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BBK Nr. 16 vom

Entfällt die Rückstellung für den Beitrag 2021 bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft?

Leserfrage

Wolfgang Eggert

Immer wieder erreichen uns Zuschriften von Lesern mit fachlichen Problemen, die auch für einen breiteren Leserkreis interessant sind. In loser Folge greifen wir diese Fragen in dieser Rubrik auf. Diesmal geht es um die Frage, ob rechtssicher davon ausgegangen werden kann, dass es eine Beitragsfestsetzung der Berufsgenossenschaft für das Jahr 2021 nicht mehr geben wird und folglich keine Rückstellung im Jahresabschluss zum zu bilden ist.

Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen im Jahr 2021 nicht eingestellt worden ist, entfällt tatsächlich die Beitragszahlung an die VBG für das Beitragsjahr 2021. Eine Rückstellungsbildung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB) ist somit nicht zulässig.

Auch unter Beachtung der kaufmännischen Vorsicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) ist aufgrund der eindeutigen Rechtslage eine Rückstellungsbildung in diesen Fällen nicht zu begründen. Sie hat aber zwingend zu erfolgen, falls das Unternehmen im Jahr 2021 eingestellt wurde.

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