AEGrStG A 1.6 (Zu § 1 GrStG)

Zu § 1 GrStG

A 1.6 Meldewesen und Mitteilungspflichten der Behörden

(1) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von der Eröffnung oder der Einstellung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, so hat sie dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 229 Absatz 3 BewG).

(2) 1Die für die Aufsicht über die Bebauung eines unbebauten Grundstücks und die Vornahme von baulichen Veränderungen zuständigen Behörden haben das Finanzamt über

  1. die Erteilung einer Baugenehmigung oder den Baubeginn,

  2. die Gebrauchsabnahme unter Angabe des Zeitpunkts der Bezugsfertigkeit oder den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes und

  3. den Abbruch von Gebäuden

(soweit vorliegend) zu unterrichten. 2Die Meldungen sind möglichst zeitnah zu übersenden. 3Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die Finanzämter über Flächennutzungspläne und rechtskräftige Bebauungspläne zu unterrichten (§ 111 AO, § 229 Absatz 3 BewG).

(3) Über die Tatsachen in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 hinaus hat die zuständige Behörde auch sonstige Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung der Grundsteuerwerte und die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge von Bedeutung sind, z. B. eine Änderung der Nutzungsart eines Grundstücks.

(4) Soweit bauliche Maßnahmen des Bundes oder der Länder im bauaufsichtlichen Zustimmungsverfahren durch die staatlichen Baubehörden durchgeführt werden und deshalb nicht der Baugenehmigung, Überwachung und Abnahme der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde bedürfen, haben die staatlichen Baubehörden die Finanzämter über die Errichtung von Neubauten und über die Vornahme baulicher Veränderungen an bebauten Grundstücken zu unterrichten.

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VAAAJ-18526