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NWB Nr. 48 vom Seite 3520

Einstweiliger Rechtsschutz für gemeinnützige Körperschaften – das Ziel bestimmt den Weg

Zugleich Anmerkung zum (AdV)

Marcus Göbel und Thomas Jahn

[i]Grözinger in Zugmaier/Nöcker, Abgabenordnung Kommentar Online, § 60a AO, NWB DAAAH-34683 Durch die Feststellung nach § 60a AO sollen gemeinnützige Einrichtungen schnell Klarheit über ihren Steuerstatus erlangen. Die Vorschrift sieht den Abgleich der Satzung mit den durch die Abgabenordnung formulierten Anforderungen vor. Das Ergebnis hält das Finanzamt in einem Verwaltungsakt fest. Ist die darin enthaltene Feststellung negativ, muss die Körperschaft entscheiden, ob und wenn ja, wie sie die negative Feststellung rechtlich angreift. Im Bereich des einstweiligen Rechtsschutzes stellt der Gesetzgeber hierfür zwei Verfahrenswege zur Verfügung: die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) und die einstweilige Anordnung (§ 114 FGO). Zur Frage, welches Verfahren bei Feststellungen nach § 60a AO das richtige ist, hat der (AdV) (BStBl 2021 II S. 263) wichtige Hinweise gegeben. Der nachfolgende Beitrag stellt die Entscheidung vor und arbeitet Konsequenzen und Fallstricke für die Praxis heraus.

I. Die Bedeutung des § 60a AO für Spenden

[i]Recht zum Ausstellen von ZuwendungsbestätigungenGemeinnützige Körperschaften übernehmen zahlreiche wichtige Aufgaben in unserer Gesellschaft. Sie fördern die Gesundheit, den Sport, die Kultur und weitere bedeutsame Bereiche. Finanziert wird ihre Betätigung zum Großteil durch private Spenden.

Auf Seiten des Zuwendenden haben Spenden einen positiven steuerlichen Effekt nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG bzw. § 9 Nr. 5 GewStG. Hierfür erforderlich ist allerdings eine Zuwendungsbestätigung des Empfängers. [i]Kusch, Spendenabzug, Grundlagen, NWB BAAAE-50323 Die Bestätigung stellt der Empfänger aus, wenn ihm das Finanzamt dafür die Erlaubnis erteilt hat. Dies kann im Rahmen der Veranlagung (sog. Freistellungsbescheid), durch eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder aber durch einen positiven Bescheid nach § 60a AO geschehen (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, Ziffer 3.2.7, S. 418). Speziell der Bescheid i. S. des § 60a AO steht nachfolgend im Fokus.

[i]Rechtscharakter des Bescheids i. S. des § 60a AOInhaltlich stellt das Finanzamt mit dem Bescheid nach § 60a AO fest, dass die Satzung der Körperschaft den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO entspricht. Bis zum – einen Tag vor dem Inkrafttreten des § 60a AO im Rahmen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes – wurde diese Funktion von der sog. vorläufigen Bescheinigung i. S. der Nr. 4 und 5 des AEAO zu § 59 AO a. F. erfüllt. Im Unterschied zum Bescheid nach § 60a AO war die vorläufige Bescheinigung allerdings kein Verwaltungsakt. Deshalb konnte sie der steuerbegünstigten Körperschaft auch keinen Vertrauensschutz gewähren (vgl. Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, GemeinnützigkeitS. 3521 im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, Ziffer 4.1.2.3, S. 486). Eben diese Wirkung vermittelt der Bescheid nach § 60a AO. Er bindet die Finanzverwaltung und kann auch Gegenstand eines Rechtsbehelfsverfahrens sein.

[i]Mögliche Formen des einstweiligen RechtsschutzesFraglich ist allerdings, welchen Rechtsbehelf die gemeinnützige Einrichtung einlegt, wenn ihr das Finanzamt den positiven Bescheid nach § 60a AO versagt. In der Hauptsache wird die Verpflichtungsklage zulässig sein (Gersch in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 60a Rz. 1). Auf deren Erfolg kann die Körperschaft in der Regel aber nicht warten. Dies gilt besonders dann, wenn Förderer ihre Unterstützung vom positiven Steuereffekt ihrer Zuwendung abhängig machen. Vermeintlich steuerbegünstigte Körperschaften brauchen deshalb schnell Klarheit über die Rechtmäßigkeit eines negativen Bescheids nach § 60a AO. Ein Zögern der Spender kann die Handlungsmöglichkeiten gemeinnütziger Körperschaften stark beschränken. Vor diesem Hintergrund ist der einstweilige Rechtsschutz von großer Relevanz.

Mit der Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) und der einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) stehen hierfür gleich zwei Alternativen zur Verfügung. Hinweise zur Abgrenzung der Rechtsmittel liefert der BFH in seinem Beschluss v.  - V B 25/20 (AdV) (BStBl 2021 II S. 263).

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