KStH H 4.1 (Zu § 4 KStG)

Zu § 4 KStG

H 4.1 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Allgemeines

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG sollen im Grundsatz alle Einrichtungen der öffentlichen Hand der Körperschaftsteuer unterworfen werden, die das äußere Bild eines Gewerbebetriebs haben (>, BStBl II S. 793). Hat die jPöR mehrere BgA, ist sie Subjekt der Körperschaftsteuer wegen jedes einzelnen Betriebs (>, BStBl II S. 391 und >, BStBl 1990 II S. 242).

Anwendungsfragen zur Besteuerung von BgA und Eigengesellschaften von jPöR

> BStBl I S. 1303

Beteiligungen von jPöR an Personengesellschaften

Die Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft führt zu mindestens einem BgA (>, BStBl 2016 II S. 172). Wegen Anwendungsfragen zu dieser Entscheidung > BStBl I S. 880.

Die Beteiligung einer jPöR an einer gewerblich geprägten vermögensverwaltenden Personengesellschaft begründet keinen BgA (>, BStBl 2018 II S. 495).

Einkommensermittlung bei BgA

>R 8.2

Einrichtung

  • Die Einrichtung kann sich aus einer besonderen Leitung, aus einem geschlossenen Geschäftskreis, aus der Buchführung oder aus einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal ergeben (>, BStBl II S. 813).

  • Sie kann auch dann gegeben sein, wenn nicht organisatorische, sondern andere Merkmale vorliegen, die die wirtschaftliche Selbständigkeit verdeutlichen (>, BStBl II S. 391).

  • Insbesondere kann die Einrichtung gegeben sein, wenn der Jahresumsatz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der wirtschaftlichen Tätigkeit beträchtlich ist bzw. wegen des Umfangs der damit verbundenen Tätigkeit eine organisatorische Abgrenzung geboten erscheint (>, RStBl S. 405 und >, BStBl III S. 146).

  • Die Einbeziehung der wirtschaftlichen Tätigkeit in einen überwiegend mit hoheitlichen Aufgaben betrauten, organisatorisch gesondert geführten Betrieb schließt es nicht aus, die einbezogene Tätigkeit gesondert zu beurteilen und rechtlich als eigenständige Einheit von dem sie organisatorisch tragenden Hoheitsbetrieb zu unterscheiden (>, BStBl II S. 813 und >, BStBl II S. 491).

Kapitalertragsteuer bei BgA

>H 8.2 Kapitalertragsteuer sowie > BStBl I S. 97

Kirchliche Orden

Kirchliche Orden können Körperschaften des öffentlichen Rechts sein (>, BStBl 1972 II S. 70).

Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer jPöR

> BStBl I S. 1597

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Abgrenzung zum Gewerbebetrieb >R 15.5 EStR

Überwiegende Zweckbestimmung

Eine überwiegend hoheitliche Zweckbestimmung liegt nur vor, wenn die beiden Tätigkeitsbereiche derart ineinander greifen, dass eine genaue Abgrenzung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wenn also die wirtschaftliche Tätigkeit unlösbar mit der hoheitlichen Tätigkeit verbunden ist und eine Art Nebentätigkeit im Rahmen der einheitlichen, dem Wesen nach hoheitlichen Tätigkeit darstellt (>, BStBl II S. 813).

Wirtschaftliches Gewicht

Ein BgA ist nur anzunehmen, wenn es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht handelt (>, BStBl III S. 146 und >, BStBl III S. 552).

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UAAAJ-18830