AEGrStG A 1.4 (Zu § 1 GrStG)

Zu § 1 GrStG

A 1.4 Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer

1Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Grundsteuer den Finanzämtern obliegt, ist dafür das Finanzamt zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört (§ 22 Absatz 2 Satz 1 AO). 2Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, oder des Grundstücks liegt (§ 22 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 AO und § 18 Absatz 1 Nummer 1 AO). 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, soweit das Aufkommen der Grundsteuer einem Land zusteht (§ 22 Absatz 3 AO).

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VAAAJ-18526