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Satzungsbestimmung zur Tragung des Gründungsaufwands als Eintragungshindernis
Regelung in UG-Satzung grundlegend anders als in der GmbH-Satzung zu bewerten: )
Eine Satzungsbestimmung, nach der eine Unternehmergesellschaft (UG) die Gründungskosten trägt, kann bei bestehenden Unklarheiten bezüglich der Angemessenheit und Höhe der Kosten bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister [i]Singer, NWB 1/2019 S. 52 wegen des Gläubigerschutzes ein Eintragungshindernis darstellen, wie eine Entscheidung des , NWB GAAAJ-19286) aus dem vergangenen Jahr zeigt. Dabei gibt es durchaus eine Orientierungshilfe, die mit dazu beiträgt, dass die Satzungsbestimmung unbeanstandet bleibt und die Anmeldung reibungslos verlaufen kann.
I. Auferlegung der Gründungskosten auf die Gesellschaft
[i]Gesellschafter tragen nach dem GmbHG die GründungskostenDie Kosten zur Gründung einer Gesellschaft, z. B. die notarielle Beurkundung, die Handelsregistereintragung, die Bekanntmachung, die Aufwendungen für Rechtsanwälte und Steuerberater, die im Zusammenhang mit der Gründung anfallenden Steuern sowie ggf. die Kosten für Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der Werthaltigkeit von Sacheinlagen, sind nach der Intention des Gesetzgebers grds. von den Gesellschaftern als Gründer zu tragen.
[i]Abweichende SatzungsbestimmungenIn der Satzung kann jedoch festge...