KStH H 27 (Zu § 27 KStG)

Zu § 27 KStG

H 27

Abflusszeitpunkt

Eine Gewinnausschüttung ist verwirklicht, wenn bei der Körperschaft der Vermögensminderung entsprechende Mittel abgeflossen sind oder eine Vermögensmehrung verhindert worden ist (>, BStBl 1987 II S. 75, >, BStBl 1988 II S. 460, >, BStBl II S. 633, >, BStBl II S. 636, >, BStBl II S. 854 und >, BStBl II S. 560).

Bei einer verhinderten Vermögensmehrung tritt der Vermögensabfluss in dem Augenblick ein, in dem die verhinderte Vermögensmehrung bei einer unterstellten angemessenen Entgeltvereinbarung sich nach den allgemeinen Realisationsgrundsätzen gewinnerhöhend ausgewirkt hätte (>, BStBl II S. 801).

Eine Gewinnausschüttung kann auch in der Umwandlung eines Dividendenanspruchs in eine Darlehensforderung liegen (>, BStBl 1988 II S. 460). Eine Gewinnausschüttung ist grundsätzlich auch dann abgeflossen, wenn die Gewinnanteile dem Gesellschafter auf Verrechnungskonten, über die die Gesellschafter vereinbarungsgemäß frei verfügen können, bei der Gesellschaft gutgeschrieben worden sind (>, BStBl II S. 806).

Eine Gewinnausschüttung ist grundsätzlich auch dann abgeflossen, wenn die Gesellschafter ihre Gewinnanteile im Zusammenhang mit der Ausschüttung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen z. B. als Einlage in die Körperschaft zur Erhöhung des Geschäftsguthabens bei einer Genossenschaft verwenden (>, BStBl 1977 II S. 46).

Bindung an die Feststellungen des Bestands des steuerlichen Einlagekontos auf Ebene der Gesellschafter

Die gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos einer Kapitalgesellschaft gem. § 27 Abs. 2 KStG entfaltet grundsätzlich keine unmittelbare Bindungswirkung i. S. d. § 182 AO, aber über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Anteilseigner (>, BStBl 2014 II S. 937).

Kein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto bei Auflösung und Auskehrung einer Kapitalrücklage

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto, d. h. dessen Minderung vor Auskehrung der ausschüttbaren Gewinne nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen zurückgeht (>, BStBl II S. 816).

Nennkapitalrückzahlung in Fällen des § 27 Abs. 8 KStG

Zu Anwendungsfragen zur gesonderten Feststellung von Nennkapitalrückzahlungen bei unter § 27 Abs. 8 KStG fallenden ausländische Körperschaften und Personenvereinigungen > BStBl I S. 468

Steuerliches Einlagekonto

> BStBl I S. 366

Steuerliches Einlagekonto bei Betrieben gewerblicher Art

> BStBl I S. 97

Steuerliches Einlagekonto bei Gewinnausschüttungen im Rückwirkungszeitraum (§ 2 UmwStG)

> BStBl I S. 1314, Rn. 02.27 und 02.34

Steuerliches Einlagekonto bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

> BStBl I S. 200 und > BStBl I S. 685

Unterjährige Zugänge

Unterjährige Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto stehen nicht für Leistungen im gleichen Jahr zur Verfügung (>, BStBl II S. 560).

Verluste in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet

>R 35

Verwendungsfestschreibung nach § 27 Abs. 5 KStG

  • Die zum Zeitpunkt des Erlasses eines Feststellungsbescheids über das steuerliche Einlagekonto fehlende Steuerbescheinigung über die Ausschüttung aus einer Kapitalrücklage führt nach § 27 Abs. 5 Satz 2 KStG zu einer Verwendungsfestschreibung auf Null €; die Norm ist keiner einschränkenden Auslegung zugänglich (>, BStBl 2019 II S. 283).

  • Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung des § 27 Abs. 5 Sätze 1-3 KStG (>, BStBl 2019 II S. 283; >, BStBl II S. 816).

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UAAAJ-18830