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Bayerisches Grundsteuergesetz im Lichte der Steuergerechtigkeit und Verfassungsmäßigkeit
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1484Der Freistaat Bayern hat umfassenden Gebrauch von der Länderöffnungsklausel gemacht und das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) v. (GVBl 2021 S. 638, BayRS 611-7-2-F) verabschiedet. Es gilt, das Gesetz auf die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen aus dem Grundsteuerurteil des u. a. (NWB MAAAG-80435) und seine Verfassungsmäßigkeit hin zu untersuchen. Weiterhin stellt sich die Frage nach der Steuergerechtigkeit innerhalb einer Kommune sowie bundes- und landesweit. Mit einem wertbezogenen Flächen-Lage-Modell könnte eine einfache und funktionale Alternative geschaffen werden, die wegen der Einbeziehung des Leistungsfähigkeitsprinzips die Probleme des reinen Flächenmodells entschärft.
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Verfassungsmäßigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes
[i]LänderöffnungsklauselMit Schaffung der konkurrierenden Gesetzgebung und der Öffnungsklausel des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG ist den Bundesländern grundsätzlich der Weg für abweichende Regelungen zum Grundsteuergesetz des Bundes eröffnet. Nachdem diese Möglichkeit ausdrücklich nicht beschränkt ist, überschreitet auch das Flächenmodell Bayerns nicht die grundgesetzliche Gesetzgebungskompetenz.
[i]BelastungsgrundAls verfassungsrechtlich notwendigen Belastungsgrund ...