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Corona und die Folgen für Miet- und Pachtverhältnisse sowie für Wohnungseigentümergemeinschaften
Eine kurze Darstellung der Neuregelungen
Nach einem – so wohl noch nie dagewesenen – „Eilverfahren“ wurde am das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen (BGBl 2020 I S. 569; im Folgenden COVID-19-Gesetz). Es handelt sich um ein Artikelgesetz. Die Regelungen zu Mietverhältnissen und zum Wohnungseigentumsrecht sollen nachfolgend vorgestellt und vorläufig bewertet werden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Regelungen zum Miet- und Pachtrecht
[i]SonderregelungArt. 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) ist geändert worden (vgl. Art. 5 COVID-19-Gesetz). § 1 des Art. 240 EGBGB n. F. sieht ein Moratorium für Verbraucher und Kleinstunternehmer vor, das aber ausdrücklich nicht für Miet- und Pachtverhältnisse gilt (§ 1 Abs. 4 des Art. 240 EGBGB n. F.). Für diese gibt es eine Sonderregelung (§ 2 des Art. 240 EGBGB n. F.), die eine Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen vorsieht.
Die ausdrückliche Einbeziehung von Pachtverhältnissen (§ 2 Abs. 3 des Art. 240 EGBGB n. F.) ist faktisch deshalb so wichtig, weil gerade die derzeit besonders betroffenen Hotels und Gaststätten, aber auch Landwirtschafts- und Handwerksbetriebe oftmals nicht gemietet, sondern gepachtet sind.
1. Kündigungsschutz bei „coronabedingten“ Mietrückständen
[i]Zusammenhang zwischen Pandemie und NichtleistungNach der neuen Vorschri...