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NWB Nr. 21 vom Seite 1484

Bayerisches Grundsteuergesetz im Lichte der Steuergerechtigkeit und Verfassungsmäßigkeit

Vorschlag für ein wertbezogenes Flächen-Lage-Modell

Daniel Bahn

Der [i]Lehmann in Grootens, BayGrStG, NWB FAAAH-78584 Freistaat Bayern hat umfassenden Gebrauch von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) gemacht und das Bayerische Grundsteuergesetz (Bayerisches Grundsteuergesetz – BayGrStG – v. , GVBl 2021 S. 638) verabschiedet. Der vorliegende Beitrag untersucht das Gesetz auf die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen aus dem Grundsteuerurteil des u. a. (NWB MAAAG-80435) und seine Verfassungsmäßigkeit nach dem Bundesrecht. Zudem wird die sich daraus ergebende Fragestellung nach der Steuergerechtigkeit innerhalb einer Kommune sowie die bundes- und landesweite Steuergerechtigkeit des zugrunde gelegten Flächenmodells unter dem Aspekt des allgemeinen Gleichheitssatzes näher betrachtet. Der Beitrag schließt mit einem Ansatz für ein wertbezogenes Flächen-Lage-Modell, das bei Feststellung der Verfassungswidrigkeit des reinen Flächenmodells eine praxisnahe Alternative bieten könnte.

I. Bundesrecht und Öffnungsklausel

[i]Stöckel, NWB 12/2020 S. 850Die durch das , 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 (NWB MAAAG-80435) angestoßene Reform der Grundsteuer mündet im Bundesrecht in der Anpassung des Bewertungsrechts sowie des Grundsteuergesetzes durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v.  (BGBl 2019 I S. 1794) und das Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz − GrStRefUG) v. 16.7.20210 (BGBl 2021 I S. 2931). Nachdem es zwischen dem Bund und einigen Ländern, insbesondere dem Freistaat Bayern, zu einem längeren Streit über die Ausgestaltung der Grundsteuer kam, konnte eine Einigung nur durch die nunmehr umfassende Öffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG erreicht werden (s. Bewegung S. 1485in Diskussion um neue Grundsteuer, Redaktion beck-aktuell, , becklink 2013402). Schließlich wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v.  (BGBl 2019 I S. 1546) die Grundsteuer in den Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung verschoben, die Öffnungsklausel installiert und die Anwendung abweichenden Landesrechts über Art. 125b Abs. 3 GG (ebenfalls) ab verfügt. Neben dem Freistaat Bayern machen Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen und Niedersachsen tiefergehend von der Möglichkeit eines eigenen Grundsteuerrechts Gebrauch. Das Saarland und der Freistaat Sachsen haben weitgehend das Bundesmodell mit punktuellen Abweichungen übernommen (zusammenfassend: Heine, KStZ 2022 S. 45). Die übrigen Bundesländer wenden das Bundesmodell unverändert an.

II. Das Bayerische Grundsteuergesetz

[i]Bis 31.12.2024 Anwendung BundesrechtDas Bundesrecht aus dem Grundsteuer- und Bewertungsgesetz findet in Bayern gem. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG nur Anwendung, soweit hier keine abweichende Regelung getroffen wurde. Auch in Bayern findet für den Übergangszeitraum bis ausschließlich das Bundesrecht Anwendung (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 BayGrStG).

1. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)

[i]Wiegand, NWB 8/2022 S. 517Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gibt es in Bayern lediglich mit Art. 9 BayGrStG wenige ergänzende Regelungen. Es findet hier also weitestgehend das Bundesrecht Anwendung. Nachdem es hier m. E. keine wesentlichen Abweichungen gibt, die zudem auch verfassungsrechtlich unkritisch sein dürften, wird der Bereich der Grundsteuer A hier nicht weiter vertieft.

2. Baulandsteuer (Grundsteuer C)

[i]Fand keinen Eingang ins BayGrStGDie von der CSU im Bund mitgetragene Einführung einer Grundsteuer C, die auch die CSU-Landtagsfraktion in Bayern lange Zeit befürwortete (Heintze, Bayerns Regierung streitet über die Grundsteuer C, aufrufbar unter: go.nwb.de/95u4l), hat es gar nicht erst in den Gesetzentwurf des BayGrStG geschafft, da der Koalitionspartner FW sich gegen das Vorhaben stellte (Dell, Bayern: Grundsteuer C ist vom Tisch, aufrufbar unter: go.nwb.de/bfhto). Um den Zweck dieser Baulandsteuer adäquat verfolgen zu können und die Grundstücksbesitzer zu einem Verkauf oder zu einer Bebauung zu bewegen, hätten sich m. E. zusätzliche Fragen zur Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne sowie zur unzulässigen Substanzbesteuerung gestellt (vgl. dazu Stöckel, NWB 20/2018 S. 1450). Diese können nun vorliegend zumindest für den Freistaat Bayern dahinstehen.

3. Bayerisches Flächenmodell für das Grundvermögen (Grundsteuer B)

[i]Besteuerung anhand sog. ÄquivalenzzahlenIm Bereich der Grundsteuer B hat Bayern nun ein reines Flächenmodell eingeführt und besteuert das Grundvermögen damit unabhängig von seinem Wert lediglich anhand sog. Äquivalenzzahlen. Damit wird schlicht an eine physische Größe angeknüpft (Löhr, BB 2022 S. 87). Dieses Modell hat in seiner Verständlichkeit und leichten Anwendbarkeit durchaus seine Berechtigung und kann nicht von vornherein verworfen werden. Die Berechnung und damit auch die Kontrolle der festgestellten Grundsteuermesszahlen ist auch Bürgern mit durchschnittlichem Sprachverständnis und rudimentären mathematischen Kenntnissen nach diesem Modell durchaus möglich, was im Rahmen der Steuergesetzgebung nur selten der Fall sein dürfte. Das Flächenmodell hat zudem den Vorteil, dass auf weitere Hauptfeststellungen in der Zukunft verzichtet werden kann, da keine Bewertung des Besteuerungsobjekts erfolgt.

[i]Berechnungsschema GrundsteuermessbetragDie konkrete Berechnung des Grundsteuermessbetrags erfolgt dabei nach folgendem Schema (Art. 1 bis 4 BayGrStG): S. 1486

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