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BBK Nr. 16 vom

Haftung des Steuerberaters für Hinweispflichten im Sozialversicherungsrecht

Jörg Romanowski

Das ist schon eine echte Herausforderung: Die Masse der Lohnabrechnungen läuft sicher über Steuerkanzleien. Diese dürfen jedoch in sozialversicherungsrechtlichen Fragen nicht beraten, müssen aber auf entsprechende Fallstricke hinweisen und anderweitige Beratungsmöglichkeiten aufzeigen. Ein Anachronismus – allerdings vom Gesetzgeber genau so angelegt! Dieses Dilemma ist wahrscheinlich so auch allen Berufsträgern bekannt. Einen Beispielsfall hatte unlängst das OLG Hamm auf dem Tisch und hat eine für die betreffende Steuerberaterin bittere Entscheidung getroffen. Der Beitrag schildert den Sachverhalt und leitet die Konsequenzen für die Praxis ab.

Der vom OLG Hamm entschiedene Fall zeigt erneut und deutlich: Steuerberater, die mit der Lohnbuchführung beauftragt sind, sind zwar zur Beratung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen auch in Bezug auf die Beitragspflicht weder berechtigt noch verpflichtet.

Sie haben aber bei Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art zu raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, oder eine Prüfung durch den Sozialversicherungsträger gem. §§ 7a, 28h SGB IV anzuregen.

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