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OFD Frankfurt/M. - S 0130 A

§ 30 AO Offenbarung steuerlicher Verhältnisse gegenüber Gesamtschuldnern

Berührt ein Auskunftsersuchen die Verhältnisse mehrerer Stpfl., so ist hinsichtlich jedes einzelnen Betroffenen zu prüfen, ob eine Offenbarung zulässig ist. Gegebenenfalls ist jeder einzelne Betroffene um Zustimmung vor Offenbarung zu ersuchen. Dagegen gilt das Steuergeheimnis bei der Offenbarung von Verhältnissen eines Gesamtschuldners gegenüber dem/den anderen Gesamtschuldner/n nur eingeschränkt:

1. Gesamtschuldnerschaft

Gesamtschuldner sind Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (§ 44 Abs. 1 S. 1 AO). Ein Gesamtschuldverhältnis kann danach zwischen mehreren Schuldnern oder zwischen mehreren Haftenden bestehen.

Beispiele für eine Gesamtschuldnerschaft:

a)

Mehrere Personen schulden nebeneinander dieselbe Leistung:

  • Veräußerer und Erwerber hinsichtlich der GrESt

b)

Mehrere Haftungsschuldner haben für dieselbe Leistung einzustehen:

  • Gesellschafter einer OHG für die USt

  • GmbH und deren Geschäftsführer für die LSt (§§ 42d EStG; 69 AO)

c)

Zusammenveranlagte Personen:

  • Ehegatten hinsichtlich der ESt

  • Ehegatten oder Eltern und Kinder hinsichtlich der VSt

Ein Gesamtschuldverhältnis kann auch zwischen Steuerschuldner und Haftung...

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OFD Frankfurt/M. v. 12.03.1997 - S 0130 A

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