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DSGVO | Auskunftsrecht über die Herkunft von Daten
Informationen, die ihrem Wesen nach einer Geheimhaltungspflicht unterliegen können, können auch personenbezogene Daten eines Dritten sein, die im Falle der Erteilung der Auskunft (Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO) durch Übermittlung offenbart würden.
Ein Mieter verlangt von der Vermieterin Auskunft „über die Person des Mitbewohners, der sich bei der Vermieterin über ihn beschwert haben soll“. Konkret geht es um Auskunft darüber, von wem die Informationen über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus unter Bezugnahme auf seine Wohnung stammen. Der Senat bestätigt, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs „an sich“ erfüllt sind. Allerdings – so das Gericht – bestehe [i]Hamminger, NWB 13/2022 S. 920das Auskunftsrecht nicht einschränkungslos. Es komme darauf an, ob das...