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Gesetzlicher Schutz für Steuerberater: eine nüchterne Analyse
Schutz durch die Kammern als Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen – und sonst?
Steuerberater sind nicht nur unabhängige Organe der Steuerrechtspflege, sondern auch Unternehmer. Es ist daher durchaus interessant, das Recht daraufhin anzuschauen, wie es den Steuerberater – selten – gezielt oder – etwas häufiger – nur als Folge des Schutzes der Allgemeinheit gegen schädigendes Verhalten Dritter schützt, das sich auf seine berufliche und die unternehmerische Sphäre auswirkt. Im Folgenden soll insoweit ein Blick in das Strafgesetzbuch und das Steuerberatungsgesetz geworfen werden. Als Unternehmer weiß der Steuerberater gegen Mitbewerber zumindest das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf seiner Seite. Und mit dem in § 18 Handelsgesetzbuch verankerten Gebot der Firmenwahrheit streitet zudem eine wichtige Regelung aus dem Registerrecht für die Steuerberater, wie eine aktuelle Entscheidung des I-3 Wx 133/19, NWB RAAAH-49397) zeigt.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Schutz der Allgemeinheit mit Ausstrahlungswirkung für den Berufsstand
Sowohl das Strafgesetzbuch (StGB) als auch das Steuerberatungsgesetz (StBerG) befassen sich mit dem Verhalten Dritter, das geeignet ist, sich nachteilig auf die Berufsausübung von Steuerberatern auszuwirken. Aber auch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lassen sich relevante Regelungen nennen, durch die der Staat schädigendes Verhalten unterbinden kann.