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Grundlagen - Stand: 07.12.2021

Berufsrecht der Steuerberater

Catrin Geißler

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition des Berufsrechts für Steuerberater

Aktuelles

Einkünftequalifizierung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (FG)

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 31/20).

Tax Law Clinic: unzulässige Steuerberatung durch Studierende?

In Hannover wurde die erste Tax Law Clinic gegründet, die nach Vorbildern aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum kostenlose Steuerberatung durch Studierende anbietet, die nicht die Voraussetzungen für die zulässige Hilfeleistung in Steuersachen erfüllen. Der BFH hat im Beschl. v. - VII B 96/19 eine Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit einer solchen Beratung durch Studierende abgelehnt, da kein Feststellungsinteresse bestehe, solange die Beratung nur geplant sei. 2021 soll nun die erste tax-law-clinic in Deutschland an den Start gehen.

1. Hilfeleistung in Steuersachen

Den berufsrechtlichen Regelungen des StBerG unterfällt die Hilfeleistung in Steuersachen. Die Vorschriften dienen dem Schutz der Allgemeinheit vor unqualifizierter Beratung und mittelbar auch dem Schutz des Beraters vor Wettbewerb durch nicht zugelassene Personen.

Unter Hilfeleistung i. S. des § 1 StBerG ist jede unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder Wahrnehmung steuerlicher Rechte Dritter zu verstehen. Die Hilfeleistung muss konkret und auf den Einzelfall bezogen sein. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch einfache Tätigkeiten, die über eine mechanische Hilfe hinausgehen. Steuersachen sind alle Angelegenheiten, die Steuern im Sinne der Abgabenordnung betreffen und unmittelbar oder mittelbar mit der Verwirklichung von Steuertatbeständen und Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen zu tun haben. Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist nur berechtigt, wer nach dem StBerG dazu befugt ist, dies gilt auch für eine unentgeltliche oder nebenberufliche Tätigkeit (§ 2 StBerG).

2. Erlaubnispflicht

Erlaubnispflichtig ist nicht die:

  • Erstellung wissenschaftlicher Gutachten (§ 6 Nr. 1 StBerG),

  • unentgeltliche Hilfeleistung für Angehörige i. S.d. § 15 AO (§ 6 Nr. 2 StBerG),

  • Erledigung von eigenen Steuersachen,

  • Erledigung der Steuersachen des Arbeitgebers,

  • Tätigkeit als Autor steuerrechtlicher Fachliteratur,

  • Tätigkeit als Referent oder Dozent auf dem Gebiet des Steuerrechts,

  • Erstellung von steuerrechtlichen EDV-Programmen.

3. Unbeschränkte Hilfeleistung

Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt (§ 3 StBerG):

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,

  • Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich selbst zur unbeschränkten Hilfeleistung befugt sind,

  • Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften,

  • Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt seit mind. zwei Jahren geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Art. 50 EG-Vertrag erbringen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat (§ 3a StBerG).

Auch die Tätigkeit als freier Mitarbeiter eines Berufsträgers ist erlaubt, da der Berufsträger die fachliche Aufsicht über den freien Mitarbeiter behält.

4. Vorübergehende und gelegentliche Hilfeleistung

§ 3a StBerG ermöglicht es natürlichen Personen und Vereinigungen, die sich in ihrem Heimatstaat zur Ausübung eines steuerberatenden Berufs rechtmäßig niedergelassen haben, diese Tätigkeit auch in Deutschland vorübergehend und gelegentlich auszuüben. Voraussetzung ist, dass diese Personen in einem EU oder EWR Mitgliedsstaat oder der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort geschäftsmäßig Hilfeleistungen in Steuersachen erbringen. Erforderlich ist eine vorherige Meldung bei der für den Heimatstaat zuständigen deutschen Steuerberaterkammer. Der Dienstleister ist verpflichtet, die Hilfeleistung unter der Berufsbezeichnung seines Heimatstaates zu erbringen. Die für die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit notwendigen Voraussetzungen

  • Niederlassung und geschäftliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat,

  • Erbringung der Dienstleistung von der ausländischen Niederlassung aus,

  • im anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation,

  • Versicherungsschutz

sind von dem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister in geeigneter Weise darzulegen und nachzuweisen.

5. Beschränkte Hilfeleistung

Die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen gem. § 4 StBerG kann als notwendige Nebenleistung im Rahmen einer andersartigen Hauptaufgabe oder im unmittelbaren Zusammenhang damit zulässig sein. Der Umfang der erlaubten Tätigkeit richtet sich nach der Hauptaufgabe. Zur sachlich beschränkten Hilfeleistung sind u.a. befugt:

  • Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,

  • Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,

  • Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,

  • Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,

  • Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,

  • genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,

  • als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten,

  • landwirtschaftliche Buchstellen,

  • Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,

  • Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten.

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