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IWB Nr. 8 vom Seite 293

Die EU-Beitreibungsrichtlinie

Christiane Anger

I. Hintergrund

[i]Rechtsgrundlage für zwischenstaatliche Amtshilfe in der EUDie Steuerbehörden bzw. Vollstreckungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten sind nicht von sich aus imstande, ihre Steueransprüche außerhalb ihres Hoheitsbereichs durchzusetzen oder im Auftrag ausländischer Behörden im Inland Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

Die EU-Beitreibungsrichtlinie (RL 2010/24/EU v.  über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl EU 2010 Nr. L 84 S. 1) ist seit dem in Kraft und regelt die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Steuererhebung (Vollstreckungshilfe). In Deutschland wurde die EU-Richtlinie durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz v.  in nationales Recht umgesetzt (BGBl 2011 I S. 2592).

Sie ergänzt die EU-Amtshilferichtlinie, die die zwischenstaatliche Amtshilfe im Rahmen des steuerlichen Festsetzungsverfahrens einschließlich des Ermittlungsverfahrens ermöglicht.

II. Zweck

[i]Internationale Beitreibungshilfe hat erheblich an Effizienz gewonnenDie Beitreibungsrichtlinie dient im Wesentlichen der Vollstreckung, also der Geltendmachung des Steueranspruchs seitens der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten. So werden zum einen die finanziellen Interessen der Mitgliedstaaten wahrgenommen. Zum anderen dient die gegense...

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