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Außenprüfung | Tatsächliche Verständigung über Kassenmängel und Zuschläge
Nach dem Niedersächsischen FG ist eine tatsächliche Verständigung über Kassenmängel und über die sich hieraus ergebenden Unsicherheitszuschläge zulässig. Es handelt sich nicht um eine unzulässige tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen, weil Tatsachen- und Rechtsfragen so eng miteinander verbunden sind, dass eine Verständigung nur über eine der beiden Fragen nicht möglich erscheint.
Die [i]Verständigung über formelle Buchführungsmängel und Unsicherheitszuschläge Klägerin betrieb einen Friseursalon und ermittelte ihren Gewinn durch Bilanzierung gem. § 4 Abs. 1, § 5 EStG. Im Anschluss an eine Außenprüfung kam es zu einer Besprechung, die vom Finanzamt als „tatsächliche Verständigung“ bezeichnet wurde. In der Verständigung wurden Kassenmängel festgehalten und aufgrund der Kassenmängel jährliche Unsicherheitszuschläge i. H. von 3.000 € bzw. 4.000 € festgelegt. Die Klä...