KStH H 14.5 (Zu § 14 KStG)

Zu § 14 KStG

H 14.5 Gewinnabführungsvertrag

Änderung des § 301 AktG und § 249 HGB durch das BilMoG

> BStBl I S. 65

Auflösung und Abführung vorvertraglicher versteuerter Rücklagen

Zur Auflösung und Abführung vorvertraglicher versteuerter Rücklagen bei einer nach den §§ 319 bis 327 AktG eingegliederten Organgesellschaft in der Rechtsform der AG oder KGaA >R 14.6 Abs. 3

Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Kapitalrücklagen

Eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden; sie unterliegt nicht der Gewinnabführung (>, BStBl 2003 II S. 923 und > BStBl I S. 647).

Ausschüttungssperre

Keine analoge Anwendung des § 253 Abs. 6 HGB im Rahmen des § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 301 AktG.

> BStBl 2017 I S. 41

Beendigung des Gewinnabführungsvertrags

Die Beendigung des GAV, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat, ist kein wichtiger Grund i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG (>, BStBl 2014 II S. 486).

Beginn der Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrages bei umwandlungsteuerlicher Rückwirkungsfiktion

>, BStBl 2019 II S. 81

Bildung einer Rücklage

Zur Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage in der Bilanz einer Organgesellschaft aus Gründen der Risikovorsorge >, BStBl 1981 II S. 336

Mindestlaufzeit

Die fünfjährige Mindestlaufzeit des GAV bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft bemisst sich nach Zeitjahren und nicht nach Wj. (>, BStBl II S. 727). Unabhängig von einer Umstellung des Wj. der Organgesellschaft und der damit einhergehenden Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres ist für die steuerliche Anerkennung der Organschaft die Mindestlaufzeit des GAV von fünf Zeitjahren einzuhalten (>, BStBl 2014 II S. 486). Zur Voraussetzung der Mindestlaufzeit > BStBl I S. 1038 Rn. 4

Verzinsung des Anspruchs auf Verlustübernahme nach § 302 AktG

Die unterlassene oder unzutreffende Verzinsung eines Verlustausgleichsanspruchs steht einer tatsächlichen Durchführung des GAV nicht entgegen (> BStBl I S. 765).

Variable Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter

>, BStBl 2019 II S. 278

> BStBl I S. 256

Verzögerte Registereintragung

Keine sachliche Unbilligkeit bei verzögerter Registereintragung >, BStBl 2018 II S. 141

Wirksamwerden des Gewinnabführungsvertrags

Bei einem lediglich mit der Vorgründungsgesellschaft (>H 1.1) abgeschlossenen GAV gehen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nicht automatisch auf die später gegründete und eingetragene Kapitalgesellschaft über (>, BStBl 1990 II S. 91).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAJ-18830