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Anfechtung | Beweislast für ausgesetzte Insolvenzantragspflicht
Zu den einem Gesellschafterdarlehen gleichgestellten Forderungen gehören auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind. Für diese Verbindung genügt eine mittelbare Beteiligung sowohl am Schuldnerunternehmen als auch (mehrheitlich) an der darlehensgebenden Gesellschaft. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG obliegt dem Insolvenzverwalter.
Alle Privilegierungen des § 2 COVInsAG setzen voraus, dass die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 1 COVInsAG ausgesetzt ist. Dem Insolvenzverwalter ist vorliegend der Nachweis gelungen, dass die Schuldnerin schon zum zahlungsunfähig gewesen ist und die danach bestehende Ins...