Abschnitt IV Beistand in Steuersachen
Artikel 34 Verjährungsfristen
(1) Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei steuerlichen Ansprüchen ist das Recht des ersuchenden Vertragsstaats maßgebend. Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht zur Beitreibung des Anspruchs verpflichtet, wenn der Anspruch nicht auch nach seinem eigenen Recht beigetrieben werden könnte. Das Ersuchen um Beitreibung enthält Angaben über die für die steuerlichen Ansprüche geltenden Verjährungsfristen.
(2) Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Ersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 1 erwähnte Verjährungsfrist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
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RAAAA-87592