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Die Abrechnung der Tätigkeit des Beraters in Finanzgerichtsverfahren
Bittere Folgen nachlässiger Geltendmachung von Honoraransprüchen: LG Essen 18 O 317/18
Steuerberater*innen [i] Rätke, Finanzgerichtsverfahren für Steuerberater und Rechtsanwälte, NWB Verlag Herne, 2. Aufl. 2017, ISBN 978-3-482-64422-1 treten für ihre Mandanten gelegentlich auch in finanzgerichtlichen Verfahren auf. Dabei stellen sich u. a. die Fragen, wie diese Leistungen abzurechnen sind, welche formellen Anforderungen an die Rechnung bestehen und wann die Leistungen des Steuerberaters verjähren. Das Landgericht Essen (LG Essen, Urteil v. - 18 O 317/18 www.justiz.nrw.de) hat in geradezu schulmäßiger Form die Antworten auf die vorstehenden Fragen gegeben.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Aspekte der Zulässigkeit und Begründetheit einer Gebührenklage
Bei der Gebührenklage können sich sowohl Fragen der Zulässigkeit als auch der Begründetheit ergeben. In dem vom LG Essen entschiedenen Fall spielten das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage sowie die Fälligkeit des Gebührenanspruchs und die Einrede der Verjährung eine Rolle.
1. Rechtsschutzbedürfnis
[i]Keine Klage, solange Kostenfestsetzung möglich Für eine Gebührenklage muss ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Ein solches Bedürfnis wird verneint, solange die Kostenfestsetzung möglich ist (§ 11 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]).