KStH H 14.4 (Zu § 14 KStG)

Zu § 14 KStG

H 14.4 Zeitliche Voraussetzungen

Unterbrochene Organschaft

Geht das Vermögen eines Organträgers innerhalb der ersten fünf Jahre eines Ergebnisabführungsvertrags auf ein anderes Rechtssubjekt über, steht dies bei ununterbrochener Durchführung des Vertrags (d. h. tatsächlicher Abführung des handelsrechtlichen Ergebnisses) der steuerrechtlichen Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ab diesem Zeitpunkt auch dann nicht entgegen, wenn die Organschaft in den Vorjahren wegen fehlender steuerrechtlicher Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. finanzieller Eingliederung) nicht anzuerkennen war (>, BStBl 2018 II S. 30).

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UAAAJ-18830