4 | ja | ja | ja | |||||||||
GB (Vereinigtes
Königreich) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | 5.1.9 | nein | nein | nein | |||||||||
HR (Kroatien) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | – | – | – | – | |||||||||
HU (Ungarn) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | – | nein | ja | ja | |||||||||
LT (Litauen) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | – | nein | nein | ja | |||||||||
LV (Lettland) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | – | nein | nein | ja | |||||||||
PL (Polen) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | nein | ja | ja | ||||||||||
RO (Rumänien) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | nein | ja | ja | ||||||||||
SE (Schweden) | x | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | B1 | ja | ja | ja |
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Steuern und Abgaben aller Art | Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer,
Aufsichtsratsteuer, Abzugsteuern nach
§ 50a EStG | Körperschaftsteuer | Gewerbesteuer | Vermögensteuer | Grundsteuer | Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer | Grunderwerbsteuer | Umsatzsteuer (ohne Einfuhr-Umsatzsteuer) | Kfz-Steuer (bis , danach ist die Bundesstelle
Vollstreckung Zoll (BVZ) zuständig) | Sonstige Verkehrsteuern von Bund und Ländern (soweit nicht die
BVZ zuständig ist) | Steuern auf Versicherungsprämien | Kirchensteuer | Andere Abgaben steuerlicher Art von Bund, Ländern und Gemeinden
(soweit nicht die BVZ zuständig ist) | Verspätungszuschlag | Säumniszuschlag | Zinsen | Kosten | Zwangsgelder | Geldbußen ohne Strafcharakter | Sicherheiten in Geld | Fundstelle
der EUBeitrRL ABl der EU Fundstelle der Abkommen RStBl/BStBl I | Besonderheiten (siehe Merkblatt) Tz.: | ||
II. DBA/Amts- und
Rechtshilfeabkommen [32] | ||||||||||||||||||||||||
Albanien | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 2012 S. 292 | 5.2.1 | ||
Algerien | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 2009 S. 382 | 5.2.2 | ||
Belgien (BE) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 1969
S. 38 2005 S. 348 | 5.1.2 | ||||||||||||
Bulgarien (BG) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 2011 S. 543 | – | ||
Dänemark (DK) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x [33] | x | x | x | x | x | x | 1996 S. 1219 | 5.1.4 | |||||
Finnland (FI) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 1936 S. 94;
1056 RGBl. 1936 II S. 37 | 5.1.8 | ||||||||
Frankreich (FR) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 1961 S. 342, 1970
S. 900 1990 S. 413, 2002 S. 891 2009 S. 1258 | – | ||||||||||||
Irland (IE) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | BGBl 2011 II S. 1042 | |||
Italien (IT) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 1939 S. 377 | |||||||||||
Kanada | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 2002 S. 505 | 5.2.3 | ||
Liechtenstein | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 2013 S. 488 | – | ||
Luxemburg (LU) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 1959
S. 1022 1978 S. 72 2011 S. 837 | ||||||||||||||
Mauritius | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | BGBl 2012 II S. 1050 | 5.2.4 | ||
Mexiko | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | BGBl 2009 II S. 746 | 5.2.5 | ||
Niederlande (NL) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 1980 S. 647; 1992
S. 94 2001 S. 66 BGBl 2004 II S. 1655 | – | ||||||||||||
Norwegen | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 1993 S. 655 | – | |||||||||||||
Polen (PL) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 2005
S. 349 2004 S. 1183 | |||
Schweden (SE) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 1994 S. 422 | |||||||||
Schweiz | x | x | x | x | x | x | x | x | L46 vom
S. 8 BGBl 2008 II S. 182 BGBl 2009 II S. 1117 | 5.2.6 | ||||||||||||||
Spanien (ES) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | BGBl 2012 II S. 19 | |||
Türkei | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | BGBl 2012 Teil II
S. 526 | 5.2.7 | ||
Uruguay | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | BGBl 2011 II S. 954 | 5.2.8 | ||
USA | x | x | x | x | 2008 S. 783 | 5.2.9 | ||||||||||||||||||
Vereinigtes Königreich
(GB) | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | x | 2010 S. 1333 | 5.1.9 |
BMF v. - IV B 6 -
S 1320/07/10011:
011
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 188
EAAAE-56294
1Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl EU Nr. L 84 vom , S. 1–12.
2Hier nicht abgedruckt.
3Gesetz über die Durchführung der Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom ( BGBl 2011 I S. 2592).
4Hier nicht abgedruckt.
5Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl EU Nr. L 302 vom , S. 16.
6Hier nicht abgedruckt.
7Durchführungsbeschluss der Kommission vom zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen.
8Hier nicht abgedruckt.
9Einzelheiten dazu gehen aus der ergänzenden Geschäftswegregelung für die Amtshilfe insbesondere bei der Beitreibung von Steuern auf Versicherungsprämien ; III B 4 – Z 4608/10/10004 hervor. Die Ausführungen in Tz. 4.2.3, Tz. 4.2.4 und Tz. 4.2.6 bis 4.6 dieses Merkblatts gelten folglich nicht für die Steuern auf Versicherungsprämien.
10Bei Steuern auf Versicherungsprämien siehe Fußnote 5 unter Tz. 1.4.
11Bei Steuern auf Versicherungsprämien siehe Fußnote 5 unter Tz. 1.4.
12Hier nicht abgedruckt.
13Hier nicht abgedruckt.
14Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren, ABl. Nr. L 160 vom , S. 1.
15Hier nicht abgedruckt.
16Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen, ABl EG Nr. L 73 S. 18.
17Richtlinie 2008/55/EG vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstigen Maßnahmen, ABl. EU Nr. L 150 vom , S. 28.
18Bei Steuern auf Versicherungsprämien siehe Fußnote 5 unter Tz. 1.4.
19Hier nicht abgedruckt.
20Hier nicht abgedruckt.
21Hier nicht abgedruckt.
22Konsultationsvereinbarung vom zwischen den Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags vom zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen zur Neugestaltung der verwaltungsbehördlichen Zusammenarbeit im Bereich der Vollstreckungsamtshilfe (BStBl 2012 I S. 882).
23Vertrag vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen (BGBl. 1954 II Nr. 833/1955).
24Das Abkommen wurde mit Vertragsgesetz vom im BGBl. 2008 II S. 182 veröffentlicht. Es wurde noch nicht von allen Vertragsparteien ratifiziert. Sowohl die Schweiz als auch Deutschland haben jedoch die Erklärung zur vorläufigen Anwendung des Abkommens notifiziert. Die Veröffentlichung der vorläufigen Anwendung des Abkommens erfolgte am (BGBl. 2009 II S. 1117). Seit diesem Zeitpunkt ist das Abkommen zwischen der Schweiz und Deutschland anwendbar.
25Zum Verhältnis der Regelungen zueinander vgl. Tz. 1.2.4
26EU-MS angeordnet nach dem Ländercode (ISO-Code)
27B
steht als Variable für die zuständigen Behörden im jeweiligen EU-MS und wird
ergänzt durch eine Zahl, die lediglich angefügt wird, um deutlich zu machen,
dass es sich um unterschiedliche Behörden
handelt.
(Erläuterung: Ist im
ersuchten EU-MS die gleiche Behörde (z. B. nur B1 oder nur B3) für alle
Forderungen im Ersuchen zuständig, so können diese Forderungen in einem
Ersuchen zusammengefasst werden. Sind im ersuchten EU-MS unterschiedliche
Behörden (z. B. B1 + B4) für die einzelnen Forderungen
zuständig, so können diese Forderungen nicht in einem Ersuchen zusammengefasst
werden. Es sind mehrere Ersuchen (B1 + B4 = 2 Ersuchen) mit
den jeweiligen Forderungen ausgefüllt an das BZSt zu
übermitteln.)
28B
steht als Variable für die zuständigen Behörden im jeweiligen EU-MS und wird
ergänzt durch eine Zahl, die lediglich angefügt wird, um deutlich zu machen,
dass es sich um unterschiedliche Behörden
handelt.
(Erläuterung: Ist im
ersuchten EU-MS die gleiche Behörde (z. B. nur B1 oder nur B3) für alle
Forderungen im Ersuchen zuständig, so können diese Forderungen in einem
Ersuchen zusammengefasst werden. Sind im ersuchten EU-MS unterschiedliche
Behörden (z. B. B1 + B4) für die einzelnen Forderungen
zuständig, so können diese Forderungen nicht in einem Ersuchen zusammengefasst
werden. Es sind mehrere Ersuchen (B1 + B4 = 2 Ersuchen) mit
den jeweiligen Forderungen ausgefüllt an das BZSt zu
übermitteln.)
29B
steht als Variable für die zuständigen Behörden im jeweiligen EU-MS und wird
ergänzt durch eine Zahl, die lediglich angefügt wird, um deutlich zu machen,
dass es sich um unterschiedliche Behörden
handelt.
(Erläuterung: Ist im
ersuchten EU-MS die gleiche Behörde (z. B. nur B1 oder nur B3) für alle
Forderungen im Ersuchen zuständig, so können diese Forderungen in einem
Ersuchen zusammengefasst werden. Sind im ersuchten EU-MS unterschiedliche
Behörden (z. B. B1 + B4) für die einzelnen Forderungen
zuständig, so können diese Forderungen nicht in einem Ersuchen zusammengefasst
werden. Es sind mehrere Ersuchen (B1 + B4 = 2 Ersuchen) mit
den jeweiligen Forderungen ausgefüllt an das BZSt zu
übermitteln.)
30B
steht als Variable für die zuständigen Behörden im jeweiligen EU-MS und wird
ergänzt durch eine Zahl, die lediglich angefügt wird, um deutlich zu machen,
dass es sich um unterschiedliche Behörden
handelt.
(Erläuterung: Ist im
ersuchten EU-MS die gleiche Behörde (z. B. nur B1 oder nur B3) für alle
Forderungen im Ersuchen zuständig, so können diese Forderungen in einem
Ersuchen zusammengefasst werden. Sind im ersuchten EU-MS unterschiedliche
Behörden (z. B. B1 + B4) für die einzelnen Forderungen
zuständig, so können diese Forderungen nicht in einem Ersuchen zusammengefasst
werden. Es sind mehrere Ersuchen (B1 + B4 = 2 Ersuchen) mit
den jeweiligen Forderungen ausgefüllt an das BZSt zu
übermitteln.)
31EU-MS angeordnet nach dem Ländercode (ISO-Code)
32Zum Verhältnis der Regelungen zueinander vgl. Tz. 1.2.4
33Amtshilfe bei der Beitreibung ist nur für die Versicherungsteuer möglich, nicht für die Feuerschutzsteuer