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infoCenter (Stand: März 2024)

Vermietung und Verpachtung

Bernd Langenkämper
Wachstumschancengesetz

Der Bundesrat hat dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) am zugestimmt. Die ursprünglich geplante Maßnahme, die Einnahmen nach § 21 Abs. 1 EStG ab 2024 steuerfrei zu stellen, wenn diese im Veranlagungszeitraum insgesamt weniger als 1.000 € betragen, wurde gestrichen.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche

Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, die Anlass zu deren Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose gibt.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Mit Urteil vom - XI R 13/20 hat der BFH entschieden, dass nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt, sondern allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer.

I. Definition der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

1. Vermietung

Dem Mieter wird durch Vertrag das Recht gewährt, eine Sache für einen vereinbarten Zeitraum zu gebrauchen (§ 535 Abs. 1 BGB).

2. Verpachtung

Bei einer Verpachtung wird dem Pächter die Befugnis eingeräumt, während der Pachtzeit Gegenstände (Sachen oder Rechte) zu gebrauchen und Früchte aus ihnen zu ziehen, soweit sie bei ordnungsgemäßem Gebrauch als Ertrag anzusehen sind (§ 581 Abs. 1 BGB).

3. Einnahmen

Einnahme aus der Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG ist die Gegenleistung für die Überlassung oder die Nutzung eines Gegenstands oder einer Sachgesamtheit sowie das Entgelt, das in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassung steht.

II. Gegenstand der Überlassung

Gegenstand der Vermietung und Verpachtung können sein:

1. Unbewegliches Vermögen

Unbewegliches Vermögen ist/sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1 Alt. EStG)

  • unbebaute Grundstücke,

  • Gebäude,

  • Gebäudeteile,

  • unmöblierte Wohnungen und Räume,,

  • Wohneigentum,

  • im Schiffsregister eingetragene Schiffe,

  • in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge.

2. Grundstücksgleiche Rechte

Grundstücksgleiche Recht ist/sind (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2 Alt. EStG)

  • Erbbaurechte,

  • Mineralgewinnungsrechte,

  • Ausbeuterechte,

  • Bergrechte,

  • Fischereirechte,

  • die Einräumung eines dinglichen Nutzungsrechts an unbeweglichem Vermögen,

  • Grunddienstbarkeiten.

3. Sachinbegriffe

Sachinbegriffe sind funktionell und wirtschaftlich aufeinander abgestimmte Wirtschaftsgüter wie z.B. Mobiliarausstattung oder bewegliches Betriebsvermögen, etwa im Fall der Verpachtung eines aufgegebenen Gewerbebetriebs (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Nicht hierunter fällt die Nutzungsüberlassung einzelner beweglicher Wirtschaftsgüter wie nicht im Schiffsregister eingetragene Schiffe, Wohnmobile etc.

In diesen Fällen liegen ggf. Einkünfte i. S. des § 22 Nr. 3 EStG vor.

4. Überlassung von Rechten

Die zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten steht im Gegensatz zur Veräußerung oder Abtretung solcher Rechte (ggf. Gewinneinkünfte). Sie liegt auch vor, wenn bei Vertragsabschluss das Nutzungsende des Rechts noch offen ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Typischer Anwendungsfall ist die Überlassung eines Urheberrechts an geschützten oder ungeschützten Erfindungen, Patenten etc. oder eines selbst erworbenen Werks eines Künstlers, Schriftstellers oder Erfinders.

5. Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen

Ist der Nutzungsberechtigte in der Ausübung seines Miet- oder Pachtrechts derart eingeschränkt, dass er die Art und den Umfang der Nutzung nicht mehr bestimmen kann, ist die entgeltliche Überlassung des Grundstücks als eine Veräußerung der Miet- oder Pachtzinsforderung zu qualifizieren. Die Einziehung der Forderung durch den Erwerber ist einkommensteuerlich ohne Bedeutung.

Hauptanwendungsfall: Beim Grundstücksverkauf ausstehende Miet- oder Pachtansprüche werden mit übertragen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG).

6. Teile der selbstgenutzten Wohnung/Untervermietung

Werden Teile der selbstgenutzten Wohnung oder der selbstgenutzten Mietwohnung vorübergehend vermietet und liegen die Einnahmen nicht über 520 € im Veranlagungszeitraum, kann von einer Besteuerung abgesehen werden (R 21.2 Abs. 1 EStR).

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