StuB Nr. 16 vom Seite 1

Share Deals in der Grunderwerbsteuer

Dipl.-Ök. Kordula Ziegelmann | stub-redaktion@nwb.de

Die neuen Anwendungserlasse zu § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG

Mit der Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes im Frühjahr letzten Jahres versuchte der Gesetzgeber, die Umgehung der Grunderwerbsteuer mittels Anteilsverkäufen weiter zu erschweren. Bei diesen Share Deals wird das Grundstück nicht unmittelbar erworben, sondern es gehen unmittelbar oder mittelbar Anteile an einer grundbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft über. Kern der Reform war deshalb die Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands für Änderungen im Gesellschafterbestand einer Kapitalgesellschaft in § 1 Abs. 2b GrEStG. Hierfür übernahm der Gesetzgeber das Konzept der bisherigen Regelung in § 1 Abs. 2a GrEStG für Personengesellschaften. Für Anteilsübertragungen nach dem wurden insbesondere die Beteiligungsgrenzen für unmittelbare und mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestands bei einer Personengesellschaft in § 1 Abs. 2a GrEStG von 95 % auf 90 % herabgesetzt. Ferner verlängerte sich der Überwachungszeitraum in § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG von fünf auf zehn Jahre. Mit Datum vom haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun die lang erwarteten Erlasse zu § 1 Abs. 2b GrEStG sowie eine Neuauflage der Erlasse zu § 1 Abs. 2a GrEStG veröffentlicht. Binder/Himmer stellen die wesentlichen Neuerungen vor. Den Wortlaut der Erlasse finden Sie in der NWB Datenbank unter NWB PAAAI-62741 und NWB YAAAI-62696.

„Mehr Netto vom Brutto“: Die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn

Als klassische Win-Win-Situation verstehen Arbeitgeber den Versuch, ihren Mitarbeitern Leistungen steuer- und bestenfalls auch sozialabgabenfrei zukommen zu lassen und dabei gleichzeitig die entsprechenden Arbeitgeberanteile zu verringern. Zudem soll sich ein höheres Nettogehalt positiv auf das Arbeitsverhältnis und die Motivation der Arbeitnehmer auswirken; entsprechend breit gestreut sind die Gestaltungsvarianten der Praxis. Ergebnis ist dann ein Schema von Aktion und Reaktion durch Finanzverwaltung, Finanzrechtsprechung und schlussendlich durch den Gesetzgeber, so dass das Spiel dann erneut beginnt. Mit Schreiben vom hat die Finanzverwaltung nun ihre Auffassung formuliert zu den jüngsten gesetzlichen Verschärfungen insbesondere bei der Gewährung von Gutscheinen. Gehrs/Brügge stellen das Schreiben vor und gehen dabei auch auf den in der Praxis häufig vorkommenden Fall durchlaufender Gelder und Auslagenersatz ein.

Qualifizierter Anteilstausch bei Errichtung einer Holding-Struktur

Die Errichtung einer Holding-Struktur ermöglicht es unter bestimmten Voraussetzungen, Gewinnausschüttungen oder Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften weitgehend steuerfrei zu vereinnahmen, weil nach § 8b Abs. 5 KStG nur 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgaben verbleiben. Um eine solche Holding-Struktur steuerneutral zu schaffen, ist ein qualifizierter Anteilstausch nach § 21 UmwStG Mittel der Wahl. Ott zeigt , was insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Sperrfristen zu beachten ist.

Beste Grüße!

Kordula Ziegelmann

Fundstelle(n):
StuB 16/2022 Seite 1
QAAAJ-20015