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BBK Nr. 14 vom Seite 679

Scheinselbständigkeit bei Subunternehmen

Jörg Romanowski

[i]Romanowski, Risiko der Scheinselbständigkeit bei freien Mitarbeitern, BBK 17/2020 S. 826 NWB IAAAH-56690 Das Problem der Scheinselbständigkeit ist in der betrieblichen Praxis sowohl den Unternehmern als auch deren Beratern durchaus bewusst und präsent. Zur Lösung dieses Problems wird regelmäßig versucht, durch Gründung von Gesellschaften auf der auftragnehmenden Seite – mitunter sogar vom Auftraggeber initiiert – Scheinselbständigkeit auszuklammern. Auch wenn eine Gesellschaft selbstverständlich nicht als abhängig Beschäftigter (= Scheinselbständiger) in Betracht kommt, bleibt fraglich, inwieweit dieser Ansatz zielführend sein kann. Dies soll der folgende Beitrag näher beleuchten.

I. Vermutung der Scheinselbständigkeit

1. Definition eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses

[i]Meier, Sozialversicherungspflicht, infoCenter NWB YAAAB-41368 Voraussetzungen für die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Sozialversicherung sind einerseits der Bezug von Arbeitsentgelt und andererseits das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (§ 2 Abs. 2 SGB IV).

Nach § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Hinweis:

Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist weit greifender als der Begriff des Arbeitsverhältnisses; er erfasst somit auch Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis nicht vorliegt.

Unabhängig von der Bezeichnung kann im sozialversicherungsrechtlichen Sinne alles Arbeitsentgelt i. S. des § 14 SGB IV sein.S. 680

2. Abgrenzung zur selbständigen Tätigkeit

[i]Geißler, Selbständige Arbeit, infoCenter NWB MAAAB-36694 Eindeutige Abgrenzungen zwischen selbständiger Tätigkeit mit Werk- bzw. Dienstvertrag und einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis sind in der Praxis oft eine große Herausforderung. Mit dem Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze vom wurde der Arbeitsvertrag mit dem neu geschaffenen § 611a BGB erstmals rechtlich definiert.

Der daraus besonders wichtige Satz 3 im Absatz 1 lautet:

„Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.“

Wer nach § 611a Abs. 1 Satz 3 BGB Arbeitnehmer ist, ist auch Beschäftigter im Sinne der Sozialversicherung.

Diese Beschäftigung gegen Entgelt führt zur Sozialversicherungspflicht.

3. Beurteilungskriterien

[i]Checkliste: Merkmale einer Scheinselbständigkeit, Arbeitshilfe NWB FAAAE-35338 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Steuerrecht nicht das Sozialversicherungsrecht determiniert. Somit sind die Sozialversicherungsträger nicht an die steuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit seitens der Finanzämter gebunden. Genau das mag ggf. schwer nachvollziehbar klingen, muss jedoch umso dringender zur Kenntnis genommen und beachtet werden.

Die vertraglichen Vereinbarungen, die Bezeichnung oder die Rechtsform des vertraglichen Verhältnisses sind nicht entscheidend. Vielmehr kommt es grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse an – soweit sie rechtlich zulässig sind.

Folgende Kriterien sind für die Beurteilung einer Beschäftigung entscheidend:

  • die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers,

  • seine Eingliederung in den Betrieb,

  • die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber.

Hinweis:

Ein [i]Kein starres Abgrenzungsschema starres Schema für die Beurteilung gibt es nicht. Vielfach werden sowohl Kriterien vorliegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, als auch solche, die eine selbständige Tätigkeit vermuten lassen. In diesen Fällen ist eine sorgfältige Abwägung erforderlich. Entscheidend ist immer das Gesamtbild der Tätigkeit.

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