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Aktuelle Problemfelder der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundbesitz
Praktische Auswirkungen der Neuregelungen durch das FoStoG sowie die jüngste BFH-Rechtsprechung
[i]Burbaum/Wessels, Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, Grundlagen, NWB MAAAH-50170 Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ermöglicht Immobiliengesellschaften, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen und nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, auf Antrag eine vollständige Freistellung der Erträge aus der Grundstücksverwaltung. Durch das Fondsstandortgesetz wurden § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG neugefasst und so die für die Anwendbarkeit der erweiterten Kürzung unschädlichen Tätigkeiten erweitert. Dies betrifft insbesondere die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie den Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge. Zu den Anwendungsfragen zur erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 3 und 4 GewStG i. d. F. des Fondsstandortgesetzes haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleich lautenden Erlassen v. ( NWB CAAAJ-16036) geäußert. Erhebliche Einschränkungen des Anwendungsbereichs resultieren dagegen aus aktuellen BFH-Entscheidungen.
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S. 1925
I. Allgemeines
Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG ermöglicht Grundstücksunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts des zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden inländischen Grundbesitzes (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG) eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die Regelung verfolgt primär das Ziel, vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, welche nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen (insbesondere Kapitalgesellschaften und gewerblich geprägte Personengesellschaften), mit vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften gleichzustellen (vgl. z. B. , NWB IAAAD-41269; , BStBl 1967 III S. 559; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 Rz. 17). Die erweiterte Grundstückskürzung wird auch für steuerplanerische Zwecke im Konzern eingesetzt.
[i]Antrag ist nicht fristgebundenDer Antrag auf die Anwendung der erweiterten Grundstückskürzung ist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum in der Gewerbesteuererklärung zu stellen. Eine Frist für den Antrag ist nicht vorgesehen, so dass − bei Vorliegen einer Änderungsnorm − bis zur Bestandskraft des Bescheids eine Nachholung oder Änderung des Antrags möglich ist (vgl. Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, 127. Erg.-Lfg. 5.2019, § 9 Nr. 1 Rz. 98, m. w. N.; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 9 Nr. 1 Rz. 32).