Wechsel von Zusammenveranlagung zur getrennten ESt-Veranlagung bei Wiederaufrollung des Steuerfalles nur aus gewichtigen Gründen, zur Verteilung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Leitsatz
1. Wurden Ehegatten, die beide steuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, gemäß § 26b EStG zusammenveranlagt und kommt gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO im Hinblick auf die Einkünfte des einen Ehegatten eine Wiederaufrollung der bereits unanfechtbar gewordenen Einkommensteuerveranlagung in Betracht, so kann sich ein Ehegatte nunmehr durch einen einseitig gestellten Antrag auf getrennte Veranlagung nur dann aus der bisherigen Zusammenveranlagung lösen, wenn gewichtige Gründe dies nach Treu und Glauben rechtfertigen.
2. Von dem gleichen Grundsatz muß ausgegangen werden, wenn bei getrennter Veranlagung sich ein Ehegatte bei einer ihn nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO betreffenden Berichtigungsveranlagung von der früheren Vereinbarung nach abweichender Verteilung der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen einseitig lösen will.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1973 II Seite 625 QAAAA-90873
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