NWB Nr. 27 vom Seite 1881

Aktuelle Problemfelder...

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

... der Körperschaftsklausel und der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz

In der NWB-Ausgabe 14/2022 haben wir über zwei Parallelentscheidungen des BFH berichtet, in denen die Münchner Richter über den Weg der teleologischen Reduktion zu dem Ergebnis kamen, ein rückwirkender einkommenserhöhender Teilwertansatz bei einer Einbringung zu Buchwerten wegen eines sog. Sperrfristverstoßes i. S. des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG sei ausgeschlossen, wenn die vollentgeltliche Übertragung von Anteilen durch den Einbringenden an eine Körperschaft innerhalb der Sperrfrist im Ergebnis zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern führt. Da das höchste deutsche Finanzgericht das Instrument der teleologischen Reduktion sehr zurückhaltend einsetzt, haben die beiden aus steuersystematischer Sicht zu begrüßenden Entscheidungen sowohl in der Praxis als auch in der Fachliteratur viel Aufmerksamkeit erhalten. Zumal ihre Wirkung über die entschiedenen Sachverhalte hinausgehen sollte. Auch bei Realisationsvorgängen, die einer vollentgeltlichen Anteilsübertragung vergleichbar seien, wie beispielsweise die Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft zu gemeinen Werten nach dem UmwStG, sollten – so schon Kraft in ihrem Gast-Editorial in NWB FAAAI-59079 – die Urteilsgrundsätze analog angewendet werden. Diese Ansicht vertreten auch Mayer/Käshammer, die auf darlegen, warum in diesen Fällen eine teleologische Reduktion der Norm aufgrund der Weiterverhaftung der stillen Reserven bei der einbringenden natürlichen Person nach § 22 Abs. 2 UmwStG geboten scheint.

Von der Praxis lang ersehnte Erleichterungen für Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen im Rahmen der sog. erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags hat im letzten Jahr das Fondsstandortgesetz gebracht. Vor allem der Katalog der unschädlichen wohnungsnahen Tätigkeiten ist erweitert worden. In Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes sind – unter bestimmten Voraussetzungen – Einnahmen aus der Lieferung von Strom nun unschädlich, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder erzielt werden. Darüber hinaus bleibt die erweiterte Kürzung auch bei einer Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen innerhalb einer „Schmutzgrenze“ von 5 % erhalten. Die Neuregelungen des Fondsstandortgesetzes haben aber auch Anwendungsfragen aufgeworfen, auf die die Finanzverwaltung mit ihren, am 17. Juni dieses Jahres veröffentlichten gleich lautenden Erlassen nun Antworten zu geben versucht. Ob damit alle Fragestellungen zufriedenstellend geklärt sind bzw. welche aktuellen Problemfelder der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz weiterhin bestehen, dieser Frage gehen Meding/Müller auf nach. Dabei nehmen sie auch die aktuelle BFH-Rechtsprechung in den Blick.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2022 Seite 1881
XAAAJ-16901