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Grundsteuer 2020: Ist auch die aktuelle Erhebung verfassungswidrig?
Bedenken zum Belastungsgrund bestanden schon während des Gesetzgebungsverfahrens
[i]Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, NWB Verlag, Herne 2020; NWB CAAAH-44415 Mit der Grundsteuer-Reform hat es der Gesetzgeber im Grundsatz bei dem bisherigen Stufensystem belassen, also Bewertungs-, Mess-, Erhebungsverfahren. Die Frage ist allerdings, ob er die für die Neuregelung zum ausdrücklich geforderte Begrenzung bzw. Einschränkung in Bezug auf die Bemessungsregeln und den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund beachtet hat, so dass auch die Umsetzungsfrist zum überhaupt erst greifen kann. Denn ist der Belastungsgrund der Grundsteuer nicht dargelegt, ist die aktuelle Erhebung der Grundsteuer ab 2020 verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.
I. Gesetzespaket zur Grundsteuer-Reform rechtzeitig in Kraft gesetzt
[i]Schmidt, NWB 50/2019 S. 3719Mit dem Gesetzespaket zur verfassungsgerichtlich gebotenen Neuregelung des grundsteuerlichen Bewertungsrechts, das neben dem Grundsteuer-Reformgesetz v. (BGBl 2019 I S. 1794) auch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes S. 1373v. (BGBl 2019 I S. 1546 – Festschreibung der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer, Verortung einer Länderöffnungsklausel im Wege sog. Abweichungsgesetzgebung) sowie das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung v. (BGBl 2019 I S. 1875 – sog. Grundsteuer C) umfasst, hat der Gesetzgeber rechtzeitig reagiert, um das Aufkommen aus der Grundsteuer den Kommunen nahtlos zu sichern. [i]Stöckel, NWB 12/2020 S. 850Denn nach dem , 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 ( NWB MAAAG-80435; Rz. 167) war er verpflichtet, die verfassungswidrige Rechtslage um die Grundsteuer spätestens zum durch eine Neuregelung zu beseitigen. Für die Umsetzung des neuen verfassungsgemäßen Bewertungsrechts haben die Kommunen nun bis Ende 2024 Zeit.
II. Weiter Spielraum des Gesetzgebers
[i]BVerfG, Urteil v. 10.4.2018 - 1 BvL 11/14 u. a., NWB MAAAG-80435 Nach der Entscheidung des BVerfG standen dem Gesetzgeber vielfältige Möglichkeiten zur Schaffung eines verfassungsgemäßen Zustands zur Verfügung, die, so das BVerfG in Rz. 166, von der Reparatur der beanstandeten Regelung zur Einheitsbewertung bis zur völligen Neugestaltung der Bewertungsvorschriften für eine im Grundgesetz als solcher vorgesehenen Grundsteuer (Art. 106 Abs. 6 GG) reichen. Das Gericht führt weiter aus (Rz. 168 mit Verweis auf Rz. 97): Bei der Neuregelung zum verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, vom BVerfG nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des Steuergegenstands und des Steuersatzes. Belässt es der Gesetzgeber im Grundsatz bei der bisherigen Struktur von Einheitsbewertung und Grundsteuer, kann das Steueraufkommen über den Grundsteuermessbetrag durch den Gesetzgeber und den nach dem Grundgesetz hebesatzberechtigten Kommunen bestimmt werden. Im Übrigen stehe dem Gesetzgeber auch bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadurch begrenzt sei, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abbilden müssen.
Im Grundsatz hat es der Gesetzgeber bei dem bisherigen Stufensystem belassen, also Bewertungs-, Mess-, Erhebungsverfahren. Die Frage ist allerdings, ob er die für die Neuregelung zum dargestellte und ausdrücklich geforderte Begrenzung bzw. Einschränkung in Bezug auf die Bemessungsregeln und den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund beachtet hat, so dass auch die Umsetzungsfrist zum überhaupt erst greifen kann.