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Gebäude auf fremdem Grund und Boden mit Abbruchverpflichtung
Die buchhalterische Erfassung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden in Verbindung mit einer Abbruchverpflichtung am Ende der Mietzeit des Grundstücks führt regelmäßig zu Unsicherheiten und soll hier zunächst hinsichtlich deren Grundlagen dargestellt und anschließend anhand eines Praxisfalls gebucht werden. Dabei wird deutlich werden, dass es eine nicht zu vernachlässigende Aufgabe der Buchhaltung in solchen Fällen ist, die relevanten Sachverhalte und Werte vom Unternehmen zu erfragen.
I. Einordnung eines Baus auf fremdem Grund und Boden
Die übliche Regelung im BGB zum Verhältnis eines Gebäudes und des zugehörigen Grundstücks – nämlich § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB – lautet wie folgt: „Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.“
Diese Vorschrift liefert zusammen mit § 946 BGB die Begründung, weshalb dem Eigentümer des Grundstücks zivilrechtlich auch das Gebäude zuzurechnen ist.
Eine weitere maßgebliche Regelung enthält noch § 95 Abs. 1 BGB: „Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solc...