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Arbeitsverhältnis | Schlussformulierung eines Arbeitszeugnisses
Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der sie dem ausscheidenden Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO kann der Arbeitnehmer (nur) verlangen, dass sich die Angaben auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung der negativen Meinungsfreiheit des Arbeitgebers und der geringen Relevanz bei der Realisierung des Zeugniszwecks besteht weder ein Anspruch des Arbeitnehmers auf ein [i]Olbertz, NWB 12/2018 S. 802Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel noch eine Verpflichtung des Arbeitgebers, ein solches zu erteilen. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich...