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Das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters – Eintritts-, Fortführungs- und Kündigungsrechte
Vermieter kann das Mietverhältnis nur unter eingeschränkten Voraussetzungen beenden
Da ein Mietverhältnis kein höchstpersönliches Rechtsverhältnis wie etwa eine Vereinsmitgliedschaft ist, endet es nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht Rechte verschiedener Personen vor, in das Mietverhältnis einzutreten oder es fortzusetzen (vgl. §§ 563 ff. BGB). Die Lebensverhältnisse sind aber in Mietverhältnissen unterschiedlich. Es gibt immer mehr Singlehaushalte, aber auch Wohngemeinschaften oder Familien. Für jeden dieser Fälle hält das Mietrecht Regelungen bereit. Der Vermieter hat nur unter bestimmten Umständen das Recht, das Mietverhältnis zu beenden. Nachfolgend sollen die einzelnen Fallgestaltungen und ihre Rechtsfolgen dargestellt werden.
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I. Kein automatisches Mietvertragsende bei Tod des Mieters
[i]Erb- und besondere mietrechtliche Regelungen für das DauerschuldverhältnisEntgegen einer in der Öffentlichkeit verbreiteten Meinung endet das Mietverhältnis mit dem Tod des Mieters nicht automatisch. Dies wird allenfalls bei Mitgliedschaftsrechten oder höchstpersönlichen Ansprüchen angenommen. Bei einem Mietvertrag als Dauerschuldverhältnis gelten grds. auch auf Mieterseite die allgemeinen erbrechtlichen Regelungen, soweit es nicht speziellere mietrechtliche Vorschriften gibt.