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Die Vermieterkündigung von Wohnraum
Kündigungsvoraussetzungen im Lichte der aktuellen BGH-Rechtsprechung
Ein Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an dessen Beendigung hat. [i]Eisenschmid, NWB 38/2015 S. 2806Mit der Eigenbedarfs- und der Verwertungskündigung hat der Gesetzgeber zwei Fallgruppen eines solchen berechtigten Interesses konkretisiert. Andere Fallgruppen sind bzw. waren ungeklärt. Aktuell hat der BGH für Kündigungen, um Wohnraum gewerblich oder (frei-)beruflich zu nutzen, „grobe Leitlinien“ gebildet ( NWB VAAAG-45278) und in einem weiteren Urteil das Verhältnis von Generalklausel und Regelbeispielen weiter geklärt ( NWB GAAAG-47321). Der Beitrag beleuchtet die Hintergründe der Entscheidungen und zeigt auf, welche Überlegungen künftig ein Vermieter anstellen muss, wenn er kein „typisches“ berechtigtes Interesse hat.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Das berechtigte Interesse des Vermieters
1. Generalklausel und Regelbeispiele
Ein [i]Kündigung grds. nur bei berechtigtem Interesse zulässig Wohnraummietverhältnis kann der Vermieter grds. nur kündigen, „wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat“ (§ 573 Abs. 1 BGB), wobei die Kündigung zum Zwecke ...