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Spendenabzug
infoCenter/Grundlagen
Gehrmann, Gemeinnützigkeit, infoCenter;
Cremer, Spenden, Kontierungslexikon;
Eckert, Spenden, Kontierungslexikon;
Stiebert, Besteuerung der Vereine, Grundlagen;
Zeitschriftenbeiträge
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Tillmanns, Die zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden, .
Bücher/Kommentare
KKB/Eckardt, § 10b EStG;
Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, Dr. Otto Schmidt Verlag Köln, 4. Aufl. 2018.
A. Problemanalyse
I. Hintergrund
1 Schon in der Bibel heißt es: „Gebt, so wird euch gegeben“. Auch das Steuerrecht gewährt, aus der Intention das Engagement der Bürger zu belohnen, einen Spendenabzug. Hierdurch beteiligt sich der Fiskus indirekt an den Zahlungen.
Obwohl eine Spende eine rein privat veranlasste freigebige Zuwendung darstellt, ermöglicht der Gesetzgeber dem Spender eine Steuerminderung. Das Steuerrecht schafft hierdurch einen Anreiz zur Gewährung entsprechender Zuwendungen. Begünstigt sind Zahlungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke sowie Zahlungen an politische Parteien. Der Staat hat hieran ein vitales Interesse, da die öffentliche Hand dadurch von Aufgaben entlastet wird, die spendenfinanzierte Organisationen übernehmen.
Der Staat lässt sich nach dem Subventionsbericht der Bundesregierung den Spendenabzug inkl. Parteispenden allein im Jahr 2022 über 2 Mrd. € kosten.
II. Zivilrecht
2 Der Begriff Spende ist dem Zivilrecht unbekannt. Eine Spende fällt unter den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung (§ 516 Abs. 1 BGB). Danach ist eine Schenkung eine Zuwendung durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und bei der sich beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
III. Steuerrecht
3 Für den steuerlichen Berater ist das Thema Spendenabzug vor allem relevant für die Frage, ob für die von dem Mandanten getätigten Zuwendungen ein Spendenabzug möglich ist.
Diese Frage ist in der Praxis relativ einfach zu beantworten, da für den Spendenabzug die erteilten Zuwendungsbestätigungen maßgeblich sind. Der Gesetzgeber hat diese quasi mit der Funktion eines „Grundlagenbescheids“ ausgestattet. Der Empfänger einer Zuwendungsbestätigung darf hierbei in der Regel auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung vertrauen (§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG).
Daneben wird der Mandant aber auch im Vorfeld einer beabsichtigten Zuwendung eine Beratung wünschen, ob er die Zahlung auch steuerlich geltend machen kann. Auch Mandanten, die steuerbegünstigte Körperschaften sind, haben Beratungsbedarf, ob für eine Spende eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden darf. Hierfür sind vertiefte Kenntnisse der Voraussetzungen des steuerlichen Spendenabzugs vonnöten.
4Steuerlichen Vorschriften
Der Spendenabzug ist in folgenden Vorschriften geregelt:
Einkommensteuer: § 10b EStG, § 34g EStG, § 50 EStDV;
Gewerbesteuer: § 8 Nr. 9 GewStG, § 9 Nr. 5 GewStG;
Körperschaftsteuer: § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 2 und 3 KStG.
5–9 Einstweilen frei
B. Problemlösungen
I. Allgemeines
10 Zuwendungen in Form von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, §§ 52 bis 54AO) sind bei natürlichen Personen als Sonderausgaben abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 EStG). Auch Körperschaften können Zuwendungen steuerlich geltend machen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG). Sofern die Zuwendungen aus dem betrieblichen Bereich heraus geleistet werden, ist nach § 9 Nr. 5 GewStG eine Kürzung des Gewerbeertrags vorzunehmen. Der Abzug ist jeweils auf Höchstbeträge begrenzt.